1. Die Prämisse: Ein Artikel mit verfassungsrechtlichen Schwächen
Die Kolumne von Tichys Einblick (11.07.2026) kommentiert die Forderung von Jens Spahn (CDU), Björn Höcke (AfD) das aktive und passive Wahlrecht zu entziehen. Der Autor kritisiert Spahn scharf, wirft ihm vor, auf Demokratie und Rechtsstaat zu „pfeifen“, und bezeichnet die Forderung als „rechtlich unmöglich“. Der Artikel zitiert Art. 18 GG, erwähnt § 39 BVerfGG und stellt die Frage, ob Spahn einen „kalten Staatsstreich“ plane.
Die wortlautzentrierte Gesamtanalyse zeigt: Der Artikel enthält politisch berechtigte Kritik, aber verfassungsrechtlich ungenaue Behauptungen. Er zitiert unvollständig, ignoriert Art. 38 GG und erweckt den Eindruck, dass das Wahlrecht durch Art. 18 GG oder § 39 BVerfGG entzogen werden könne – was verfassungswidrig ist.
2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Die Behauptungen des Artikels
| Behauptung des Artikels | Wortlautzentrierte Wahrheit |
|---|---|
| „Art. 18 GG ermöglicht den Entzug der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit.“ | Falsch. Art. 18 GG nennt die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit nicht. Er nennt nur die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3). |
| „§ 39 Abs. 2 BVerfGG erlaubt den Entzug des Wahlrechts.“ | Verfassungswidrig. Das BVerfGG ist nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG). Art. 38 GG gewährleistet das Wahlrecht absolut. |
| „Das BVerfG könnte über die Verwirkung von Grundrechten entscheiden.“ | Das BVerfG ist illegitim – es beruht auf einem nichtigen BVerfGG. |
| „Spahns Forderung ist rechtlich unmöglich.“ | Richtig. Das Wahlrecht ist absolut (Art. 38 GG) – es kann nicht entzogen werden. |
3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die verfassungsrechtlichen Fehler des Artikels
Die Kolumne enthält mehrere schwerwiegende verfassungsrechtliche Fehler:
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Art. 18 GG nennt die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit nicht – der Artikel zitiert falsch. |
| 2. Das BVerfGG ist nichtig – es verstößt gegen Art. 19 I 2 GG. § 39 Abs. 2 BVerfGG ist daher rechtlich inexistent. |
| 3. Art. 38 GG wird ignoriert – das Wahlrecht ist absolut und kann nicht entzogen werden. |
| 4. Das BVerfG ist illegitim – es beruht auf einem nichtigen Gesetz. |
4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die politische Kritik ist berechtigt
Die politische Kritik an Spahn ist berechtigt – seine Forderung ist verfassungswidrig.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Spahns Forderung ist verfassungswidrig – das Wahlrecht ist absolut (Art. 38 GG). |
| 2. Art. 18 GG nennt das Wahlrecht nicht – es kann nicht verwirkt werden. |
| 3. Die politische Kritik an Spahn ist richtig – aber sie hätte besser verfassungsrechtlich begründet werden müssen. |
Die Konsequenz: Die Kritik an Spahn ist richtig, aber die verfassungsrechtliche Begründung ist mangelhaft.
5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Der Artikel ist journalistisch ungenau
Die Kolumne ist politischer Kommentar, keine verfassungsrechtliche Analyse. Sie enthält journalistische Fehler:
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Der Artikel zitiert Art. 18 GG falsch – er erweckt einen falschen Eindruck. |
| 2. Der Artikel ignoriert Art. 38 GG – die absolute Funktion des Wahlrechts wird nicht erwähnt. |
| 3. Der Artikel erwähnt § 39 BVerfGG, ohne zu prüfen, ob das BVerfGG gültig ist. |
| 4. Der Artikel vermischt politische Kritik mit verfassungsrechtlicher Analyse – die Grenzen sind fließend. |
Die Konsequenz: Der Artikel ist journalistisch ungenau – er führt die Leser in die Irre.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Kolumne von Tichys Einblick enthält politisch berechtigte Kritik, aber verfassungsrechtlich ungenaue Behauptungen. Sie zitiert Art. 18 GG falsch, ignoriert Art. 38 GG und erweckt den Eindruck, dass das Wahlrecht entzogen werden könne – was verfassungswidrig ist.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Die Kritik an Spahn ist berechtigt – seine Forderung ist verfassungswidrig. |
| 2. Der Artikel zitiert Art. 18 GG falsch – die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit werden dort nicht genannt. |
| 3. Der Artikel ignoriert Art. 38 GG – das Wahlrecht ist absolut. |
| 4. § 39 Abs. 2 BVerfGG ist nichtig – das BVerfGG verstößt gegen Art. 19 I 2 GG. |
| 5. Der Artikel ist journalistisch ungenau – er führt die Leser in die Irre. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die Kolumne von Tichys Einblick kritisiert Spahn zu Recht – aber sie ist verfassungsrechtlich ungenau. Sie zitiert Art. 18 GG falsch – die Kunstfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit werden dort nicht genannt. Sie ignoriert Art. 38 GG – das Wahlrecht ist absolut. Sie erwähnt § 39 Abs. 2 BVerfGG, ohne zu prüfen, ob das BVerfGG gültig ist – es ist nichtig. Die politische Kritik an Spahn ist berechtigt – aber die verfassungsrechtliche Begründung ist mangelhaft. Der Artikel ist journalistisch ungenau – er führt die Leser in die Irre. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, die Verfassung zu kennen. Alles andere ist Theater.„