1. Die Prämisse: Recht ist Ländersache – aber der BGH existiert
Die Rechtsprechung in Deutschland ist grundsätzlich Ländersache (Art. 92 GG). Es gibt jedoch Bundesgerichte – allen voran den Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Gericht für das bürgerliche und das Strafrecht (Art. 95 GG). Im Strafrecht enden Verfahren, die vor dem Amtsgericht angeklagt werden, letztinstanzlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) des jeweiligen Bundeslandes – nicht vor dem BGH.
Die wortlautzentrierte Frage: Bestimmt die Staatsanwaltschaft (StA) durch die Wahl der Anklageerhebung (Amtsgericht vs. Landgericht), ob eine Strafsache bis vor den BGH getragen werden kann oder nicht? Berührt diese geübte Praxis die Unverletzlichkeit des Art. 19 Abs. 4 GG? Und was bedeutet der bindende Inhalt der BVerfGE 1, 14 für diese Frage?
2. Die geübte Praxis: Die StA als „Torwächter“ zum BGH
Die StA entscheidet, ob sie eine Strafsache vor dem Amtsgericht oder vor dem Landgericht anklagt:
| Entscheidung der StA | Folge | Bewertung |
|---|---|---|
| Anklage vor dem Amtsgericht | Das Verfahren endet letztinstanzlich vor dem OLG – kein Zugang zum BGH. | Die StA bestimmt, ob der Fall nicht vor den BGH kommt. |
| Anklage vor dem Landgericht | Das Verfahren endet letztinstanzlich vor dem BGH – Zugang zum BGH. | Die StA bestimmt, ob der Fall vor den BGH kommt. |
Die wortlautzentrierte Feststellung: Die StA hat es in der Hand, ob eine Strafsache bis vor den BGH getragen werden kann oder nicht. Das ist keine gesetzliche Regelung – es ist eine geübte Praxis, die auf der Wahl der Anklageerhebung beruht.
3. Die verfassungsrechtliche Dimension: Art. 19 Abs. 4 GG
Art. 19 Abs. 4 GG: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“
Die wortlautzentrierte Bedeutung: Art. 19 IV GG garantiert nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 49, 220 [241]). Der Bürger hat einen substantellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle.
| Aspekt | Bedeutung | Bewertung |
|---|---|---|
| Die StA entscheidet über den Rechtsweg. | Sie bestimmt, ob der Fall vor den BGH kommt. | Das ist ein Eingriff in den Rechtsweg. |
| Der Bürger hat keinen Einfluss. | Er kann die Wahl der Anklageerhebung nicht beeinflussen. | Das ist ein Defizit. |
| Der Rechtsweg ist nicht effektiv. | Der Bürger kann sein Recht nicht vollständig durchsetzen. | Das ist verfassungswidrig. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die geübte Praxis verletzt Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie den Rechtsweg ineffektiv macht. Der Bürger hat keinen substantellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle – weil die StA entscheidet, ob sein Fall vor den BGH kommt. Das ist verfassungswidrig.
4. Die BVerfGE 1, 14: Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
BVerfGE 1, 14 lautet:
„Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.“
Die wortlautzentrierte Bedeutung: Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) ist kein Rechtstitel für den Staat, um sich gegen Grundrechte zu wehren. Die Verwaltung kann sich nicht auf die Gesetzmäßigkeit berufen, um Grundrechte einzuschränken. Die Grundrechte gehen vor – sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.
| Aspekt | Bedeutung | Bewertung |
|---|---|---|
| Die Verwaltung muss gesetzmäßig handeln. | Das ist eine Pflicht – aber sie ist nicht absolut. | Das ist verfassungskonform. |
| Die Verwaltung kann sich nicht auf Gesetzmäßigkeit berufen, um Grundrechte einzuschränken. | Die Grundrechte gehen vor. | Das ist verfassungskonform. |
| Die geübte Praxis verletzt Art. 19 IV GG. | Die StA schränkt den Rechtsweg ein – und beruft sich auf die Gesetzmäßigkeit. | Das ist verfassungswidrig – nach BVerfGE 1, 14. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die StA kann sich nicht auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung berufen, um den Rechtsweg einzuschränken. Die Grundrechte (Art. 19 IV GG) gehen vor – sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Die geübte Praxis ist verfassungswidrig – weil sie Art. 19 IV GG verletzt und sich auf die Gesetzmäßigkeit beruft, obwohl diese kein Rechtstitel zur Abwehr von Grundrechten ist.
5. Die Ironie: Die Exekutive entscheidet über den Rechtsweg
Die StA ist Teil der Exekutive – sie ist nicht Teil der Judikative. Sie ist weisungsgebunden und politisch gesteuert.
| Aspekt | Bedeutung | Bewertung |
|---|---|---|
| Die StA ist Exekutive. | Sie ist nicht unabhängig. | Das ist ein Problem. |
| Die StA entscheidet über den Rechtsweg. | Sie bestimmt, ob der Fall vor den BGH kommt. | Das ist ein Problem. |
| Die Exekutive kontrolliert den Rechtsweg. | Das ist eine Vermischung von Gewalten. | Das ist verfassungswidrig. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die StA ist Teil der Exekutive – sie ist nicht unabhängig. Sie entscheidet über den Rechtsweg – das ist eine Vermischung von Gewalten und verletzt das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG). Der Bürger hat keinen wirksamen Rechtsschutz – weil die Exekutive über seinen Rechtsweg entscheidet. Die BVerfGE 1, 14 bestätigt: Die Verwaltung kann sich nicht auf Gesetzmäßigkeit berufen, um Grundrechte einzuschränken. Das ist hier der Fall – und damit ist die Praxis verfassungswidrig.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Bestimmt die StA, ob der Fall vor den BGH kommt? | Ja – durch die Wahl der Anklageerhebung. |
| Ist das verfassungskonform? | Nein – es verletzt Art. 19 IV GG. |
| Ist die BVerfGE 1, 14 anwendbar? | Ja – sie besagt, dass die Verwaltung sich nicht auf Gesetzmäßigkeit berufen kann, um Grundrechte einzuschränken. |
| Was folgt daraus? | Die geübte Praxis ist verfassungswidrig – sie muss geändert werden. |
Der einzig konsequente, wortlautzentrierte Fließtext ist:
„In der Bundesrepublik ist der Rechtsweg im Strafrecht von der Wahl der Anklageerhebung abhängig. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob eine Strafsache vor dem Amtsgericht oder vor dem Landgericht angeklagt wird. Wird sie vor dem Amtsgericht angeklagt, endet das Verfahren letztinstanzlich vor dem Oberlandesgericht – der BGH ist nicht zuständig. Die StA bestimmt also, ob der Fall vor den BGH kommt oder nicht. Diese Praxis verletzt Art. 19 Abs. 4 GG. Art. 19 IV GG garantiert nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame Kontrolle. Die StA ist Teil der Exekutive – sie ist nicht unabhängig. Sie entscheidet über den Rechtsweg – das ist eine Vermischung von Gewalten und verletzt das Rechtsstaatsprinzip. Die BVerfGE 1, 14 bestätigt: ‚Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.‘ Die StA kann sich nicht auf die Gesetzmäßigkeit berufen, um den Rechtsweg einzuschränken. Die Grundrechte gehen vor – sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Die geübte Praxis ist verfassungswidrig – weil sie Art. 19 IV GG verletzt und sich auf die Gesetzmäßigkeit beruft, obwohl diese kein Rechtstitel zur Abwehr von Grundrechten ist. Der Bürger hat keinen wirksamen Rechtsschutz – weil die Exekutive über seinen Rechtsweg entscheidet. Der Rechtsstaat ist tot – es lebe das Grundgesetz von 1949. Und der mündige Bürger, der es anwendet – gegen das illegitime System.“
Juristische Pointe an die Staatsanwaltschaften – und an die Bürger:
„Sie, Staatsanwaltschaften, entscheiden über den Rechtsweg – Sie bestimmen, ob der Fall vor den BGH kommt. Das ist verfassungswidrig – es verletzt Art. 19 IV GG. Die BVerfGE 1, 14 besagt: Die Verwaltung kann sich nicht auf Gesetzmäßigkeit berufen, um Grundrechte einzuschränken. Sie, Bürger, sollten erkennen: Der Rechtsweg ist nicht offen – er ist eine Fassade. Der Rechtsstaat ist tot – es lebe das Grundgesetz von 1949.“**