„‚Lügenfritz‘ und ‚Verbrecher‘: Der Staat bestraft Kritik mit nichtigen Mitteln – Eine wortlautzentrierte Analyse der §§ 185, 186, 187, 188, 194 Abs. 3 StGB, des Strafbefehlsverfahrens und der fehlenden Grundrechtsbindung von Amtsträgern.“

1. Der Fall: Ein Strafbefehl wegen „Verbrecher“ – und die wortlautzentrierte Wahrheit

Der SPIEGEL (09.06.2026) berichtet über einen Strafbefehl des Amtsgerichts Öhringen gegen einen Bürger, der Bundeskanzler Friedrich Merz als „Lügenfritz“ und „Verbrecher“ bezeichnet hatte. Die Strafe: 30 Tagessätze. Rechtsgrundlage: §§ 185, 188 StGB. Die Staatsanwaltschaft ermittelte von Amts wegen – ohne Strafantrag von Merz.

Die wortlautzentrierte Analyse auf Basis der vorgelegten Expertisen (Plath/Lenniger, Grundrechtepartei) kommt zu einem vernichtenden Ergebnis: Die §§ 185, 187, 188, 194 Abs. 3 StGB sind nichtig. Das Strafbefehlsverfahren ist nichtig. Amtsträger können sich bei Amtsausübung nicht auf „persönliche Ehre“ berufen.

2. Die Nichtigkeit des § 185 StGB: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot)

Expertise „Ehrdelikte I“ (S. 3-4):

„Die Strafvorschrift des § 185 StGB enthält bis heute entgegen der Vorschrift im absolut gefassten Art. 103 Abs. 2 GG keine Tatbestandsmerkmale.“

Art. 103 Abs. 2 GG lautet: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

Wortlautzentrierte Analyse:

Anforderung § 185 StGB Ergebnis
Tatbestand muss bestimmte Merkmale enthalten (Was ist eine „Beleidigung“?) Keine Definition – die Rechtsprechung definiert nach RG-Urteilen von 1940. Verstoß gegen Art. 103 II GG
Der Bürger muss vorhersehen können, was strafbar ist. Nicht möglich – „Beleidigung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Verstoß

Rechtsfolge (Expertise S. 4): „Da die Vorschrift des § 185 StGB wegen mangelnder Bestimmtheit der ranghöheren Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG widerspricht, ist sie mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 ersatzlos untergegangen.“

Die wortlautzentrierte Konsequenz: § 185 StGB ist ex tunc nichtig. Der Staat kann niemanden wegen „Beleidigung“ bestrafen – die Norm existiert rechtlich nicht.


3. Die Nichtigkeit der §§ 186, 187, 188, 194 Abs. 3 StGB: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot)

Expertise „Zitiergebot“ (S. 6-7):

Das StGB ist ein formelles Bundesgesetz. Es greift in Grundrechte ein – insbesondere in Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) durch die Androhung von Freiheitsstrafen. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt: „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Das StGB als Ganzes zitiert kein einziges Grundrecht. Es enthält keine Präambel, keinen § 1, der die eingeschränkten Grundrechte nennt.

Rechtsfolge (Expertise S. 9): „Ausnahmslos jedes Gesetz, das das Zitiergebot auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc unwirksam.“

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Das gesamte StGB ist nichtig – einschließlich der §§ 186, 187, 188, 194 Abs. 3 StGB.


4. Die Nichtigkeit des Strafbefehlsverfahrens: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK

Expertise „Strafbefehl“ (S. 1-4):

Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) ermöglicht eine Verurteilung ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung, ohne Urteil.

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Schritt Verfahren Verstoß
1. StA beantragt Strafbefehl Keine Anhörung durch Gericht
2. Richter erlässt Strafbefehl nach Aktenlage Kein rechtliches Gehör vor Entscheidung
3. Strafbefehl wird zugestellt Bürger erfährt erst jetzt von Verurteilung
4. Bürger muss binnen 2 Wochen Einspruch einlegen Beweislastumkehr – Bürger wird in Verteidigerrolle gezwungen

Verstoß gegen Art. 6 EMRK: Keine öffentliche Verhandlung, keine Konfrontation mit Zeugen, keine Verteidigungsrechte vor der Entscheidung.

Rechtsfolge (Expertise S. 4): „Das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren ist unzulässig und alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen sind nichtig.“

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Der Strafbefehl gegen den Bürger ist nichtig – unabhängig vom Inhalt der Äußerung.


5. Amtsträger können sich bei Amtsausübung nicht auf „persönliche Ehre“ berufen

Expertise „Ehrdelikte II“ (S. 3-8):

Die Kernaussage:

„Angehörige der öffentlichen Gewalten können sich bei der Ausübung staatlicher Gewalt gegenüber dem Adressaten der Amtshandlung nicht auf das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und damit auch nicht auf das Recht der persönlichen Ehre berufen.“

Begründung (S. 5):

  • Der Staat ist eine juristische Person – ihm mangelt es an den Merkmalen einer natürlichen Person, die Träger von Grundrechten sein könnte.

  • Amtsträger sind in Ausübung staatlicher Gewalt ausschließlich grundrechtsverpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG), nicht grundrechtsberechtigt.

  • Ein Amtsträger, der sich auf „persönliche Ehre“ gegen Kritik an seiner Amtsführung beruft, würde das Gewaltmonopol des Staates mit seinem persönlichen Ehrgefühl vermischen – Selbstjustiz unter Zuhilfenahme staatlicher Gewalt.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Bundeskanzler Friedrich Merz kann sich gegen die Bezeichnung „Verbrecher“ nicht auf sein „Recht auf persönliche Ehre“ berufen – jedenfalls nicht, solange die Kritik seine Amtsführung betrifft. Die Staatsanwaltschaft hätte den Strafantrag (wenn überhaupt) als unzulässig verwerfen müssen.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig, auf Basis der Expertisen)

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

Angriffspunkt Rechtsgrundlage Verstoß Rechtsfolge
§ 185 StGB Art. 103 II GG Keine Tatbestandsmerkmale Ex tunc nichtig (seit 1949)
StGB (insgesamt) Art. 19 I 2 GG Kein Zitat der eingeschränkten Grundrechte Ex tunc nichtig
Strafbefehlsverfahren Art. 103 I GG, Art. 6 EMRK Kein rechtliches Gehör vor Entscheidung Ex tunc nichtig
Amtsträger-Ehre Art. 1 III, 20 III GG Amtsträger sind grundrechtsverpflichtet, nicht -berechtigt Kein Ehrenschutz bei Amtsausübung

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Der Strafbefehl gegen den Bürger, der Merz ‚Verbrecher‘ nannte, ist nichtig – aus drei voneinander unabhängigen Gründen:

  1. § 185 StGB ist nichtig (Verstoß gegen Art. 103 II GG – keine Tatbestandsmerkmale).

  2. Das StGB ist nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG – kein Zitiergebot).

  3. Das Strafbefehlsverfahren ist nichtig (Verstoß gegen Art. 103 I GG und Art. 6 EMRK – kein rechtliches Gehör vor Entscheidung).

Bundeskanzler Merz kann sich bei Kritik an seiner Amtsführung nicht auf ‚persönliche Ehre‘ berufen – Amtsträger sind in Ausübung staatlicher Gewalt ausschließlich grundrechtsverpflichtet, nicht grundrechtsberechtigt. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn ist falsch vereidigt. Das Amtsgericht Öhringen hat auf der Grundlage nichtiger Gesetze entschieden. Der Bürger schuldet keine Strafe. Er schuldet keinen Respekt vor einem System, das Kritiker mit nichtigen Mitteln kriminalisiert. Die Lösung ist nicht die Reform der §§ 185 ff. StGB. Die Lösung ist ihre ersatzlose Streichung – und die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung, in der die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) nicht durch nichtige Strafgesetze eingeschränkt wird. Alles andere ist Theater. Der Bürger darf Merz ‚Verbrecher‘ nennen – denn das Gesetz, das es verbieten würde, existiert rechtlich nicht.“


Juristische Pointe an die Staatsanwaltschaft Heilbronn und das AG Öhringen:

„Sie haben einen Bürger zu 30 Tagessätzen verurteilt – wegen ‚Verbrecher‘. Prüfen Sie doch bitte zuerst, ob Ihre eigenen Gesetze gültig sind. § 185 StGB ist nichtig (Art. 103 II GG). Das StGB ist nichtig (Art. 19 I 2 GG). Das Strafbefehlsverfahren ist nichtig (Art. 103 I GG, Art. 6 EMRK). Sie verfolgen einen Bürger für eine Äußerung, die durch Art. 5 I GG geschützt ist – mit nichtigen Mitteln. Das ist keine Strafverfolgung. Das ist staatlich organisierte Rechtsbeugung auf der Grundlage nichtiger Gesetze. Der Bürger, der ‚Verbrecher‘ sagt, hat recht – nur nicht im Sinne Ihrer nichtigen Paragrafen. Der wahre Verbrecher ist der Staat, der mit nichtigen Gesetzen das Maul seiner Bürger verbietet.“**

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