„Prüfung vor der Wahl – Eine wortlautzentrierte Analyse der Verfassungstreue von Wahlbeamten.“

1. Die Prämisse der Analyse

Die Frage, ob im Vorfeld einer Wahl eine Überprüfung aller Kandidaten hinsichtlich ihrer Gewähr, als Wahlbeamter aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, von GG wegen zulässig und sogar opportun ist, berührt das Spannungsverhältnis zwischen dem absoluten Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) und der besonderen Treuepflicht der Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG). Der sogenannte „Radikalenerlass“ von 1972 und der Extremistenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1975 (BVerfGE 39, 334) haben diese Problematik für den öffentlichen Dienst grundsätzlich entschieden.

Die wortlautzentrierte Methode prüft, ob diese Rechtsprechung und die darauf aufbauenden einfachgesetzlichen Regelungen mit dem klaren Wortlaut des Grundgesetzes vereinbar sind.

Das Ergebnis ist vernichtend: Die Vorwahlprüfung ist verfassungswidrig, weil sie in das absolute Wahlgrundrecht eingreift, ohne verfassungskonforme Grundlage.


2. Die wortlautzentrierte Analyse der Rechtslage

a) Das Wahlgrundrecht (Art. 38 GG)

Art. 38 Abs. 1 GG lautet: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ Die Wahlrechtsgrundsätze sind absolut. Sie gelten auch für Kommunalwahlen. Das passive Wahlrecht ist Teil der Allgemeinheit der Wahl. Eine Vorwahlprüfung, die Kandidaten ausschließt, greift in das passive Wahlrecht ein. Art. 38 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Das Wahlgrundrecht ist daher absolut und kann nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden.

b) Die Verfassungstreue der Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG)

Art. 33 Abs. 5 GG lautet: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.“ Die hergebrachten Grundsätze umfassen eine besondere Treuepflicht der Beamten gegenüber der Verfassung. Diese Treuepflicht gilt jedoch nur für das aktive Beamtenverhältnis. Sie kann nicht auf das passive Wahlrecht übertragen werden. Ein Wahlbeamter auf Zeit wird erst nach der Wahl zum Beamten ernannt. Vor der Wahl ist er ein Bürger, der sein Wahlrecht ausübt. Die Treuepflicht kann daher vor der Wahl nicht geprüft werden.

c) Die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG)

Art. 18 GG regelt die Aberkennung von Grundrechten abschließend. Das Wahlrecht wird nicht genannt. Die Vorwahlprüfung ist eine Umgehung dieser abschließenden Regelung.

d) Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG)

Die Vorwahlprüfung hebelt die Rechtsweggarantie aus, wenn sie – wie in Niedersachsen – mit einer Datenlöschung verbunden ist und eine gerichtliche Prüfung vor der Wahl unmöglich macht.


3. Die Analyse des Extremistenbeschlusses (BVerfGE 39, 334)

Das BVerfG hat im Extremistenbeschluss vom 22. Mai 1975 entschieden, dass der Staat von Bewerbern im öffentlichen Dienst fordern darf, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten . Diese Entscheidung betrifft jedoch nur die Einstellung in den öffentlichen Dienst, nicht die Wahl in ein öffentliches Amt. Die wortlautzentrierte Methode stellt fest, dass der Extremistenbeschluss die absolute Geltung des Wahlgrundrechts nicht aufheben kann. Die Entscheidung ist zudem verfassungsdämpfend, weil sie den Wortlaut des Art. 38 GG ignoriert.


4. Die wortlautzentrierte Bewertung der Vorwahlprüfung

Die Vorwahlprüfung ist aus wortlautzentrierter Perspektive in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig:

  1. Verstoß gegen Art. 38 GG: Das passive Wahlrecht ist absolut. Eine Vorwahlprüfung schränkt es ein, ohne verfassungskonforme Grundlage.

  2. Verstoß gegen Art. 18 GG: Die Aberkennung von Grundrechten ist abschließend geregelt. Das Wahlrecht wird nicht genannt.

  3. Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG: Die Vorwahlprüfung hebelt die Rechtsweggarantie aus, wenn sie vor der Wahl keine gerichtliche Kontrolle zulässt.

  4. Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG: Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die Exekutive darf nicht entscheiden, wer gewählt werden darf.

Die Prüfung der Verfassungstreue ist eine Angelegenheit des aktiven Beamtenverhältnisses. Sie kann erst nach der Wahl und der Ernennung zum Beamten erfolgen. Eine Vorwahlprüfung ist daher von GG wegen unzulässig.


5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Vorwahlprüfung von Kandidaten auf ihre Verfassungstreue ist verfassungswidrig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Art. 38 GG: Das passive Wahlrecht ist absolut. Eine Vorwahlprüfung ist ein unzulässiger Eingriff.

  2. Art. 33 Abs. 5 GG: Die Verfassungstreuepflicht gilt erst mit dem aktiven Beamtenverhältnis, nicht vor der Wahl.

  3. Art. 18 GG: Die Aberkennung von Grundrechten ist abschließend geregelt.

  4. Art. 19 Abs. 4 GG: Die Rechtsweggarantie wird ausgehebelt.

  5. BVerfGE 39, 334: Der Extremistenbeschluss betrifft die Einstellung, nicht die Wahl.


6. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung

Die Vorwahlprüfung ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Die Vorwahlprüfung von Kandidaten ist verfassungswidrig. Art. 38 GG ist absolut. Die Verfassungstreuepflicht gilt erst mit dem aktiven Beamtenverhältnis. Die Exekutive darf nicht entscheiden, wer gewählt werden darf. Der Extremistenbeschluss des BVerfG ist verfassungsdämpfend. Die Lösung ist nicht die Vorwahlprüfung. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam.“

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.