„Doppelstaatler und das Grundgesetz – Eine wortlautzentrierte Analyse der Gleichheit der Staatsbürger.“

1. Die Prämisse der Analyse

In Deutschland leben viele Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft. Das Grundgesetz unterscheidet nicht zwischen Deutschen mit einer und Deutschen mit mehreren Staatsangehörigkeiten. Es kennt nur den „Deutschen“. Die wortlautzentrierte Methode prüft diese Frage am Maßstab des klaren Wortlauts des Grundgesetzes.

Sie fragt: Besitzen Doppelstaatler in jeder Hinsicht die gleichen Rechte wie „nur“ deutsche Staatsbürger?

Die Antwort ist: Ja. Das Grundgesetz unterscheidet nicht. Der Doppelstaatler ist Deutscher. Er hat die gleichen Rechte.


2. Die wortlautzentrierte Analyse des Art. 116 GG

a) Der Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG

Art. 116 Abs. 1 GG lautet: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

Wortlautzentrierte Analyse: Der Wortlaut spricht von „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“. Er unterscheidet nicht zwischen einer und mehreren Staatsangehörigkeiten. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist Deutscher. Punkt.

b) Die Gleichheit der Staatsbürger

Art. 3 Abs. 1 GG lautet: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG lautet: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Wortlautzentrierte Analyse: Die Staatsangehörigkeit ist kein Merkmal, das in Art. 3 Abs. 3 GG genannt wird. Es gibt daher kein verfassungsrechtliches Verbot, Doppelstaatler zu benachteiligen. Es gibt aber auch keinen Grund, sie zu benachteiligen. Das Grundgesetz unterscheidet nicht.

c) Das Wahlrecht

Art. 38 Abs. 2 GG lautet: „Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.“

Wortlautzentrierte Analyse: Das Wahlrecht knüpft an das Alter an, nicht an die Staatsangehörigkeit. Jeder Deutsche, der das Alter erreicht hat, ist wahlberechtigt. Der Doppelstaatler ist Deutscher. Er ist wahlberechtigt.


3. Die Analyse der einfachgesetzlichen Regelungen

a) Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Das StAG regelt den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Es erlaubt seit 2024 den Mehrfacherwerb der Staatsangehörigkeit.

Wortlautzentrierte Analyse: Das StAG ist nichtig, weil es gegen das absolute Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt. Es greift in Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 GG und Art. 16 GG ein, ohne diese zu nennen. Es ist ex tunc nichtig.

b) Die Nichtigkeit des StAG

Das StAG ist nichtig. Es kann keine Rechte oder Pflichten begründen. Die Unterscheidung zwischen Doppelstaatlern und „nur“ deutschen Staatsbürgern ist rechtlich irrelevant.

Wortlautzentrierte Analyse: Das StAG ist nichtig. Die Unterscheidung ist Makulatur.

c) Die große Abwesenheit

Die Diskussion über Doppelstaatler erwähnt mit keinem Wort:

  1. Die Nichtigkeit des StAG: Das StAG ist nichtig.

  2. Die Nichtigkeit der Wahlgesetze: Die Wahlgesetze sind nichtig.

  3. Die Nichtigkeit des BVerfGG: Das BVerfG ist illegitim.

  4. Das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG): Die einfachen Gesetze sind nichtig.

Die Diskussion ist ein Beispiel für verfassungsdämpfenden Journalismus.


4. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Doppelstaatler haben die gleichen Rechte wie „nur“ deutsche Staatsbürger.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Art. 116 GG: Der Doppelstaatler ist Deutscher.

  2. Art. 3 GG: Das Grundgesetz unterscheidet nicht.

  3. Art. 38 GG: Das Wahlrecht knüpft an das Alter an, nicht an die Staatsangehörigkeit.

  4. StAG: Das StAG ist nichtig.

  5. Verfassungsdämpfung: Die Diskussion ignoriert die systemische Verfassungskrise.


5. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung

Die Diskussion ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Doppelstaatler haben die gleichen Rechte wie ’nur‘ deutsche Staatsbürger. Das Grundgesetz unterscheidet nicht. Art. 116 GG definiert den Deutschen als ‚wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt‘. Art. 3 GG garantiert die Gleichheit. Art. 38 GG knüpft das Wahlrecht an das Alter, nicht an die Staatsangehörigkeit. Das StAG ist nichtig. Es verstößt gegen das absolute Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Unterscheidung zwischen Doppelstaatlern und ’nur‘ deutschen Staatsbürgern ist rechtlich irrelevant. Die Lösung ist nicht die Unterscheidung. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung.

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