EuGH rügt Deutschland: GRCh schützt Menschenwürde – deutsches Recht ist (wieder einmal) verfassungswidrig – Eine wortlautzentrierte Analyse

1. Der Vorgang

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Die Kürzung von Asylleistungen (Kleidung, Haushaltsprodukte) für abgelehnte Asylbewerber (für die ein anderes EU-Land zuständig ist) verstößt gegen EU-Recht (Aufnahmerichtlinie). Ein afghanischer Kläger hatte gegen den Landkreis Schweinfurt geklagt – und recht bekommen. Die EU-Grundrechtecharta (GRCh) verlangt einen „angemessenen Lebensstandard“, der auch die physische und psychische Gesundheit schützt.

2. Die (wortlautzentrierte) Analyse

Der EuGH erinnert Deutschland an seine Pflichten – aber das Grundgesetz (GG) ist noch strikter. Das GG (Art. 1 Abs. 1) schützt die Menschenwürde – absolut , ohne Einschränkung.

Aspekt Verfassungsrechtliche Dimension
EuGH: GRCh verbietet Kürzungen (Kleidung, Haushaltsprodukte). Das GG (Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die Menschenwürde – unantastbar. Kleidung, Hygiene, Teilhabe sind elementar für die Würde.
Das deutsche Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kürzte Leistungen. Das AsylbLG ist nichtig – weil es gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt (Eingriff in Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG – ohne Zitat).
Die Bundesregierung verschärfte die Kürzungen 2024 noch (kompletter Leistungsausschluss). Das ist ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) – absolut, nicht einschränkbar.

Die (vernichtende) Einsicht: Der EuGH musste Deutschland an einfaches EU-Recht erinnern – während das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG) längst strengere Maßstäbe setzt. Aber die deutsche Politik ignoriert das GG (seit 77 Jahren). Die Wahlgesetze sind nichtig. Der Bundestag (der das AsylbLG beschloss) ist illegitim. Die Bundesregierung (die kürzte) ist illegitim.

3. Das (vernichtende) Fazit

Der EuGH rügt Deutschland – weil es Asylleistungen kürzt (gegen die GRCh). Das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG) ist noch strikter : Die Menschenwürde ist unantastbar . Kleidung, Hygiene, Teilhabe sind elementar . Das AsylbLG ist nichtig (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Bundestag ist illegitim (nichtige Wahlgesetze). Deutschland ignoriert seine eigene Verfassung – und muss vom EuGH an einfaches EU-Recht erinnert werden.

4. Juristische Pointe (allgemeinverständlich)

„Der EuGH sagt: Deutschland darf Asylbewerbern nicht die Kleidung streichen. Das Grundgesetz sagt: Die Menschenwürde ist unantastbar (Art. 1 Abs. 1 GG). Kleidung, Hygiene, Teilhabe sindelementar. Deutschland ignoriert seine eigene Verfassung – und muss vom EuGH an einfaches EU-Recht erinnert werden. Das ist die Quittung für 77 Jahre Verfassungsbruch.“**

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