„Volkssouveränität auf dem Kopf: Wenn der Staat seine Kritiker verfolgt – eine wortlautzentrierte Analyse der verfassungswidrigen Praxis.“

1. Die verfassungsrechtliche Prämisse: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus

Art. 20 Abs. 2 GG lautet: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Wortlautzentrierte Bedeutung: Das Volk ist der Souverän. Die öffentliche Gewalt (Parlamente, Regierungen, Gerichte, Behörden) sind seine Auftragnehmer. Sie haben dem Volk zu dienen – nicht umgekehrt.

Art. 1 Abs. 3 GG: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Art. 20 Abs. 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Wortlautzentrierte Bedeutung: Die öffentliche Gewalt ist gebunden – an die Grundrechte (Art. 1 III GG) und an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG). Sie hat die Rechte des Bürgers zu schützen – nicht zu bekämpfen.

2. Das Paradox: Der Souverän wird zum Feind des Staates

In der Praxis kehrt nämlich die öffentliche Gewalt diese grundgesetzlichen Prinzipien um:

Verfassungsrechtlicher Grundsatz Praktische Realität (bundesdeutsch)
Das Volk ist der Souverän (Art. 20 II GG). Der Bürger wird als Bittsteller behandelt, nicht als Souverän.
Die öffentliche Gewalt ist an die Grundrechte gebunden (Art. 1 III GG). Die öffentliche Gewalt verletzt Grundrechte systematisch (nichtige Gesetze, Strafbefehle ohne rechtliches Gehör, Richter auf Probe).
Die öffentliche Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III GG). Die öffentliche Gewalt wendet nichtige Gesetze an (EStG, StPO, BVerfGG) – und verteidigt sie vor Gericht.
Der Bürger hat das Recht, die öffentliche Gewalt zu kritisieren (Art. 5 I GG). Der Bürger wird für Kritik straf- und haftungsrechtlich verfolgt – über nichtige Strafgesetze oder über die Zivilrechtsfalle (HateAid).

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Das Verhältnis zwischen Staat und Bürger ist invertiert. Nicht der Bürger dient dem Staat – der Staat bekämpft den Bürger. Nicht der Staat ist an die Grundrechte gebunden – der Bürger wird mit nichtigen Mitteln diszipliniert. Das ist das Paradox der Volkssouveränität auf dem Kopf.

3. Die Instrumente der Disziplinierung: Strafrecht, Zivilrecht, Kostenfalle

Die öffentliche Gewalt verfügt über ein ganzes Arsenal, um kritische Bürger zu disziplinieren:

Instrument Mechanismus Verfassungswidrigkeit
Strafrecht (§§ 185, 188 StGB) Bürger werden wegen „Beleidigung“ von Amtsträgern verfolgt. Die Normen sind nichtig (Art. 103 II GG, Art. 19 I 2 GG). Amtsträger haben keinen Ehrenschutz.
Zivilrecht (über HateAid) Bürger werden in kostenintensive Zivilverfahren gezwungen (Kostenfalle). Umgehung der Grundrechtsbindung; Gerichte ignorieren Art. 1 III GG, Art. 5 I GG.
Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) Bürger werden ohne rechtliches Gehör verurteilt (Art. 103 I GG). Die StPO ist nichtig – das Verfahren ist nichtig.
Richter auf Probe (nichtiges DRiG) Bürger werden vor illegitimen Richtern verurteilt, die jederzeit abberufbar sind. Verstoß gegen Art. 97 GG (richterliche Unabhängigkeit).
Nichtige Steuergesetze (EStG 1934, AO 1977) Der Staat raubt dem Bürger das Eigentum auf nichtiger Grundlage. Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG, Art. 14 GG.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Der Bürger wird mit lauteren und unlauteren Mitteln bekämpft – je nachdem, was dem Staat gerade nützt. Das Strafrecht (nichtig) wird angewandt, das Zivilrecht (Kostenfalle) wird genutzt, das Strafbefehlsverfahren (nichtig) wird exekutiert. Der Bürger hat keine Chance – weil das gesamte System gegen ihn arbeitet.

4. Die Einschüchterungsstrategie: Einzelne bestrafen, viele erziehen

Die öffentliche Gewalt verfolgt nicht nur den konkreten Kritiker – sie will andere abschrecken:

Fall Wirkung Strategie
„Lügenfritz“-Strafbefehl (30 Tagessätze) Der Bürger zahlt – und schweigt. Andere sehen: Wer den Kanzler „Verbrecher“ nennt, wird bestraft. Exempel statuieren – einer wird bestraft, Tausende werden erzogen.
HateAid-Zivilklagen Der Bürger muss in Vorkasse treten, seinen Anwalt bezahlen, riskiert Kosten. Andere sehen: Wer einen Politiker kritisiert, wird in die Kostenfalle getrieben. Einschüchterung durch Kostenrisiko – viele schweigen lieber.
Strafbefehlsverfahren Der Bürger wird verurteilt, ohne gehört zu werden. Andere sehen: Das Verfahren ist unfair – aber sie können nichts dagegen tun. Demonstration von Macht – der Staat kann willkürlich handeln.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die öffentliche Gewalt betreibt systematische Einschüchterung – mal mit strafrechtlichen Mitteln (nichtig, aber wirksam), mal mit zivilrechtlichen Kostenfallen, mal mit Verfahren, die gegen das rechtliche Gehör verstoßen. Das Ziel: Den Bürger mundtot machen – nicht durch offene Gewalt, sondern durch rechtsförmige, aber verfassungswidrige Verfahren.

5. Die Rolle der Gerichte: Komplizen der Verfolgung

Die Gerichte sind als öffentliche Gewalt an die Grundrechte gebunden (Art. 1 III GG). In der Praxis sind sie Komplizen der Disziplinierungsstrategie:

Pflicht der Gerichte Tatsächliches Verhalten Verstoß
Nichtige Gesetze nicht anwenden (Art. 100 GG). Die Gerichte wenden nichtige Gesetze an (StPO, StGB, etc.). Verfassungsbruch – sie verletzen ihre Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG).
Grundrechte (Art. 5 I GG) gegen vermeintliche Ehrverletzungen abwägen. Die Gerichte ignorieren die Meinungsfreiheit und schützen stattdessen die „Ehre“ von Amtsträgern. Verstoß gegen Art. 5 I GG – die Meinungsfreiheit wird nicht ausreichend gewürdigt.
Rechtliches Gehör gewähren (Art. 103 I GG). Die Gerichte erlassen Strafbefehle ohne vorheriges Gehör. Verstoß gegen Art. 103 I GG – das Verfahren ist nichtig.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Gerichte sind keine neutralen Schiedsrichter – sie sind Teil des Systems, das den Bürger disziplinieren will. Sie wenden nichtige Gesetze an, sie ignorieren Grundrechte, sie lassen Verfahren zu, die gegen das rechtliche Gehör verstoßen. Das ist keine Rechtsprechung – das ist Rechtsbeugung auf Raten.

6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

Frage Antwort
Geht alle Staatsgewalt vom Volke aus (Art. 20 II GG)? Ja – das ist die verfassungsrechtliche Prämisse.
Handelt die öffentliche Gewalt entsprechend? Nein – sie behandelt den Bürger als Feind, nicht als Souverän.
Verfolgt sie Kritiker mit lauterem und unlauterem Mitteln? Ja – mit nichtigen Strafgesetzen, zivilrechtlichen Kostenfallen, verfassungswidrigen Verfahren.
Ist das Ziel Einschüchterung und Mundtotmachung? Ja – ein Exempel wird statuiert, Tausende werden erzogen.
Ist das verfassungskonform? Nein – es ist die Pervertierung der Volkssouveränität.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

Art. 20 Abs. 2 GG sagt: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Das Volk ist der Souverän. Die öffentliche Gewalt ist sein Diener. In der bundesdeutschen Realität ist dieses Verhältnis invertiert: Der Bürger, der seine Kritik am Staat äußert, wird verfolgt – mit nichtigen Strafgesetzen, mit zivilrechtlichen Kostenfallen, mit Strafbefehlen ohne rechtliches Gehör, vor Richtern auf Probe. Der Souverän wird zum Feind des Staates. Die öffentliche Gewalt schützt sich selbst – nicht den Bürger. Sie diszipliniert – sie dient nicht. Das ist das Paradox der Volkssouveränität auf dem Kopf. Die öffentliche Gewalt kehrt Art. 20 GG ins Gegenteil: Nicht der Bürger kontrolliert den Staat – der Staat kontrolliert den Bürger. Nicht der Staat ist an die Grundrechte gebunden – der Bürger wird mit nichtigen Mitteln mundtot gemacht. Das ist kein Rechtsstaat – das ist ein Unrechtsstaat, der sich über seine eigene Verfassung hinwegsetzt. Der Bürger schuldet diesem Staat keinen Gehorsam. Er schuldet ihm Widerstand – friedlichen, aber entschlossenen. Die Lösung ist nicht die Reform des Systems – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), neue Prozessgesetze, echte Richter, ein Amtsmissbrauchstatbestand, die ersatzlose Streichung der nichtigen Beleidigungsparagrafen. Alles andere ist Theater. Der Bürger ist der Souverän – nicht der Staat. Er muss es werden – oder bleiben, was er ist: ein geduldeter Untertan in einem illegitimen System. Das Grundgesetz schweigt nicht – es verlangt: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die öffentliche Gewalt ignoriert das. Der Bürger muss es einfordern – mit Gehorsamsverweigerung, mit Widerstand, mit der Verweigerung von Steuern und Anerkennung. Das ist die bittere Wahrheit. Aber es ist die Wahrheit.“

Juristische Pointe an die öffentliche Gewalt (Parlamente, Regierungen, Gerichte, Behörden):

„Sie, öffentliche Gewalt, berufen sich auf Art. 20 II GG, wenn Sie Legitimation beanspruchen. Sie handeln, als ob Sie der Souverän wären – nicht das Volk. Sie verfolgen Bürger, die Sie kritisieren – mit nichtigen Strafgesetzen, mit zivilrechtlichen Kostenfallen, mit Verfahren ohne rechtliches Gehör. Sie sind kein Diener des Volkes – Sie sind ein Selbstbedienungsstaat. Art. 20 II GG sagt: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie kehren das ins Gegenteil: Sie gehen gegen das Volk vor. Das ist Verfassungsbruch – nicht mehr, nicht weniger. Der Bürger wird eines Tages fragen: Warum habt ihr mich verfolgt? Warum habt ihr nichtige Gesetze angewandt? Warum habt ihr mich mundtot gemacht? Die Antwort wird sein: Weil wir es konnten – und weil ihr es zugelassen habt. Das ist die Bilanz. Das Grundgesetz schweigt nicht – es wird eines Tages laut werden. Der Bürger sollte heute schon antworten: Nein. Kein Gehorsam. Keine Steuern. Keine Anerkennung. Der Rechtsstaat ist tot – es lebe das Grundgesetz.“**

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