er unterwirft sich grundgesetzwidrig dem grundgesetzwidrigen Kammerzwang und leistet einen grundgesetzfernen Eid, der sich Rechtsanwalt schimpfende deutsche Rechtsassessor

Rund 160.000 sollen es gegenwärtig bundesweit sein, erwachsene Menschen, die erfolgreich Jura studiert sowie das 2. juristische Staatsexamen abgelegt und sich dann zum Rechtsanwalt haben ernennen lassen und das nicht etwa vom Justizministerium des Bundes oder der Länder, sondern von einer Rechtsanwaltskammer.

Nach der Abwicklung von einigen Formalitäten erhielten sie von solch einer Rechtsanwaltskammer die Befugnis sich Rechtsanwalt nennen zu dürfen, nachdem sie noch zuvor dort entweder den folgenden Eid gemäß § 12a BRAO leisteten, Zitat:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

oder gelobten ebenfalls gemäß § 12a BRAO, Zitat:

„Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“

Eine solche, sich sodann Rechtsanwalt nennen dürfende, studierte Person, schwört weder noch gelobt sie auf das Bonner Grundgesetz, als die seit dem 23.05.1949 immer noch ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland; stattdessen schwört oder gelobt sie vor Gleichgesinnten, die Pflichten eines Rechtsanwaltes gewissenhaft zu erfüllen.

Die sog. Pflichten eines kammerernannten Rechtsanwaltes lesen sich insbesondere im § 1 Abs. 3 BORA, auszugsweises Zitat:

„…den Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.“ 

Es lohnt sich auch 70 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 nachzuschauen, wie sich das Kammerwesen in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund des allseits und jederzeit die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unverbrüchlich bindenden Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland gebildet hat.

Im NSDAP – Parteiprogramm vom 24.02.1920 wird verlangt, Zitat:

„Die Bildung von Stände- und Berufskammern zur Durchführung der vom Reich erlassenen Rahmengesetze in den einzelnen Bundesstaaten.“

Im NS-Terrorregimes des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler und seiner braunen Mischpoke wurde der Kammerzwang auch für den seinen Anwaltsberuf frei ausübenden Rechtsanwalt befohlen.

Die Alliierten verboten den Kammerzwang sehr zeitnah nach der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes am 09.05.1945.

Am 23.05.1949 trat dann das heute noch die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bildende Bonner Grundgesetz in Kraft. Von einem Kammerzwang ist darin weit und breit kein einziges Wort geschrieben und trotzdem gibt es heute Rechtsanwaltskammern und die einfachgesetzliche Vorschrift BRAO vom 01.08.1959, wonach der das 2. juristische Staatsexamen bestanden habende Rechtsassessor dann, wenn er anwaltlich tätig sein will, zwangsweise Mitglied einer Anwaltskammer zu sein hat.

Dass die Artt. 2 und 9 des Bonner Grundgesetzes dieser Zwangsmitgliedschaft unverbrüchlich entgegenstehen seit dem 23.05.1949 und jede Art von Zwangsmitgliedschaft von Grundgesetzes wegen verboten ist, interessiert bis heute Scheins niemanden der seit dem 01.08.1959 sich der BRAO unterwerfenden Volljuristen um des Titels Rechtsanwalt willen.

Diesen volljuristischen Personenkreis interessiert nicht einmal die von Grundgesetzes unverbrüchliche Tatsache, dass die BRAO wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit dem 01.08.1959 ungültig ist mit der zwingenden Folge, dass das gesamte anwaltliche Kammerwesen nicht einmal eine einfachgesetzliche Grundlage vorweisen kann, so dass es sich allenfalls um eine gesetzlose Fiktion handelt, doch auch die bedürfen von Grundgesetzes wegen einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage, doch da herrscht aus guten grundgesetzlichen Gründen – Fehlanzeige.

Die Ungültigkeit der BRAO wegen ihres Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG reiht sich nahtlos ein in eine schier endlos erscheinende Reihe von ebenfalls wegen ihres Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen bundesdeutschen Gesetzen. Wer da noch an Zufälle denkt oder von Einzelfällen spricht, der ist entweder grundgesetzfeindlich orientiert oder „granitenen dumm“, denn wie sich die bundesdeutsche Rechtsordnung bis heute zu gestalten hat, gibt einzig und allein der Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes vor und zwar der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt, ausnahmslos.

Heute, am 17.10.1959, hielt der damalige Bundestagsabgeordnete und Kronjurist der SPD Dr. Adolf Arndt† in Kassel eine Rede mit dem Titel „Das unerfüllte Grundgesetz“. Er zog das bittere Resümee nach 10 Jahren Bonner Grundgesetz, dass die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland noch immer seiner wahren Erfüllung harren würde. Bedauerlicherweise gilt diese unerfüllte Zustand bis über den heutigen Tag hinaus.

Hier für alle die damalige Rede „Das unerfüllte Grundgesetz“ zum Nachlesen.

De facto wurde die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 70 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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