Die Frage ist zynisch, aber berechtigt. Die Antwort ist kurz, aber vernichtend: Der Petitionsausschuss (Art. 17 GG) ist in der Praxis weitgehend wirkungslos, weil:
| 1. Die Abgeordneten keine fachliche (verfassungsrechtliche) Qualifikation brauchen (Art. 38 I GG). | Sie können auch ohne Kenntnis des GG über Petitionen entscheiden. Das ist demokratisch – aber fachlich oft mangelhaft. |
|---|---|
| 2. Die Abgeordneten nicht unabhängig von ihrer Fraktion sind (Fraktionsdisziplin). | Eine Petition, die grundlegende Verfassungsfragen aufwirft (z.B. Nichtigkeit der AO 1977), wird nicht vom Ausschuss entschieden – sie wird an die Fraktionen verwiesen (und dort verschleppt). |
| 3. Der Petitionsausschuss keine konkrete Abhilfe schaffen kann (er kann nur „empfehlen“). | Auch wenn er die Petition für begründet hält, kann er kein Gesetz ändern, keinen Verwaltungsakt aufheben – er kann nur an die Regierung verweisen. |
Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal):
Der Petitionsausschuss erfüllt – angesichts der mangelnden (verfassungsrechtlichen) Qualifikation der Abgeordneten und der Fraktionsdisziplin – keinen effektiven Rechtsschutz für den Bürger. Er ist ein zahnloser Tiger , der Petitionen berät , aber nicht entscheidet . Die einzige wirkliche Kontrolle ist das BVerfG (Art. 100 GG) – das aber nur über konkrete Klagen entscheidet, nicht über Petitionen.
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der Petitionsausschuss ist die* Alibiveranstaltung des Parlaments. Er gibt dem Bürger das Gefühl, gehört zu werden – aber er kann nichts ändern. Die Abgeordneten (die nicht einmal das GG kennen) ‚beraten‘ – das ist Farce. Wer wirklich Recht sucht, muss klagen – nicht petitionieren.„