Grundgesetz Genehmigung der Alliierten am 12.05.1949 vor heute 72 Jahren und immer noch harrt das Grundgesetz seiner wahren Erfüllung

12. Mai 1949: Schreiben der Militärgouverneure der drei Westzonen an den Präsidenten des Parlamentarischen Rates, Adenauer

Amtsblatt der Militärregierung – Deutschland (Britische Zone).
Ausgabe Nr. 35. 10. September 1949. Teil 2B, 29f.

Sehr geehrter Herr Dr. Adenauer!

  1. Das am 8. Mai [1949] durch den Parlamentarischen Rat verabschiedete Grundgesetz ist von uns sorgfältig und mit Interesse geprüft worden. Nach unserer Ansicht stellt es eine gelungene Vereinigung der deutschen demokratischen Tradition mit den Auffassungen über eine die Volksmeinung widerspiegelnde Regierungsform und über den Rechtsstaat dar, die die Welt heutzutage als unerläßliche Voraussetzungen für das Leben eines freien Volkes erachtet.
  2. Indem wir unsere Genehmigung dazu erteilen, daß diese Verfassung dem deutschen Volk, gemäß Artikel 144 Abs. 1 [Grundgesetz], zur Annahme unterbreitet wird, glauben wir, daß Sie Verständnis dafür haben werden, wenn wir verschiedene Vorbehalte machen müssen.

Zunächst weisen wir darauf hin, daß die durch das Grundgesetz dem Bund übertragenen Befugnisse, wie auch die von den Ländern und den Körperschaften der örtlichen Selbstverwaltung ausgeübten Befugnisse den Bestimmungen das Besatzungsstatuts unterliegen, das wir Ihnen bereits übermittelt haben und das mit dem heutigen Tage verkündet wird.

  1. An zweiter Stelle muß man sich darüber klar sein, daß die in Artikel 91 Abs. 2 enthaltenen Befugnisse auf dem Gebiet des Polizeiwesens nur ausgeübt werden dürfen, nachdem sie ausdrücklich von den Besatzungsbehörden genehmigt worden sind. In gleicher Weise müssen sich die übrigen Befugnisse des Bundes auf diesem Gebiet nach den zu diesem Gegenstand in unserem Brief an Sie vom 14. April 1949 enthaltenen Bemerkungen richten.
  2. Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. Wir legen die Auswirkung von Artikel 23 und Artikel 144 Abs. 2 des Grundgesetzes als Annahme unseres früheren Ersuchens aus, das dahin ging, daß Berlin, wenngleich es weder eine stimmberechtigte Vertretung im Bundestag oder Bundesrat erhalten, noch vom Bund aus verwaltet werden kann, dennoch eine kleine Anzahl von Vertretern zur Teilnahme an den Sitzungen dieser gesetzgebenden Körperschaften bestellen darf.
  3. Ein vierter Vorbehalt besteht sich auf die Artikel 29 und Artikel 118 und die allgemeine Frage der Neuregelung der Ländergrenzen. Außer im Falle von Württemberg-Baden und Hohenzollern hat sich unsere Einstellung zu dieser Frage nicht geändert, seitdem wie die Angelegenheit am 2. März mit Ihnen besprochen haben. Sofern die Oberkommissare nicht durch einstimmigen Beschluß ihre Stellungnahme zu dieser Frage ändern, sollen die in den genannten Artikeln vorgesehenen Befugnisse bis zum Abschluß eines Friedensvertrags nicht ausgeübt werden und die Grenzen aller Länder, mit Ausnahme von Württemberg-Baden und Hohenzollern, unverändert bleiben.
  4. Fünftens sind wir der Auffassung, daß Artikel 84 Absatz 4 und Artikel 87 Absatz 3 dem Bund sehr weitgehende Befugnisse auf dem Gebiet der Verwaltung einräumen. die Oberkommissare werden die Ausübung dieser Befugnisse sorgfältig verfolgen müssen, um sicherzustellen, daß sie nicht zu einer übermäßigen Zentralisierung der Macht führen.
  5. Gelegentlich unserer Zusammenkunft mit Ihnen am 25. April, schlugen wir Ihnen eine englische Formel zur Auslegung des Artikels 72 Absatz 2 Unterabsatz 3 vor. Diese Formel, die Sie, als ihre eigene Auffassung widerspiegelnd, angenommen haben, lautet wie folgt:

„… weil die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit es erfordert, um die wirtschaftlichen Belange des Bundes zu fördern oder für jedermann etwa gleiche wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten zu gewährleisten“.

Wir bitten Sie, zur Kenntnis zu nehmen, daß die Oberkommissare diese Artikel entsprechend dieser Formel auslegen werden.

  1. Um die Möglichkeit künftiger juristischer Meinungsverschiedenheiten auszuschalten, möchten wir klarstellen, daß wir bei Genehmigung der Landesverfassungen den Vorbehalt gemacht haben, daß Bestimmungen dieser Verfassungen in keiner Weise als ein Einschränkung der Bestimmung der Bundesverfassung ausgelegt werden dürfen. Die Entscheidung bei Differenzen zwischen den Landesverfassungen und der vorläufigen Bundesverfassung muß deshalb zugunsten der letztern fallen.
  2. Wir wünschen auch, daß volle Klarheit darüber herrscht, daß mit der Einberufung der in dem Grundgesetz vorgesehenen, gesetzgebenden Körperschaften sowie der, gemäß dem Bestimmungen des Grundgesetzes, erfolgenden Wahl des Präsidenten und Wahl und Ernennung des Kanzlers und der Bundesminister, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland errichtet sein und das Besatzungsstatut in Kraft treten wird.
  3. Mit der Abwicklung seiner in Artikel 145 Absatz 1 bezeichneten letzten Aufgaben wird der Parlamentarische Rat aufgelöst. Wir möchten diese Gelegenheit nicht vorübergehen lassen, ohne die Mitglieder des Parlamentarischen Rates zur erfolgreichen Vollendung einer, unter sehr schwierigen Umständen durchgeführten, schweren Aufgabe, zu der offensichtlichen Sorgfalt und Gründlichkeit, mit der sie ihre Arbeiten geleistet haben und zu ihrer Hingabe zu den demokratischen Idealen zu beglückwünschen, nach deren Verwirklichung wir alle streben.

(gezeichnet)
B.H. ROBERTSON,
General, Militärgouverneur der Britischen Zone

Pierre  KŒNIG
Heeresgeneral, Militärgouverneur der Französischen Zone

Lucius D. CLAY
General des Heeres der Vereinigten Staaten, Militärgouverneur der Amerikanischen Zone.

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Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz seit 71 Jahren noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 71 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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