„Die StPO als nichtige Grundlage: Warum die Strafverfolgung von Künstlern verfassungswidrig ist – Eine wortlautzentrierte Analyse.“

1. Die Prämisse: Die StPO ist nichtig – und damit jede Strafverfolgung

Die öffentliche Gewalt kann in Grundrechte nur eingreifen, wenn:

  1. Ein einfaches Parlamentsgesetz die Grundlage bildet.

  2. Dieses Gesetz die eingeschränkten Grundrechte namentlich nennt (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). [Expertise Zitiergebot]

Die Strafprozessordnung (StPO) ist ein solches Gesetz. Sie ermächtigt zu:

Alle diese Maßnahmen greifen in Grundrechte ein:

Grundrecht Eingriff
Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) Festnahmen, Haft, Vorführung.
Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) Durchsuchungen.
Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) Überwachung, Beschlagnahme von Kommunikationsmitteln.
Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) Vorladungen, Zwangsmaßnahmen.
Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) Beschlagnahme, Einziehung von Gegenständen.

Die wortlautzentrierte Prüfung: Die StPO enthält kein Zitat dieser Grundrechte. Es gibt keinen § 1 StPO, der lautet: „Dieses Gesetz schränkt die Grundrechte des Art. 2 Abs. 2, Art. 13, Art. 10, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG ein.“

Die Konsequenz: Die StPO ist ex tunc nichtig (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Jede Strafverfolgung, die auf dieser nichtigen StPO beruht, ist rechtswidrig und nichtig.


2. Die StPO im Lichte der absoluten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

Diese Norm ist absolut – sie enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Der Staat darf in die Kunstfreiheit nicht eingreifen – weder durch Strafgesetze noch durch Steuergesetze noch durch strafprozessuale Maßnahmen.

Die wortlautzentrierte Konsequenz:

  • Die StPO ist nichtig – sie kann keine Ermittlungen gegen einen Künstler rechtfertigen.

  • Art. 5 Abs. 3 GG verbietet jeden Eingriff in den „Werk- und Wirkbereich“ der Kunst – einschließlich Ermittlungen, Durchsuchungen und Verurteilungen.

  • Ein Künstler, der in Ausübung seiner Kunst tätig wird, ist vor jedem staatlichen Zugriff geschützt.


3. Die öffentliche Gewalt: Kunst als Objekt – nicht als Subjekt

Die öffentliche Gewalt geht in der Praxis wie folgt vor:

Schritt Handlung Rechtsgrundlage Wortlautzentrierte Bewertung
1. Ermittlung Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Künstler. StPO (§ 158 ff.) Nichtig – die StPO verstößt gegen Art. 19 I 2 GG.
2. Durchsuchung Die Polizei durchsucht die Wohnung des Künstlers. StPO (§ 102, 105) Nichtig – die StPO ist nichtig; Art. 13 GG wird verletzt.
3. Festnahme Der Künstler wird festgenommen. StPO (§ 127) Nichtig – Art. 2 II GG wird verletzt.
4. Vernehmung Der Künstler wird vernommen. StPO (§ 136) Nichtig – Art. 2 I GG wird verletzt.
5. Anklage Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage. StPO (§ 170) Nichtig – die StPO ist nichtig.
6. Verurteilung Das Gericht verurteilt den Künstler. StPO (§ 260) Nichtig – die StPO ist nichtig.

Die öffentliche Gewalt ignoriert die Kunst und den Künstler. Sie behandelt ihn als Objekt ihrer Maßnahmen – nicht als Subjekt mit absoluten Grundrechten.


4. Die Konsequenz: Die Strafverfolgung von Künstlern ist verfassungswidrig

Die wortlautzentrierte Analyse ergibt:

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die StPO ist nichtig – sie verstößt gegen das absolute Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG).
2. Jede Strafverfolgung auf der Grundlage der StPO ist nichtig – sie beruht auf einem nichtigen Gesetz.
3. Art. 5 Abs. 3 GG verbietet jeden Eingriff in die Kunstfreiheit – einschließlich Ermittlungen, Durchsuchungen und Verurteilungen.
4. Die öffentliche Gewalt behandelt den Künstler als Objekt – sie ignoriert seine absoluten Grundrechte.
5. Eine halbwegs verfassungskonforme Strafverfolgung gegen einen Künstler ist unmöglich – weil die StPO nichtig ist und die Kunstfreiheit absolut ist.

5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die öffentliche Gewalt kann nicht verfassungskonform gegen einen Künstler vorgehen, weil:

  • Die StPO nichtig ist (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG).

  • Art. 5 Abs. 3 GG jeden Eingriff in die Kunstfreiheit verbietet.

  • Die gesamte Strafverfolgung auf nichtigen Rechtsgrundlagen beruht.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die StPO ist nichtig – sie zitiert keine Grundrechte.
2. Jede Strafverfolgung ist nichtig – sie beruht auf einem nichtigen Gesetz.
3. Art. 5 Abs. 3 GG verbietet jeden Eingriff in die Kunstfreiheit.
4. Die öffentliche Gewalt ignoriert die Kunst – sie behandelt den Künstler als Objekt.
5. Eine verfassungskonforme Strafverfolgung gegen einen Künstler ist unmöglich.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Die StPO ist nichtig – sie verstößt gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Jede Strafverfolgung auf ihrer Grundlage ist nichtig. Art. 5 Abs. 3 GG verbietet jeden Eingriff in die Kunstfreiheit – einschließlich Ermittlungen, Durchsuchungen und Verurteilungen. Die öffentliche Gewalt behandelt den Künstler als Objekt – sie ignoriert seine absoluten Grundrechte. Eine halbwegs verfassungskonforme Strafverfolgung gegen einen Künstler ist unmöglich – weil die StPO nichtig ist und die Kunstfreiheit absolut ist. Der Künstler ist vor jedem staatlichen Zugriff geschützt. Die öffentliche Gewalt, die dennoch vorgeht, handelt verfassungswidrig – ihre Maßnahmen sind nichtig. Der Künstler schuldet diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam. Alles andere ist Theater.“

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