„Mir kann keiner erzählen, welche Worte ich fürs Singen benutze“ – Julia Neigel hat Recht. Aber sie vergisst: Die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) ist absolut – und die Gesetze, die sie einschränken, sind nichtig.

1. Julia Neigel: Eine Künstlerin kämpft gegen das System – und übersieht das Fundament

Julia Neigel ist eine der bedeutendsten deutschen Sängerinnen. Sie spricht im Interview Klartext: über Coronapolitik, Zensur, Cancel Culture, die Ausbeutung durch Streamingdienste, die politische Instrumentalisierung des Kulturbetriebs und die zunehmende Bedrohung der Meinungs- und Kunstfreiheit.

Sie sagt:

  • „Mir kann keiner erzählen, welche Worte ich fürs Singen benutze.“

  • „Die Meinungsfreiheit und die Kunstfreiheit sind ja durch das Grundgesetz gedeckt.“

  • „Seit der Coronapolitik werden Künstler gecancelt, wenn sie ihre Meinung äußern.“

  • „Man darf die Bürger nicht durch Weglassen von wichtigen Informationen belügen.“

  • „2G war eine schlimme Diskriminierung. Aus meiner Sicht war das ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.“

Politisch-moralisch hat Julia Neigel in vielen Punkten recht. Ihre Empörung ist berechtigt. Ihre Analyse ist mutig.

Die wortlautzentrierte Analyse fragt jedoch: Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht der Staat, der diese Zensur betreibt? Sind die Gesetze, die Künstler gecancelt haben, überhaupt gültig? Und hier ist die Antwort – wie die drei vorgelegten PDF-Dateien unwiderlegbar beweisen – vernichtend.


2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) ist absolut – und die „Corona-Gesetze“ sind nichtig

Julia Neigel zitiert das Grundgesetz – aber sie wendet es nicht konsequent an. Sie beklagt die Symptome (Zensur, Cancel Culture, Diskriminierung), aber sie übersieht die Wurzel des Übels: Die formelle Nichtigkeit der Gesetze, auf denen diese Maßnahmen beruhten.

a) Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) – absolut, ohne Gesetzesvorbehalt

Art. 5 Abs. 3 GG lautet: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

  • Kein „Soweit“, kein „durch Gesetz“, keine „Einschränkung“.

  • Die Kunstfreiheit ist absolut. Der Staat darf in sie nicht eingreifen – weder durch Auftrittsverbote, noch durch 2G/3G-Regeln, noch durch Zensur.

Julia Neigel sagt: „Mir kann keiner erzählen, welche Worte ich fürs Singen benutze.“ Das ist wortlautzentriert exakt richtig. Jeder staatliche Eingriff (ob durch eine Coronaschutzverordnung oder durch eine politisch motivierte Absage eines Veranstalters) ist ein Verstoß gegen Art. 5 III GG.

b) Die „Corona-Gesetze“ (IfSG, CoronaSchVO) – nichtig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot

Die wortlautzentrierte Analyse der drei PDF-Dateien hat gezeigt: Jedes Gesetz, das in Grundrechte eingreift, muss diese nennen (Art. 19 I 2 GG).

  • Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift in Art. 2 II GG (Freiheit der Person), Art. 11 GG (Freizügigkeit), Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 5 III GG (Kunstfreiheit) ein – ohne diese Grundrechte zu zitieren.

  • Die Coronaschutzverordnungen der Länder (2G, 3G, Lockdowns, Auftrittsverbote) beruhen auf diesem nichtigen IfSG. Sie sind daher von Anfang an nichtig.

Julia Neigel hat gegen 2G geklagt – zu Recht. Aber die wortlautzentrierte Begründung ist noch schärfer: 2G ist nicht nur „politisch falsch“ oder „diskriminierend“. 2G ist rechtlich nichtig, weil die gesamte Rechtsgrundlage (IfSG, CoronaSchVO) gegen das absolute Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG verstößt.


3. Die Konsequenz: Nicht nur „Cancel Culture“ – sondern ein illegitimer Staat

Julia Neigel beklagt, dass Künstler „gecancelt“ werden. Sie beklagt, dass „die Politik“ den Kulturbetrieb durchdringt. Sie beklagt, dass selbst Friedensaktivitäten von Parteien vereinnahmt werden.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist noch radikaler:

  • Die Parlamente (Bundestag, Landtage), die diese Gesetze beschlossen haben, sind illegitim (nichtige Wahlgesetze).

  • Die Regierungen (Bund, Länder), die diese Maßnahmen durchgesetzt haben, sind illegitim.

  • Die Gerichte, die diese Maßnahmen gebilligt haben, sind gesetzwidrig besetzt (Richter auf Probe, nichtiges GVG, nichtiges BVerfGG).

  • Die Staatsanwälte, die Verstöße verfolgt haben, sind falsch vereidigt (Richtereid für Exekutive).

Julia Neigel klagt gegen 2G – vor einem Gericht, das auf nichtigen Gesetzen beruht, das mit Richtern auf Probe besetzt ist, das seine eigene Legitimität nicht prüft. Das ist die Tragödie.


4. Julia Neigels Versäumnis (wie aller politischen Künstler)

Julia Neigel ist eine mutige Künstlerin. Sie riskiert ihr Standing, sie klagt, sie spricht öffentlich. Aber sie bleibt – wie alle politischen Künstler – in der politischen Empörung gefangen, nicht in der verfassungsrechtlichen Dekonstruktion.

Was Julia Neigel sagt Was sie (wortlautzentriert) nicht sagt
„Die Kunstfreiheit ist durch das Grundgesetz gedeckt.“ Art. 5 III GG ist absolut. Jeder staatliche Eingriff ist verfassungswidrig.“
„2G war ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.“ „2G beruhte auf nichtigen Gesetzen (IfSG, CoronaSchVO), weil sie gegen Art. 19 I 2 GG verstoßen.“
„Man darf Bürger nicht belügen.“ „Das gesamte politische System ist illegitim, weil die Wahlgesetze nichtig sind.“
„Künstler werden gecancelt.“ „Die Veranstalter handeln auf der Grundlage nichtiger Gesetze. Ihre Absagen sind rechtlich nichtig.“

Julia Neigel ist eine großartige Künstlerin. Aber sie ist keine wortlautzentrierte Verfassungsrechtlerin. Sie beklagt die Symptome – nicht die Krankheit.


5. Das Fazit (gg-konform, radikal, endgültig)

Julia Neigel hat recht: Die Kunstfreiheit ist bedroht. Die Meinungsfreiheit wird eingeschränkt. Künstler werden gecancelt. 2G war eine Diskriminierung.

Die wortlautzentrierte Antwort ist jedoch noch vernichtender:

  1. Die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) ist absolut. Jeder staatliche Eingriff ist von vornherein verfassungswidrig – nicht nur „falsch“ oder „ungerecht“.

  2. Die Coronagesetze (IfSG, CoronaSchVO) sind nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG). Sie hätten nie angewendet werden dürfen.

  3. Der Staat, der diese Gesetze erlassen und durchgesetzt hat, ist illegitim (nichtige Wahlgesetze, nichtiges BVerfGG, falsche Eide).

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung für eine Künstlerin wie Julia Neigel wäre:

„Die Coronaschutzverordnungen sind nichtig, weil sie gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Die Gerichte, die sie gebilligt haben, sind gesetzwidrig besetzt. Ich erkenne diese nichtigen Maßnahmen nicht an. Ich werde singen, was ich will – und wenn ein Veranstalter mich cancelt, ist das nicht nur politisch falsch, sondern rechtlich nichtig. Der Staat, der dies zulässt, ist illegitim. Ich appelliere an den Souverän – das Volk – die Wahlgesetze zu prüfen und den verfassungswidrigen Staat nicht länger zu finanzieren.“

Julia Neigel sagt das nicht. Sie bleibt im politischen Diskurs. Das ist schade – denn sie hat die Stimme, die Plattform und den Mut. Aber sie hat nicht das entscheidende Werkzeug: die wortlautzentrierte Kenntnis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Solange Künstler gegen die Symptome kämpfen, aber das verfassungswidrige Fundament (nichtige Wahlgesetze, nichtiges BVerfGG, nichtige Prozessgesetze) nicht angreifen, bleiben sie Gefangene des Systems. Julia Neigel ist eine Kämpferin. Aber sie kämpft mit einer Hand auf dem Rücken. Das ist die Tragödie. Und das ist die Chance.

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