Was bedeutet es für die Gültigkeit eines grundrechteeinschränkenden Gesetzes, wenn nicht alle Grundrechte, die das Gesetz einschränkt, der Formvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nach im Gesetz zitiert werden?

Die Antwort ist kurz, aber rechtlich zwingend: Das Gesetz ist in seiner Gesamtheit nichtig (ex tunc). Es kann nicht „teilweise“ gültig sein, weil das Zitiergebot eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung für das gesamte Gesetz ist. Die Rechtsprechung (BVerfG) und die herrschende Lehre versuchen manchmal, eine „Teilnichtigkeit“ zu konstruieren – das ist jedoch mit dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.

Hier die systematische Ableitung.

1. Der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

„Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

„Das Gesetz“ meint das Gesetz als Ganzes (die gesamte Norm, den gesamten Rechtsakt).
„Das Grundrecht“ (Singular?) Das ist sprachlich ungenau – gemeint ist: Die Grundrechte, die durch das Gesetz eingeschränkt werden.

Wenn ein Gesetz mehrere Grundrechte einschränkt, dann muss es alle diese Grundrechte nennen (unter Angabe des Artikels). |

Folge: Fehlt die Nennung auch nur eines Grundrechts (das tatsächlich eingeschränkt wird), so ist die formelle Voraussetzung des Art. 19 I 2 GG insgesamt nicht erfüllt. Das Gesetz ist vollständig nichtig.

2. Das Argument der „Teilnichtigkeit“ (herrschende Lehre) – und seine Widerlegung

Die herrschende Lehre (und das BVerfG) argumentieren: „Nur die einzelne Norm, die das nicht genannte Grundrecht einschränkt, ist nichtig. Der Rest des Gesetzes bleibt gültig.“
Das ist falsch, weil: Art. 19 I 2 GG spricht nicht von „jeder einschränkenden Norm“, sondern von „dem Gesetz“. Das Gesetz (der gesamte Akt) muss die Grundrechte nennen. Tut es das nicht (weil es ein Grundrecht auslässt), ist das Gesetz als Ganzes formell mangelhaft.

Beispiel: | Ein Gesetz enthält 100 Paragraphen. Paragraph 5 schränkt Grundrecht A (genannt) ein. Paragraph 99 schränkt Grundrecht B (nicht genannt) ein. Nach der Logik der herrschenden Lehre wäre nur Paragraph 99 nichtig. Aber: Das Gesetz (als Ganzes) verstößt gegen das Zitiergebot, weil es Grundrecht B nicht nennt. Also ist das ganze Gesetz nichtig. |

3. Die systematische Konsequenz: Legitimationskette bricht zusammen

Das (nichtige) Gesetz kann keine Rechtswirkungen entfalten – es kann insbesondere keine Verwaltungsakte oder Gerichtsentscheidungen legitimieren (auch nicht solche, die sich „nur“ auf die „gültigen“ Teile des Gesetzes stützen).

| Ein Verwaltungsakt, der auf irgendeinem Teil eines nichtigen Gesetzes beruht, ist rechtswidrig (nichtig). Denn die Legitimationskette ist an der Wurzel (dem gesamten Gesetz) zerstört. |

4. Die Fiktion der „Teilbarkeit“ – Ein Irrweg

Die herrschende Lehre konstruiert die „Teilbarkeit“ eines Gesetzes (in gültige und nichtige Teile) – aber das ist eine Fiktion, die dem klaren Wortlaut des Art. 19 I 2 GG widerspricht. Die Vorschrift verlangt die Nennung aller eingeschränkten Grundrechte. Sie erlaubt keine Ausnahme für „unwesentliche“ oder „nicht genannte“ Grundrechte.

Das BVerfG selbst hat in einigen Entscheidungen (widersprüchlich) eine „bloße Rechtsunwirksamkeit“ der nicht genannten Norm angenommen – aber das ist teleologisch (zweckorientiert) und nicht wortsautkonform. |

5. Praktisches Beispiel: Ein Polizeigesetz, das in Art. 13 GG (Wohnung) und Art. 2 II GG (Freiheit) eingreift – aber nur Art. 13 GG nennt

Nach (falscher) herrschender Lehre: Nur die Norm, die die Freiheit einschränkt, ist nichtig – die Wohnungsdurchsuchungsnorm bleibt gültig.

Nach wortlautzentrierter Lesart: | Das Gesetz hat die Einschränkung von Art. 2 II GG nicht genannt – also ist das gesamte Gesetz (auch die Wohnungsdurchsuchungsnorm) nichtig. |

6. Was folgt für die Praxis?

Der Bürger: Kann sich immer auf die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes berufen – selbst wenn ihn „nur“ die (angeblich) nichtige Norm betrifft. Er kann auch die Anwendung der „gültigen“ Teile verweigern, weil das Gesetz als Ganzes formell verfassungswidrig ist.

| Die Gerichte: | Müssten das gesamte Gesetz als nichtig behandeln – und dürften keinen Teil davon anwenden. (Tun sie nicht – sie wenden die Geiger’sche Doktrin an.) |

7. Fazit (zitiergebotsklar, nichtigkeitsscharf)

Ein grundrechteeinschränkendes Gesetz muss alle Grundrechte, die es einschränkt, namentlich zitieren (Art. 19 I 2 GG). Fehlt die Nennung auch nur eines Grundrechts, so ist das gesamte Gesetz formell verfassungswidrig und nichtig (ex tunc). Die Theorie der „Teilnichtigkeit“ ist mit dem Wortlaut des GG unvereinbar. Ein nichtiges Gesetz kann keine Rechtswirkungen entfalten – auch nicht teilweise. Jeder Verwaltungsakt, jedes Urteil, das sich auf ein solches (nichtiges) Gesetz stützt (auch auf „gültige“ Teile), ist rechtswidrig .

Juristische Pointe (zitiergebotsklar):
Art. 19 I 2 GG ist eineAlles-oder-nichts -Norm. Das Gesetz ist wie ein Kuchen: Fehlt eine Zutat (Zitierung eines Grundrechts), ist der ganze Kuchen ungenießbar (nichtig). Man kann nicht sagen: ‚Der Kuchen ist nur am Rand verdorben – die Mitte ist noch gut.‘ Das GG verlangt die Nennung aller Grundrechte. Ein Gesetz, das diese Bedingung nicht erfüllt, ist nichts wert – insgesamt.

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