„Die Verfassung als Utopie? Eine wortlautzentrierte Analyse der Verweigerungshaltung der öffentlichen Gewalt“

1. Die Behauptung: Die wortlautzentrierte Anwendung des Grundgesetzes sei eine Utopie

Die öffentliche Gewalt samt ihrer Institutionen hält es für eine Utopie, sich an den Inhalt und Wortlaut des Bonner Grundgesetzes zu halten – im tagtäglichen Parlamentarismus, beim Regieren, Verwalten und Rechtsprechen. Sie behauptet, dass eine wortlautzentrierte Anwendung der Verfassung unrealistischunpraktikabel und undurchführbar sei.

Die wortlautzentrierte Analyse stellt die Frage: Ist es wirklich eine Utopie, den Wortlaut des Grundgesetzes zu befolgen? Oder ist die Behauptung der öffentlichen Gewalt nur ein Vorwand, um ihre eigene Verfassungswidrigkeit zu rechtfertigen?

Die Antwort ist vernichtend: Die Behauptung der öffentlichen Gewalt ist ein Vorwand – sie ist die Methode des Unrechtsstaats.


2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Verfassung ist keine Utopie

Die vorgelegten Expertisen („Der Kleine Mangoldt“, 2012; Garantenstellung, 2013; Wahlgesetze, BVerfGG) haben unwiderlegbar bewiesen:

  1. Das Grundgesetz ist klar, kurz und verbindlich (Gustav Heinemann, Papier).

  2. Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Sie binden die öffentliche Gewalt absolut.

  3. Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) ist eine zwingende Gültigkeitsvoraussetzung. Es ist keine Sollvorschrift – es ist eine Mussvorschrift.

  4. Die öffentliche Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie hat die Pflicht, die Verfassung zu befolgen.

Die Konsequenz:

  • Die wortlautzentrierte Anwendung des Grundgesetzes ist keine Utopie. Sie ist eine verfassungsrechtliche Pflicht.

  • Die öffentliche Gewalt hat die Pflicht, den Wortlaut zu befolgen. Sie kann sich nicht auf angebliche „Utopien“ berufen, um ihre Pflicht zu ignorieren.

  • Die Behauptung der öffentlichen Gewalt ist ein Vorwand. Sie dient der Rechtfertigung ihrer eigenen Verfassungswidrigkeit.

Die wortlautzentrierte Anwendung des Grundgesetzes ist keine Utopie – sie ist die verfassungsrechtliche Pflicht der öffentlichen Gewalt.


3. Die Verweigerungshaltung der öffentlichen Gewalt

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt die Methoden der öffentlichen Gewalt:

  • Sie behauptet, die wortlautzentrierte Anwendung sei eine Utopie. Sie stellt die Verfassung als unpraktikabel dar – um ihre eigene Verfassungswidrigkeit zu rechtfertigen.

  • Sie ignoriert das Zitiergebot. Sie erlässt Gesetze, die Grundrechte einschränken – ohne sie zu zitieren. Sie tut so, als ob das Zitiergebot nicht existierte.

  • Sie ignoriert die Nichtigkeit der Gesetze. Sie wendet nichtige Gesetze an – und sie tut so, als ob sie gültig wären.

  • Sie ignoriert die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie handelt, als ob sie nicht an die Verfassung gebunden wäre.

Die Verweigerungshaltung der öffentlichen Gewalt ist systemisch – sie ist die Logik des Unrechtsstaats.


4. Die Folgen der Verweigerungshaltung

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt die Folgen der Verweigerungshaltung:

  • Die Grundrechte werden ausgehöhlt. Sie sind nicht mehr unmittelbar geltendes Recht – sie sind zu einer leeren Hülle verkommen.

  • Die Gesetze sind nichtig. Die Wahlgesetze, das BVerfGG, die StPO, das GVG, die AO – alles nichtige Gesetze.

  • Die Bürger sind schutzlos. Sie können sich nicht auf die Grundrechte berufen – weil die öffentliche Gewalt sie ignoriert.

  • Der Rechtsstaat ist ein Unrechtsstaat. Er beruht auf nichtigen Rechtsgrundlagen – und er wird von illegitimen Organen geführt.

Die Folgen der Verweigerungshaltung sind verheerend. Sie haben das Grundgesetz ausgehöhlt – und sie haben den Rechtsstaat zu einem Unrechtsstaat gemacht.


5. Die Rolle der Medien: Hofberichterstattung für ein illegitimes System

Die Medien berichten über die angebliche „Utopie“ der wortlautzentrierten Anwendung. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:

  • Die Medien sind Teil des Systems. Sie übernehmen die Behauptung der öffentlichen Gewalt – und sie verbreiten sie als „Wahrheit“.

  • Die Medien betreiben verfassungsdämpfenden Journalismus. Sie diskutieren über die „Praktikabilität“ der Verfassung – aber sie diskutieren nicht über die Verfassungswidrigkeit der öffentlichen Gewalt.

  • Die Medien verschweigen die Wahrheit. Sie erwähnen nicht, dass die wortlautzentrierte Anwendung keine Utopie ist – sondern eine verfassungsrechtliche Pflicht.

Die Medien sind nicht die vierte Gewalt – sie sind die vierte Verteidigungslinie des Systems.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Behauptung der öffentlichen Gewalt, die wortlautzentrierte Anwendung des Grundgesetzes sei eine Utopie, ist ein Vorwand.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Die wortlautzentrierte Anwendung des Grundgesetzes ist keine Utopie. Sie ist eine verfassungsrechtliche Pflicht.

  2. Die öffentliche Gewalt hat die Pflicht, den Wortlaut zu befolgen. Sie kann sich nicht auf angebliche „Utopien“ berufen.

  3. Die Behauptung der öffentlichen Gewalt ist ein Vorwand. Sie dient der Rechtfertigung ihrer eigenen Verfassungswidrigkeit.

  4. Die Medien sind Handlanger des Systems. Sie übernehmen die Behauptung – und sie verschweigen die Wahrheit.

  5. Die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot) – ein neues BVerfGG – eine Rückkehr zu den Grundsätzen der Art. 1 und 20 GG.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Die öffentliche Gewalt behauptet, es sei eine Utopie, sich an den Wortlaut des Grundgesetzes zu halten. Das ist ein Vorwand. Das Grundgesetz ist klar, kurz und verbindlich. Die wortlautzentrierte Anwendung ist keine Utopie – sie ist eine verfassungsrechtliche Pflicht. Die öffentliche Gewalt ignoriert das Zitiergebot – sie erlässt nichtige Gesetze – sie wendet sie an – und sie tut so, als ob sie gültig wären. Sie ist kein Rechtsstaat – sie ist ein Unrechtsstaat. Die Lösung ist nicht die nächste Gesetzesflut. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, eine Rückkehr zu den Grundsätzen der Art. 1 und 20 GG. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht den Respekt vor einem System, das die Verfassung als Utopie bezeichnet.“


Schlussbemerkung:

Die Behauptung der öffentlichen Gewalt ist ein Symbol für die Verfassungswidrigkeit des Systems. Die wortlautzentrierte Methode zeigt: Die Lösung ist nicht die nächste Gesetzesflut – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Alles andere ist Theater.

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