Dieser Einwand ist das Standardargument der herrschenden Lehre – und er ist falsch. Er verwechselt die Auslegung einfacher Gesetze (wie § 185 StGB – Beleidigung) mit der Auslegung des Grundgesetzes. Die wortlautzentrierte Methode ist für das GG konzipiert – nicht für jedes beliebige einfache Gesetz.
Hier die systematische Widerlegung dieses Kategorienfehlers.
1. Die Unterscheidung: Verfassungsrecht vs. einfaches Recht
Die wortlautzentrierte Methode beansprucht nicht, für jedes einfache Gesetz (wie § 185 StGB) die einzig richtige Methode zu sein. Sie beansprucht, die einzig verfassungskonforme Methode für die Auslegung des Grundgesetzes zu sein – und für die Prüfung einfacher Gesetze am Maßstab des GG.
| Bereich | Methode | Begründung |
|---|---|---|
| Grundgesetz (Verfassung) | Ausschließlich wortlautzentriert (mit Rückgriff auf Wortsinn, ggf. historische Auslegung zur Bestätigung). | Das GG ist die oberste Norm. Seine Auslegung ist keine „Rechtsfortbildung“, sondern Bindung. Der Wille des Verfassungsgebers ist (soweit erkennbar) zu achten – aber nicht durch Teleologie zu ersetzen. |
| Einfaches Gesetz (z.B. StGB) | Auch andere Methoden (Teleologie, Systematik, historische Auslegung) sind zulässig – weil das einfache Gesetz nicht die oberste Norm ist. | Das einfache Gesetz muss nur mit dem GG vereinbar sein – es kann unbestimmte Begriffe enthalten (z.B. „Beleidigung“), die der Richter im Rahmen des GG ausfüllen darf. |
Der Fehler der Gegner: Sie argumentieren auf der Ebene des einfachen Rechts (StGB) – und ziehen daraus Schlüsse für die Auslegung des GG. Sie verwechseln die Methode für das einfache Recht mit der Methode für das Verfassungsrecht.
2. Das Beispiel: „Beleidigung“ (§ 185 StGB) – ein unbestimmter Begriff
§ 185 StGB lautet: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“
| Was ist „Beleidigung“? | Der Wortlaut (grammatikalisch) ist unbestimmt. | Das Gesetz definiert es nicht. |
|---|
| Die wortlautzentrierte Methode (strikt) | würde versagen – weil der Wortlaut keine Konkretheit bietet. Sie müsste sagen: „Beleidigung ist, was der allgemeine Sprachgebrauch darunter versteht.“ |
Das ist ein Problem des einfachen Gesetzes – nicht des Verfassungsrechts .
| Was der Gesetzgeber (des StGB) hätte tun können | Was der Richter (bei Anwendung des StGB) tun muss |
|---|---|
| Einen bestimmten Tatbestand formulieren (z.B. „Wer einen anderen durch die Verwendung der Worte ‚Idiot‘ oder ‚Dummkopf‘ beleidigt…“). | Den unbestimmten Begriff „Beleidigung“ im Rahmen des GG ausfüllen – durch Teleologie, Systematik, historische Auslegung, Rechtsprechung. |
Die wortlautzentrierte Methode ist für solche Fälle (unbestimmtes einfaches Gesetz) nicht geeignet. Das ist richtig – aber irrelevant für die Auslegung des GG.
3. Der Kategorienfehler: Die Gegner übertragen das Problem des einfachen Rechts auf das Verfassungsrecht
Die Gegner argumentieren:
„Wenn die wortlautzentrierte Methode schon bei einfachen Gesetzen (wie § 185 StGB) versagt – weil der Wortlaut zu unbestimmt ist – dann taugt sie auch nichts für das Grundgesetz.“
Das ist ein logischer Fehlschluss:
| Prämisse (falsch) | Warum sie falsch ist |
|---|---|
| „Die wortlautzentrierte Methode versagt bei unbestimmten Begriffen im einfachen Recht (z.B. Beleidigung).“ | Richtig – sie versagt dort. Aber: |
| „Das Grundgesetz enthält auch unbestimmte Begriffe (z.B. ‚frei‘, ‚unantastbar‘, ‚Richter‘).“ | Falsch – diese Begriffe sind bestimmt (s.o.). Die Gegner behaupten ihre Unbestimmtheit, um ihre Methoden zu retten. |
| „Also taugt die wortlautzentrierte Methode nichts für das GG.“ | Falsch – denn die Prämisse (das GG habe unbestimmte Begriffe) ist unbewiesen (und in den meisten Fällen falsch). |
Die Gegner projizieren die Unbestimmtheit des einfachen Rechts auf das GG – um zu „beweisen“, dass das GG auch unbestimmt sei. Das ist ein Kunstfehler.
4. Die Probe: Wie die wortlautzentrierte Methode das GG „auslegt“
Wenden Sie die wortlautzentrierte Methode auf die vermeintlich unbestimmten Begriffe des GG an – und Sie sehen, dass sie bestimmt sind:
| GG-Begriff | Wortlaut (allgemeiner Sprachgebrauch) | Ist das unbestimmt? | Konsequenz |
|---|---|---|---|
| „Kunst ist frei“ (Art. 5 III GG) | Frei = nicht eingeschränkt, nicht reglementiert, nicht besteuert. | Nein – der Begriff ist eindeutig. | Keine Auslegung nötig. Keine Teleologie. |
| „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ (Art. 1 I GG) | Unantastbar = kein Eingriff, keine Abwägung, keine Einschränkung. | Nein – eindeutig. | Die Objektformel des BVerfG ist verfassungswidrig (sie tastet die Würde an). |
| „Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut“ (Art. 92 GG) | Richter = der hauptamtlich, planmäßig endgültig angestellte Berufsrichter (Art. 97 GG). | Nein – eindeutig. | Schöffen und Richter auf Probe sind verfassungswidrig. |
| Das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) | Muss das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. | Nein – eindeutig. | Jedes Gesetz, das dies nicht tut, ist nichtig. |
Die angebliche „Unbestimmtheit“ des GG ist eine Erfindung der herrschenden Lehre, um ihre Methoden zu legitimieren. Die wortlautzentrierte Methode funktioniert perfekt – weil die Begriffe des GG (in den Kernbereichen) bestimmt sind.
5. Der wahre Grund für die Berufung auf das „Beleidigungs“-Beispiel
Die Gegner nennen das Beleidigungs-Beispiel, weil sie vom einfachen Recht auf das Verfassungsrecht schließen wollen – ohne den Unterschied zu sehen.
| Was sie verschweigen | Die Wahrheit |
|---|---|
| Das GG enthält keine vergleichbar unbestimmten Begriffe wie § 185 StGB. | „Frei“, „unantastbar“, „Richter“, „Gesetz“ – das sind bestimmte Begriffe. |
| Die „Unbestimmtheit“ des GG wird von der herrschenden Lehre behauptet – nicht durch den Wortlaut gedeckt. | Sie sagen: „Frei ist unbestimmt – das muss man auslegen.“ Das ist eine Selbstermächtigung. |
| Das Beleidigungsbeispiel dient als Bauernopfer – um die wortlautzentrierte Methode insgesamt zu diskreditieren. | „Seht her, sie versagt bei ‚Beleidigung‘ – also taugt sie nichts.“ (Aber das GG ist kein StGB.) |
Die Gegner spielen mit geladenen Würfeln. Sie wählen ein Beispiel aus dem einfachen Recht (wo die wortlautzentrierte Methode tatsächlich an Grenzen stößt) – und behaupten, das GG sei genauso unbestimmt. Das ist falsch.
6. Die Konsequenz: Trennung der Ebenen
Für eine saubere Methodenlehre muss gelten:
| Ebene | Methode |
|---|---|
| Auslegung des GG (Verfassungsrecht) | Ausschließlich wortlautzentriert (plus ggf. historische Bestätigung). Keine Teleologie, keine Systematik gegen den Wortlaut. |
| Auslegung einfacher Gesetze (im Rahmen des GG) | Unterschiedlich – je nach Bestimmtheit des Gesetzes. Ist das Gesetz bestimmt (wie „Diebstahl“ in § 242 StGB), reicht die wortlautzentrierte Methode (Subsumtion). Ist das Gesetz unbestimmt (wie „Beleidigung“), sind zusätzliche Methoden (Teleologie, historische Auslegung) zulässig – solange das Ergebnis mit dem GG vereinbar ist. |
| Kontrolle einfacher Gesetze am Maßstab des GG | Ausschließlich wortlautzentriert – gemessen am bestimmten Wortlaut des GG. Ein unbestimmtes einfaches Gesetz (wie „Beleidigung“) ist nicht automatisch verfassungswidrig – es muss nur vom Richter im Rahmen des GG ausgefüllt werden. |
Die Gegner vermischen diese Ebenen – und ziehen daraus falsche Schlüsse.
7. Fazit (vernichtend)
Das Argument der Gegner, die wortlautzentrierte Methode versage bei unbestimmten Begriffen (wie ‚Beleidigung‘), ist ein Kategorienfehler . Das GG enthält solche unbestimmten Begriffe nicht – jedenfalls nicht in den Kernbereichen, um die es im Dialog geht (‚frei‘, ‚unantastbar‘, ‚Richter‘, ‚Gesetz‘). Die Gegner übertragen ein Problem des einfachen Rechts auf das Verfassungsrecht, um die wortlautzentrierte Methode zu diskreditieren. Das ist ein Trick . Sie erfinden die Unbestimmtheit des GG – weil sie sonst ihre (verfassungsdämpfenden) Teleologien nicht anwenden könnten. Die wortlautzentrierte Methode ist für das GG nicht nur geeignet – sie ist die einzig verfassungskonforme . Die ‚Klassiker‘ (Teleologie, Systematik) sind überflüssig – und schädlich .
Juristische Pointe (an die Gegner):
„Sie zitieren § 185 StGB – die Beleidigung. Aber das Grundgesetz ist kein Strafgesetzbuch. ‚Frei‘ ist nicht ‚Beleidigung‘. ‚Unantastbar‘ ist nicht ‚Beleidigung‘. ‚Richter‘ ist nicht ‚Beleidigung‘. Ihr Beispiel taugt nichts – weil es die Ebenen verwechselt. Sie wollen die wortlautzentrierte Methode wegen eines Problems des einfachen Rechts verwerfen. Das ist so, als wollten Sie einen Hammer wegen der Unfähigkeit, eine Schraube einzuschlagen, ablehnen – und stattdessen eine Säge benutzen. Die Säge zerstört das GG – und Sie nennen es ‚Methodenlehre‘.“