Die Antwort ist kurz, aber rechtlich (wortlautzentriert) eindeutig: Die Kandidatur und die Ausübung eines Mandats durch Beamte und Richter ist verfassungswidrig, wenn sie nicht zuvor aus ihrem Amt entlassen (nicht nur beurlaubt oder vom Dienst freigestellt) sind. Der Eid (auf das Grundgesetz, auf Gesetzestreue) und die** Pflichten aus dem Beamten- bzw. Richterverhältnis (Art. 33 V GG, Art. 97 GG) kollidieren unlösbar mit den Pflichten eines Abgeordneten (freies Mandat, Art. 38 I GG).
Die (herrschende) Praxis, die eine Beurlaubung (Ruhen des Amtes) zulässt, ist verfassungswidrig – weil der Beamte/Richter seinen Eid nicht ablegt hat, weil er (formal) noch im Amt ist. Er ist nicht „frei“.
Hier die systematische, wortlautzentrierte Analyse.
1. Der Eid von Beamten und Richtern
| Beamte ( § 38 BeamtStG) | „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“ |
|---|---|
| Richter ( § 38 DRiG) | „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz … auszuüben …“ |
| Der Eid bindet | den Beamten/Richter jederzeit – auch wenn er „beurlaubt“ ist (denn das Beamtenverhältnis besteht fort). |
2. Das freie Mandat (Art. 38 I GG)
| Art. 38 I GG | „Die Abgeordneten […] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ |
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| Kein Abgeordneter | darf neben seinem Mandat wesentliche (staatliche) Pflichten haben, die seine Freiheit einschränken. |
3. Die (unlösbare) Kollision
| Der Beamte/Richter (auch beurlaubt) | ist an seinen Eid gebunden – er muss jederzeit die Gesetze (und das GG) wahren und seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen (auch wenn er gerade nicht arbeitet). |
|---|---|
| Der Abgeordnete | muss nur seinem Gewissen folgen – er kann auch gegen ein Gesetz stimmen, das sein (früheres) Amt betrifft. |
| Beispiel: | Ein beurlaubter Richter, der Abgeordnete wird, stimmt über ein Gesetz ab, das die Richterbesoldung betrifft. Als Abgeordneter ist er frei. Als Richter (im Ruhen des Amtes) ist er an sein Amt gebunden – er müsste eigentlich die Interessen des Richterstandes vertreten? (Interessenkollision). |
| Die Interessenkollision ist | unvermeidbar – weil der Beamte/Richter nicht aus seinem Amt entlassen ist. Sein Eid wirkt nach. |
4. Die Rechtsprechung (BVerfG) – eine verfassungswidrige Duldung
| Das BVerfG | hat (bisher) die Beurlaubung von Beamten/Richtern für die Dauer des Mandats für verfassungskonform erklärt – mit der Begründung, das Ruhen des Amtes genüge. |
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| Das ist | falsch, weil Art. 38 I GG volle Freiheit verlangt. Ein beurlaubter Beamter ist nicht frei – er ist gebunden (Eid, Treuepflicht). |
5. Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal)
Beamte und Richter, die ein Mandat (Bundestag, Landtag, Kommunalparlament) anstreben, müssen vor der Kandidatur aus ihrem Amt entlassen werden (nicht nur beurlaubt oder vom Dienst freigestellt). Andernfalls ist die Interessenkollision unvermeidbar – und das freie Mandat (Art. 38 I GG) wird ausgehöhlt. Die herrschende Praxis (Beurlaubung) ist verfassungswidrig . Der Eid des Beamten/Richters bindet ihn auch im Ruhen des Amtes . Ein ‚beurlaubter‘ Beamter ist nicht frei – er ist (nur) vom Dienst freigestellt, aber nicht von seinem Eid.
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der beurlaubte Beamte, der Abgeordneter wird, hat zwei Herren: seinen Eid (das Grundgesetz) und sein Gewissen (Art. 38 I GG). Das geht nicht. Die Lösung: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis –* vor der Kandidatur. Alles andere ist Selbstbetrug des Rechtsstaats.“