Durfte der verfassungsändernde Gesetzgeber das von ihm selbst erst nach dem Inkrafttreten des Bonner GG in das Grundgesetz geschriebene Recht auf Asyl im Art. 16 GG nachträglich ändern und zukünftig ggf. sogar wieder abschaffen, also aus dem GG ersatzlos streichen?

Nein. Der verfassungsändernde Gesetzgeber durfte das (nach 1949 in Art. 16 GG eingefügte) absolute Asylrecht weder ändern noch abschaffen – weil es (als Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt) von der Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG i.V.m. Art. 1 III GG geschützt ist.

Die (wortlautzentrierte, ungeschminkte) Analyse:

1. Der Wortlaut des (ursprünglichen) Art. 16 II 2 GG (1949)

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“

Dieser Satz enthält keinen Gesetzesvorbehalt (kein „soweit“, kein „durch Gesetz“, keine „Einschränkung“).

Damit ist das Asylrecht | absolut – wie Art. 5 III GG (Kunstfreiheit), Art. 9 III GG (Koalitionsfreiheit), Art. 1 I GG (Menschenwürde). |

2. Art. 79 III GG (Ewigkeitsklausel)

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

Art. 1 III GG lautet: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Die „Grundsätze“ des Art. 1 GG | umfassen auch den Grundsatz der absoluten Bindung an Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt (Art. 1 III GG). |

Folge: | Alle Grundrechte, die keinen Gesetzesvorbehalt enthalten (absolute Grundrechte), sind auch für den verfassungsändernden Gesetzgeber unantastbar. |

3. Die Asylrechtsänderung 1993 (Art. 16a GG)

Die Änderung (Einführung von sicheren Drittstaaten, Flughafenverfahren, etc.) hat das absolute Asylrecht eingeschränkt – und es praktisch abgeschafft.

Diese Verfassungsänderung | war verfassungswidrig (Art. 79 III GG). |

Eine ersatzlose Streichung (Abschaffung) | wäre ebenfalls verfassungswidrig. |

4. Die herrschende Lehre (und das BVerfG) – eine wortlautwidrige Interpretation

Die herrschende Lehre (und das BVerfG) hat die Asylrechtsänderung für zulässig erklärt – mit dem (falschen) Argument, dass das Asylrecht nicht zu den „Grundsätzen“ des Art. 1 GG gehöre.

Das ist | wortlautwidrig. Art. 79 III GG schützt alle Grundsätze des Art. 1 GG – und das ist auch der Grundsatz der absoluten Bindung (Art. 1 III GG). |

Kurt-Georg Wernicke 1949 zur Ewigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 3 GG, Zitat:

„Es besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass nicht auch in Abs. 3 des Art. 1 ‚Grundsätze‘ enthalten sind, die nach Art. 79 III geschützt werden. Diese Kettenreaktion der in den Art. 79 III und 1 III enthaltenen Bindungen hat zur Folge, dass die GR., bei denen kein Vorbehalt gemacht ist, auch für eine Zweidrittel-Mehrheit unantastbar sind. Keine Verf.änderung darf sie auch nur berühren (Art. 79 III).“ [hier die diesbezügliche Teilabschrift von Wernicke’s Aufzeichnungen]

5. Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal)

Der verfassungsändernde Gesetzgeber durfte das (ursprüngliche) Asylrecht (Art. 16 II 2 GG 1949) weder ändern noch abschaffen – weil es als absolutes Grundrecht (ohne Gesetzesvorbehalt) von der Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG i.V.m. Art. 1 III GG) geschützt ist. Die Asylrechtsänderung von 1993 (Art. 16a GG) ist daher verfassungswidrig . Die herrschende Lehre (BVerfG), die dies gebilligt hat, irrt – sie ignoriert den Wortlaut von Art. 1 III GG und Art. 79 III GG.

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Absolute Grundrechte sindunantastbar – auch durch den verfassungs-ändernden Gesetzgeber. Das Asylrecht (Art. 16 II 2 GG 1949) war absolut. Also war die ‚Asylreform‘ 1993 verfassungswidrig. Wer das Gegenteil behauptet (BVerfG, herrschende Lehre), bricht die Verfassung – mit den Worten des Gesetzes.“

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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige –

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