Nazi-Deutschland hat de facto bis heute nicht aufgehört zu existieren, denn die NS-Täter beziehen heute noch Rente in diesem Staat

Der SPIEGEL schreibt am 24.01.2025, drei Tage vor dem 80. Jahrestag der Befreiung des NS-Konzentrationslagers Auschwitz, online:

„Bis heute zahlt der deutsche Staat Kriegsopferrenten an Versehrte des Zweiten Weltkriegs aus. Neue Recherchen zeigen nun, dass diese auch an Naziverbrecher gehen, obwohl ein Gesetz das eigentlich verhindern soll.“

„Eigentlich soll ein Gesetz verhindern, dass Nazitäter eine Kriegsopferrente beziehen. 1998 hatte der Bundestag beschlossen, alle Rentenempfänger zu überprüfen und Menschen, die Verbrechen gegen die »Grundsätze der Menschlichkeit«  begangen hatten, von den Zahlungen auszuschließen. Klemp kritisiert das Gesetz dem »Stern« gegenüber als »Feigenblatt«, da es praktisch nicht angewandt werde.“

Der bekannte Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim beschreibt den bundesdeutschen Zustand so, Zitat:

»Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ›System‹ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.« Hans Herbert von Arnim (Das System)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige -.

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Politische Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland

Arme Würste in Nadelstreifen

Anstatt in Deutschland das politische Verfolgungsregime des Dritten Reiches gegen die politische Opposition als Warnung zu beherzigen, werden die damals von Juristen ausgeklügelten Mittel der politischen Verfolgung weiterhin angewendet, wenn auch mit weniger Offensichtlichkeit oder Blut auf den Straßen. Weiterlesen

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Am 01.04.2015 titelte die NRhZ: Richter und Staatsanwältin vor dem Amtsgericht Cuxhaven, Prozess gegen einen Richter im Ruhestand

„Am 25. März wurde die Verhandlung gegen den angeschuldigten Richter im Ruhestand Günter P. († 2019) geführt, allen absoluten und nicht heilbaren Verfahrenshindernissen zum Trotz und unter äußerst dubiosen Umständen. (*) Das Verfahren gegen Ingmar V., der gemeinsam angeklagt war, wurde eingangs abgetrennt, weil dieser nicht erschienen war. Es wurde aber nicht an ein anderes Gericht verwiesen, weil das Verfahren offenbar unbedingt genau hier vom Richter am Amtsgericht (RiAG) Redlin durchgezogen werden soll und nirgends anders. Zuvor hatte RiAG Redlin gegen beide Angeschuldigte am 9. März einen Haft- und Vorführbefehl erlassen, was jedoch wegen absoluter Verfahrenshindernisse gar nicht hätte geschehen dürfen. Der Umgang mit diesen Verfahrenshindernissen in der Verhandlung bestätigt den Eindruck, dass der Haft- und Vorführbefehl tatsächlich nichtig war – mit allen sich daraus ergebenden Folgen und Konsequenzen.“ (Quelle sowie der vollständige Artikel: Neue Rheinische Zeitung, Online-Flyer Nr. 504  vom 01.04.2015)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige –

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Bundesverfassungsgericht entbindet sich willkürlich von der grundgesetzlichen Gesetzesbindung

Man ist es mittlerweile gewohnt, dass es die Richter am Bundesverfassungsgericht mit ihrer durch Art. 20 Abs. 3 GG verfügten Bindung an das Gesetz in Verbindung mit ihrer in Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG verfügten Unterwerfung unter das Gesetz nur dann genau nehmen, wenn es ihnen in den Kram passt. Passt es gerade nicht, dann interpretiert man den Inhalt der Gesetze auch schon mal um. Recht kreativ.

In der Regel wird der Weg zur Aufhebung der Gesetzesbindung floskelreich verschleiert und wer die entsprechenden Inhalte nicht zu verstehen in der Lage ist, dem erscheint alles normal bis egal. Weiterlesen

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Straffreiheit im Amt: Amtsmissbrauch in Deutschland muss strafbar sein!

Das Problem

Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs in Deutschland wurde von den Nationalsozialisten 1943 aus dem Strafgesetz gestrichen und kein Deutscher Bundestag hat den Amtsmissbrauch von Beamten und anderen Amtsträgern wieder unter Strafe gestellt.

Amtsmissbrauch ist in Deutschland nicht strafbar. Weiterlesen

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Straffreiheit im Amt: Deutschland verfügt über keine gesetzlichen Zwangsmittel gegenüber der Exekutive zur Durchsetzung deren verfassungsrechtlicher Bindung an Gesetz und Recht

Diese für jeden Normadressaten offenkundige Tatsache wurde am 14. November 2019 in einer Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt.1

Die Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 GG:

»Die (…) vollziehende Gewalt (ist) an Gesetz und Recht gebunden.«

welche zudem durch Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie)

»Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die (…) in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.«

gegen jede negative Änderung geschützt ist, läuft, wie wir seit nunmehr zehn Jahren in verschiedenen Veröffentlichungen betonen, regelmäßig ins Leere, da keine einfachgesetzlichen Vorschriften existieren, auf deren Grundlage die Exekutive mit Zwangsmaßnahmen gegen einzelne Verantwortliche zur Einhaltung von Gesetz und Recht gezwungen werden kann. Weiterlesen

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Das Beamtenparadoxon

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland begründet eine freiheitliche demokratische Grundordnung auf der Basis von gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltenden Grundrechten zum Einen als persönliche Freiheitsgrundrechte und zum Anderen als Abwehrrechte gegenüber unzulässigen Eingriffen des Staates in die so gewährten Freiheiten. Der einzelne Grundrechtsträger ist somit ein gegenüber dem Staat in weiten Teilen souveräner Liberalist. Der Grundrechtsträger steht für Freiheit. Weiterlesen

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grundgesetzwidrige Rechtsstaatsdefizite in Deutschland bestehen auch nach dem 23.05.2025 fort

  1. In Deutschland existiert seit 1943 kein Straftatbestand des Amtsmissbrauchs mehr und kein Deutscher Bundestag hat diesen Straftatbestand wieder eingeführt.
  2. Staatsanwälte leisten in Deutschland in der Regel KEINEN Beamteneid i.S.d. § 38 BeamtStG, sondern den für solche Beamte nicht vorgesehenen Richtereid gemäß § 38 DRiG.
  3. In Deutschland existiert, bis auf den Stimmenkauf, kein Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung.
  4. In Deutschland existiert kein Straftatbestand der Folter.
  5. In Deutschland existieren keine Organisations- und Ausführungsgesetze für den Rechtsweg gegen den Gesetzgeber und gegen Gerichte (öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art), obwohl Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG diesen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuweist.
  6. Öffentlich-rechtliche Forderungen werden gesetzeswidrig entgegen § 13 GVG durch die Zivilgerichte zwangsbeigetrieben. Rechtsmittel sind ohne Belang.
  7. Einkommen- und Lohnsteuern werden auf der Grundlage des von Adolf Hitler persönlich erlassenen und heute noch dessen Unterschrift tragenden Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934 eingezogen, obwohl das Urteil des Tribunal Général de la Zone Francaise d’Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 bindend das gesamte nationalsozialistisch geprägte (Un-)Recht als nicht verfassungsgemäß zustande gekommen festgestellt hat, unter besonderer Betonung, daß die vom Tribunal Général geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.
  8. Ein Finanzbeamter, der Steuern im Veranlagungs- und/oder Einspruchsverfahren bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung (BGHSt 24, 326).
  9. Es ist nicht die vordringlichste Aufgabe eines Finanzbeamten, sich an das Recht zu halten (OLG Celle 3 Ws 176/86).
  10. Beamte dürfen per Gesetz vorsätzlich rechtswidrig Gebühren und Abgaben zugunsten des Staates rauben, ohne dafür bestraft zu werden (§ 353 StGB).
  11. Ein Verwaltungsakt ist nicht deshalb schon nichtig, weil er der Gesetzesgrundlage entbehrt (BFH IV B 13/81).
  12. Auch eine rechtswidrig zustande gekommene Entscheidung kann vollstreckt werden (LG Stade 11c Qs 65/11).
  13. Das Grundrecht auf Justizgewährleistung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (Königin der Vorschriften; Wernicke) geht leer.
  14. Widerstand gegen rechtswidrigen Missbrauch staatlicher Gewalt wird immer öfter mit dem Entzug der Lebensgrundlagen, Zwangsbetreuung und Zwangspsychiatrisierung bestraft.
  15. Die Wirkung des Art. 1 Abs. 3 GG, wonach alle Grundrechte die staatliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht binden, ruft bei diesen staatlichen Gewalten nur noch ein müdes Lächeln oder Repressionen gegen den Grundrechtsträger hervor.
  16. Ein Oberstes Bundesgericht als gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG besonderes Organ der Rechtsprechung existiert nicht und alle Versuche, ein solches zu errichten, scheiterten.
  17. Das bereits in den Anfängen von Nazis dominierte (Höpker-Aschoff, Geiger u.a.) Bundesverfassungsgericht schützt diese Zustände durch Rat, Tat und Unterlassung (Platzhalter für ein beliebiges Aktenzeichen) mit der Folge, dass Verfassungswidrigkeiten in allen staatlichen Gewalten nicht mehr durch automatisch das Grundgesetz festgestellt und unterbunden werden, sondern regelmäßig mit der Anmerkung begründet werden, solange das Bundesverfassungsgericht dem keinen Einhalt gebietet, wäre es automatisch verfassungsgemäß.
  18. Die amtierende Regierung bestimmt diejenigen Wahlteilnehmer, welche zu ihrer Abwahl antreten dürfen – ohne dass umfassende Wahlmanipulationen und -fälschungen beweisbar wären, da u.a. die dafür erforderlichen Unterlagen zeitnah gelöscht (§ 90 BWO – Bundeswahlordnung) und Wahlprüfungsbeschwerden auch schon mal sehr verzögert oder gar nicht bearbeitet werden.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorschriften des Grundgesetzes zur Bindung der öffentlichen Gewalt an die verfassungsmäßige und freiheitliche, demokratische Grundordnung außer Funktion und die öffentlichen Gewalten demnach außer Kontrolle stehen und dieser Status quo ggf. durch Waffenträger gegen den Grundrechtsträger verteidigt wird, während sich sogar erlaubt wird, China, Russland etc. wegen rechtsstaatlicher Defizite anzumahnen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige –

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Frohe Ostern 20. April 2025

Der bekannte Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim beschreibt den bundesdeutschen Zustand so, Zitat:

»Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ›System‹ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.« Hans Herbert von Arnim (Das System)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige –

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„Die Definition von Wahnsinn ist: immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten. “ (Albert Einstein†)

Wenn am 23.02.2025 das bundesdeutsche Wahlvolk zum 21. Mal nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, bundesweit zu den Wahlurnen pilgert, um in diese dann seine Stimme einzuwerfen zwecks Wahl des 21. Deutschen Bundestages, kommt dieser Akt der Albert Einsteinschen Definition von Wahnsinn, die da lautet: „immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten“ gleich. Weiterlesen

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Ist die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich ein demokratischer Rechtsstaat?

Laut Art. 20 Abs. 1 GG hat die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat zu sein. Gemäß Art. 20 Abs. 2 GG hat alle Macht vom Volke auszugehen. Der Art. 20 Abs. 3 GG schreibt schließlich vor, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Weiterlesen

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