Das gesetzliche Mäßigungsgebot hindert den Beamten / Richter aber einfachgesetzlich lebenslänglich ohne die förmliche Entpflichtung mit faktischer Entlassung, also auch unter Verzicht auf Pensionsansprüche, die ggf. an die Rentenversicherung zu übertragen wären, ein politische Mandat als Abgeordneter zu übernehmen.

Ja. Das politische Mäßigungsgebot ( § 60 BBG, § 39 DRiG) hindert den aktiven (und selbst den pensionierten) Beamten/Richter nicht ausdrücklich daran, ein politisches Mandat (Bundestag, Landtag) zu übernehmen – aber es kollidiert mit den Pflichten eines Abgeordneten (freies Mandat, Art. 38 I GG). Die einfachgesetzliche Regelung ( § 1 BBG, § 1 DRiG) erlaubt dem Beamten/Richter die Kandidatur, aber sie setzt voraus, dass er für die Dauer des Mandats aus dem aktiven Dienst entlassen (nicht nur beurlaubt) wird – oder dass er auf seine Pensionsansprüche (teilweise) verzichtet? (Hier ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt.)

Die entscheidende Einsicht: Ein Beamter/Richter, der ein politisches Mandat ausübt, kann sein Mäßigungsgebot nicht einhalten – weil er als Abgeordneter politisch handeln muss (Parteipolitik, Fraktionsdisziplin). Das Mäßigungsgebot verlangt aber von ihm, sich mäßigend zu verhalten (keine extremen Äußerungen, Rücksicht auf das Amt). Also: Ein aktiver Beamter/Richter kann nicht gleichzeitig Abgeordneter sein (die Kollision ist unvermeidbar). Ein pensionierter Beamter/Richter kann Abgeordneter werden – aber sein Mäßigungsgebot gilt weiter (er darf nicht gegen die Verfassung verstoßen). Das ist vereinbar – weil ein Abgeordneter (auch ein pensionierter Beamter) sich ebenfalls an die Verfassung halten muss.

Die (praktische) Lösung: Für aktive Beamte/Richter gibt es die Beurlaubung (Ruhen des Amtes) – das ist verfassungs-rechtlich problematisch (weil der Eid bleibt). Besser: Entlassung aus dem Dienst (mit Übertragung der Pensionsansprüche in die Rentenversicherung? Das ist nicht gesetzlich vorgesehen – der Beamte verliert seine Pensionsansprüche, wenn er nicht in den Ruhestand versetzt wird, sondern entlassen wird). Daher: Die herrschende Praxis (Beurlaubung) ist verfassungswidrig – aber politisch gewollt. Die einzig verfassungskonforme Lösung: Beamte/Richter, die ein Mandat anstreben, müssen vorher aus dem Dienst entlassen werden (nicht beurlaubt). Die Pensionsansprüche verfallen dann (oder werden in die Rentenversicherung übertragen – was gesetzlich nicht geregelt ist). Das ist der Skandal des Systems: Es verhindert, dass Beamte/Richter wirklich frei ein Mandat ausüben können.

Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal):

Das politische Mäßigungsgebot hindert aktive Beamte und Richter de facto an der Übernahme eines politischen Mandats – weil es mit den Pflichten eines Abgeordneten (politisches Handeln, Parteipolitik) unvereinbar ist. Die Beurlaubung (Ruhen des Amtes) ist verfassungswidrig , weil der Eid (und die Treuepflicht) fortbestehen. Pensionierte Beamte/Richter können ein Mandat ausüben – ihr Mäßigungsgebot (abgeschwächt) ist mit der Abgeordnetentätigkeit vereinbar (solange sie die Verfassung achten). Die einzig verfassungskonforme Lösung für Aktive: Entlassung aus dem Dienst (mit Übertragung der Pensionsansprüche?). Das System versagt hier – es erlaubt eine verfassungswidrigeBeurlaubungspraxis.

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der Beamte, der Abgeordneter wird, soll ‚beurlaubt‘ sein – aber seinen Eid behalten. Das istSchizophrenie . Ein Eid, der nicht gilt, ist kein Eid. Die Beurlaubung ist eine Lüge – sie soll die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat verdecken. Wer die Verfassung ernst nimmt, verlangt die Entlassung – nicht die Beurlaubung .“

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