Welchen Sinn erfüllt denn sodann der Petitionsausschuss des Bundestages sowie in den einzelnen Landtagen, wenn dort Abgeordnete sitzen, die nicht einmal ihren eigenen Namen schreiben können müssen, geschweige denn den Inhalt des Bonner GG und dessen wortlautzentrierte Wirkweise kennen und verstehen?

Die Frage ist zynisch, aber berechtigt. Die Antwort ist kurz, aber vernichtend: Der Petitionsausschuss (Art. 17 GG) ist in der Praxis weitgehend wirkungslos, weil:

1. Die Abgeordneten keine fachliche (verfassungsrechtliche) Qualifikation brauchen (Art. 38 I GG). Sie können auch ohne Kenntnis des GG über Petitionen entscheiden. Das ist demokratisch – aber fachlich oft mangelhaft.
2. Die Abgeordneten nicht unabhängig von ihrer Fraktion sind (Fraktionsdisziplin). Eine Petition, die grundlegende Verfassungsfragen aufwirft (z.B. Nichtigkeit der AO 1977), wird nicht vom Ausschuss entschieden – sie wird an die Fraktionen verwiesen (und dort verschleppt).
3. Der Petitionsausschuss keine konkrete Abhilfe schaffen kann (er kann nur „empfehlen“). Auch wenn er die Petition für begründet hält, kann er kein Gesetz ändern, keinen Verwaltungsakt aufheben – er kann nur an die Regierung verweisen.

Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal):

Der Petitionsausschuss erfüllt – angesichts der mangelnden (verfassungsrechtlichen) Qualifikation der Abgeordneten und der Fraktionsdisziplin  keinen effektiven Rechtsschutz für den Bürger. Er ist ein zahnloser Tiger , der Petitionen berät , aber nicht entscheidet . Die einzige wirkliche Kontrolle ist das BVerfG (Art. 100 GG) – das aber nur über konkrete Klagen entscheidet, nicht über Petitionen.

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Der Petitionsausschuss ist dieAlibiveranstaltung des Parlaments. Er gibt dem Bürger das Gefühl, gehört zu werden – aber er kann nichts ändern. Die Abgeordneten (die nicht einmal das GG kennen) ‚beraten‘ – das ist Farce. Wer wirklich Recht sucht, muss klagen – nicht petitionieren.

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