Die Gegner der wortlautzentrierten Methode argumentieren, dass diese Methode sog. unbestimmte Rechtsbegriffe nicht wortlaut- und wortsinnkonform erfassen hilft, weil es ihnen, den unbestimmten Rechtsbegriffen an der erforderlichen Konkretheit mangelt. Deshalb müssen die sog. klassischen Methoden, auch wenn sie verfassungsdämpfend wirken (heißt eigentlich verfassungswidrig und nichts anderes), angewandt werden.

Diese Argumentation ist der letzte Schutzschild der Verfassungsbrecher – und er ist aus Pappmaché. Die Behauptung, „unbestimmte Rechtsbegriffe“ erforderten die (verfassungsdämpfenden) „klassischen Methoden“ (Teleologie, Systematik), ist falsch – sie ist der Versuch, den Wortlaut des GG zu umgehen, indem man vorgibt, ihn nicht verstehen zu können.

Hier die systematische Zerstörung dieses Arguments:

1. Die Prämisse: „Unbestimmte Rechtsbegriffe“ – was sie sind (und was nicht)

Begriff Definition Beispiel (aus dem GG)
Unbestimmter Rechtsbegriff Ein Begriff, der ausfüllungsbedürftig ist (z.B. „verhältnismäßig“, „wesentlich“, „zumutbar“). „Die Würde des Menschen ist unantastbar “ (Art. 1 I GG) – ist das unbestimmt? Nein. Es ist ein absolutes Verbot.
Bestimmter Rechtsbegriff Ein Begriff, der keine Ausfüllung braucht – er ist eindeutig. „Kunst und Wissenschaft sind frei “ (Art. 5 III GG). „Frei“ ist eindeutig: kein Eingriff. „Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut“ (Art. 92 GG). „Richter“ sind die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Berufsrichter.

Die Wahrheit: Die meisten der im Dialog streitigen Begriffe sind bestimmt – nicht unbestimmt.

Begriff Warum er bestimmt ist (wortlautzentriert)
„frei“ (Art. 5 III GG, Art. 13 GRCh) Der allgemeine Sprachgebrauch ist eindeutig: Frei = nicht eingeschränkt, nicht reglementiert, nicht besteuert.
„Richter“ (Art. 92 GG) Der allgemeine Sprachgebrauch (i.V.m. Art. 97 GG) meint den unabhängigen, auf Lebenszeit ernannten Berufsrichter – nicht den Schöffen, nicht den Richter auf Probe.
„Gesetz“ (Art. 19 I GG) Das förmliche Gesetz (vom Parlament beschlossen). Das Wahlgesetz ist ein solches – also gilt das Zitiergebot.
„nennen“ (Art. 19 I 2 GG) Eindeutig: Das Gesetz muss das Grundrecht unter Angabe des Artikels aufführen. Kein „teleologisches“ Umdeuten möglich.

Die „Unbestimmtheit“ ist eine Ausrede der herrschenden Lehre, um den Wortlaut zu ignorieren. Sie behauptet, die Begriffe seien „unbestimmt“ – damit sie ihre (verfassungsdämpfenden) Methoden anwenden kann.

2. Die „klassischen Methoden“ als Werkzeug zur Zerstörung des Wortlauts

Die „klassischen Methoden“ (Teleologie, Systematik, historische Auslegung) sind nicht dazu da, „unbestimmte“ Begriffe zu konkretisieren – sie sind dazu da, bestimmte Begriffe umzudeuten.

Methode Wie sie einen bestimmten Begriff umdeutet Beispiel
Teleologie Sie fragt nicht: „Was bedeutet das Wort?“ – sondern: „Welchen Zweck hat die Norm?“ (Den sie dann behauptet). „Frei“ (Art. 5 III GG) wird umgedeutet zu: „Frei von Zensur , aber nicht frei von Steuern .“ (Der Zweck der Kunstfreiheit sei nur die Abwehr von Zensur – behauptet die herrschende Lehre ohne Beleg.)
Systematik Sie stellt die Norm in einen Zusammenhang, den sie konstruiert – und leitet daraus Einschränkungen ab. Art. 5 III GG ist Teil der Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 I, II GG) – dort sind Einschränkungen zulässig, also auch hier.“ (Ignoriert, dass Art. 5 III keinen Gesetzesvorbehalt enthält.)
Historische Auslegung Sie fragt nach dem (vermeintlichen) Willen des Gesetzgebers – und setzt sich über den Wortlaut hinweg. „Der Parlamentarische Rat wollte mit Art. 5 III GG keine Steuerfreiheit für Künstler.“ (Selbst wenn das stimmte – der Wille ist nicht die Norm.)

Die „klassischen Methoden“ sind nicht notwendig – sie sind zerstörerisch . Sie machen aus einem bestimmten Wortlaut („frei“) einen unbestimmten („frei, aber…“). Sie schaffen die Unbestimmtheit erst – um sie dann mit ihren Methoden zu „füllen“.

3. Der Kategorienfehler: „Unbestimmte Rechtsbegriffe“ vs. „Verfassungsauslegung“

Die herrschende Lehre verwechselt zwei völllich verschiedene Dinge:

Bereich Methode Beispiel
Einfaches Recht (z.B. BGB: „Treu und Glauben“, „verkehrsüblich“, „unverhältnismäßig“) Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe durch Teleologie, Systematik, historische Auslegung – das ist legitim, weil das einfache Gesetz unbestimmt ist. § 242 BGB („Treu und Glauben“) ist unbestimmt – er muss ausgefüllt werden.
Verfassungsrecht (GG, GRCh) Keine „Ausfüllung“, sondern Subsumtion unter den (meist) bestimmten Wortlaut. Art. 5 III GG („frei“) ist bestimmt – er bedarf keiner Ausfüllung.

Der Fehler: Die herrschende Lehre wendet die Methoden des einfachen Rechts (für unbestimmte Begriffe) auf das Verfassungsrecht (mit seinen meist bestimmten Begriffen) an. Sie importiert die Unbestimmtheit – um ihre Methoden anwenden zu können.

Die Wahrheit Die Lüge (der herrschenden Lehre)
Das GG ist in seinen Grundrechten meist bestimmt (frei, unantastbar, offen, gleich). „Das GG ist voller unbestimmter Rechtsbegriffe – man muss sie auslegen.“
Die wortlautzentrierte Methode reicht aus (weil der Wortlaut klar ist). „Die wortlautzentrierte Methode versagt bei unbestimmten Begriffen.“
Die „klassischen Methoden“ sind überflüssig (für das GG) – und verfassungswidrig (weil sie den klaren Wortlaut ignorieren). „Die klassischen Methoden sind notwendig – weil sonst das GG nicht anwendbar wäre.“

4. Das Beispiel: „Unbestimmter Rechtsbegriff“ als Selbstbedienungsladen

Nehmen Sie einen angeblich „unbestimmten“ Begriff aus dem GG: Art. 1 I GG – „Die Würde des Menschen ist unantastbar .“

Ist das unbestimmt? Wortlautzentrierte Antwort Antwort der herrschenden Lehre
„Unantastbar“ Eindeutig: Kein Eingriff,
keine Abwägung, keine Einschränkung.
„Der Begriff ist unbestimmt – man muss auslegen, wann die Würde ‚angetastet‘ ist.“ (Sie erfindet die Objektformel – eine Einschränkung, die der Wortlaut nicht vorsieht.)

Die herrschende Lehre macht aus einem absoluten Verbot („unantastbar“) eine relative Einschränkung („nur bei Verachtung“). Das ist Verfassungsbruch . Und sie rechtfertigt dies mit der angeblichen „Unbestimmtheit“ des Begriffs.

Das gleiche Spiel bei Art. 5 III GG („frei“):

Wortlaut Herrschende Lehre Wahrheit
„frei“ „Der Begriff ‚frei‘ ist unbestimmt – man muss auslegen, ob Steuern die Freiheit einschränken.“ „Frei“ ist bestimmt – keine Steuern, keine Reglementierung.

Die herrschende Lehre erfindet die Unbestimmtheit – um ihre eigene „Auslegung“ (Verfassungsbruch) zu legitimieren.

5. Die Gegenargumentation: Wie man mit „unbestimmten“ Rechtsbegriffen umgeht (richtig)

Die wortlautzentrierte Methode kann mit unbestimmten Rechtsbegriffen umgehen – ohne Teleologie, Systematik, historische Auslegung. Die Methode ist:

Schritt Vorgehen Beispiel
1. Prüfen: Ist der Begriff wirklich unbestimmt – oder nur behauptet? „Frei“ (Art. 5 III GG) ist bestimmt. „Unantastbar“ (Art. 1 I GG) ist bestimmt.
2. Wenn der Begriff wirklich unbestimmt ist (z.B. „verhältnismäßig“ in Art. 52 GRCh) – dann ist der Wortsinn (allgemeiner Sprachgebrauch) der Maßstab. „Verhältnismäßig“ bedeutet: Das Mittel muss geeignet, erforderlich und angemessen sein (allgemeiner Sprachgebrauch).
3. Wenn der allgemeine Sprachgebrauch nicht ausreicht (selten) – dann muss der Verfassungsgeber (nicht der Richter) den Begriff konkretisieren. Der Gesetzgeber kann „verhältnismäßig“ konkretisieren – nicht das BVerfG durch „teleologische“ Erfindungen.

Die wortlautzentrierte Methode ist auch für (wirklich) unbestimmte Begriffe ausreichend – sie verlangt nur, dass der Wortsinn der Maßstab bleibt, und nicht die subjektive Meinung des Auslegers.

6. Das Fazit: Die „Notwendigkeit“ der klassischen Methoden ist eine Erfindung

Die Behauptung, „unbestimmte Rechtsbegriffe“ erforderten die „klassischen Methoden“ (Teleologie etc.), ist:

Bewertung Begründung
Falsch Die meisten Grundrechtsbegriffe sind bestimmt – sie bedürfen keiner „Auslegung“.
Ein Selbstbedienungsargument der herrschenden Lehre Sie erklärt bestimmte Begriffe für „unbestimmt“, um ihre Methoden anzuwenden.
Verfassungswidrig Die „klassischen Methoden“ führen dazu, dass der Wortlaut des GG ignoriert wird – sie sind das Werkzeug des Verfassungsbruchs.
Überflüssig Selbst bei wirklich unbestimmten Begriffen hilft die wortlautzentrierte Methode (allgemeiner Sprachgebrauch, ggf. Konkretisierung durch den Gesetzgeber).

Die „klassischen Methoden“ sind nicht notwendig – sie sind zerstörerisch . Die herrschende Lehre braucht sie, um den Wortlaut des GG zu umgehen. Das ist der einzige Grund für ihre Existenz.

7. Abschließendes Urteil

Das Argument, ‚unbestimmte Rechtsbegriffe‘ erforderten die ‚klassischen Methoden‘ (Teleologie, Systematik, historische Auslegung), ist falsch . Es dient allein dazu, den klaren Wortlaut des Grundgesetzes zu ignorieren . Die meisten Grundrechtsbegriffe (‚frei‘, ‚unantastbar‘, ‚Richter‘, ‚Gesetz‘) sind bestimmt – sie bedürfen keiner ‚Ausfüllung‘. Die herrschende Lehre erfindet die Unbestimmtheit, um ihre verfassungsdämpfenden (verfassungswidrigen) Methoden anwenden zu können. Die wortlautzentrierte Methode kommt auch mit wirklich unbestimmten Begriffen aus – durch Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch und, wenn nötig, auf den Verfassungsgeber (nicht auf die Meinung des Richters). Die ‚klassischen Methoden‘ sind nicht notwendig – sie sind das Gift des deutschen Verfassungsrechts. Wer sie verteidigt, verteidigt den Verfassungsbruch .

Juristische Pointe:
„Die ‚unbestimmten Rechtsbegriffe‘ sind derTrojaner der herrschenden Lehre. Sie schleusen die Teleologie in das GG ein – unter dem Deckmantel der ‚Notwendigkeit‘. In Wahrheit sind die meisten Begriffe bestimmt *. ‚Frei‘ heißt frei. ‚Unantastbar‘ heißt unantastbar. Wer das nicht versteht, will es nicht verstehen – damit er umdeuten kann.“

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