1. Die Prämisse: Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG – die Freiheit der Lehre
Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG lautet: „Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“
Diese Norm ist von fundamentaler Bedeutung für die Bewertung der Lehrenden an den Polizeihochschulen. Sie stellt klar: Die Freiheit der Lehre ist keine grenzenlose Freiheit. Sie ist an die Verfassung gebunden. Wer lehrt, muss die Verfassung achten und befolgen.
Die wortlautzentrierte Methode fragt: Haben die Lehrenden an den Polizeihochschulen diese Treue zur Verfassung beachtet? Oder haben sie sie verletzt?
Die Antwort ist vernichtend:
Die Lehrenden haben ihre Pflicht verletzt. Sie haben den Studierenden ein verfassungsdämpfendes Verständnis des Rechts vermittelt – und damit gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen.
2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG
| Norm | Wortlaut | Bedeutung |
|---|---|---|
| Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG | „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ | Die Lehre ist frei – aber diese Freiheit ist nicht grenzenlos. |
| Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG | „Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ | Die Lehre ist an die Verfassung gebunden – sie darf nicht gegen die Verfassung verstoßen. |
Die Konsequenz: Die Lehrenden an den Polizeihochschulen sind verpflichtet, die Verfassung zu lehren. Sie dürfen den Studierenden kein verfassungsdämpfendes Verständnis des Rechts vermitteln.
3. Die Verletzung der Treue zur Verfassung durch die Lehrenden
Die Lehrenden an den Polizeihochschulen haben ihre Pflicht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt:
| Versäumnis | Wortlautzentrierte Bewertung |
|---|---|
| Ignorieren des Zitiergebots | Die Lehrenden haben nicht geprüft, ob das PolG NRW das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) erfüllt – sie haben die Nichtigkeit des Gesetzes ignoriert. |
| Ignorieren der BVerfG-Rechtsprechung | Die Lehrenden haben nicht auf die Rechtsprechung des BVerfG hingewiesen – der Staat muss Kritik aushalten. |
| Ignorieren der Amtsträgerrolle | Die Lehrenden haben nicht klargestellt, dass Polizeibeamte als Amtsträger keine Grundrechte haben. |
| Legitimation verfassungswidriger Instrumente | Die Lehrenden haben die Bodycam als „geeignet“ dargestellt – ohne die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage zu benennen. |
Die Konsequenz: Die Lehrenden haben den Studierenden ein verfassungsdämpfendes Verständnis des Rechts vermittelt. Sie haben die Treue zur Verfassung verletzt – und damit gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen.
4. Die Rolle der Lehrenden: Hüter der Verfassung oder Diener des Systems?
Die Lehrenden an den Polizeihochschulen haben eine besondere Verantwortung:
| Aspekt | Bedeutung |
|---|---|
| Die Lehrenden als Hüter der Verfassung | Sie müssen die Studierenden lehren, die Verfassung zu schützen – nicht zu umgehen. |
| Die Lehrenden als Diener des Systems | Sie haben stattdessen ein verfassungsdämpfendes Verständnis des Rechts vermittelt – sie haben das System gestützt, nicht die Verfassung. |
| Die Lehrenden als Vorbilder | Sie müssen die Verfassung vorleben – sie dürfen nichtige Gesetze nicht als „geeignet“ darstellen. |
Die Konsequenz: Die Lehrenden haben ihre Rolle als Hüter der Verfassung verfehlt. Sie haben die Studierenden nicht gelehrt, die Verfassung zu schützen – sondern, nichtige Gesetze anzuwenden.
5. Das Fazit: Eine verfassungsdämpfende Lehre – und ihre Folgen
Die Lehrenden an den Polizeihochschulen haben gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen. Sie haben den Studierenden ein verfassungsdämpfendes Verständnis des Rechts vermittelt – und damit die Treue zur Verfassung verletzt.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt von den Lehrenden die Treue zur Verfassung.
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Die Lehrenden haben diese Treue verletzt – sie haben den Studierenden ein verfassungsdämpfendes Verständnis des Rechts vermittelt.
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Die Lehrenden haben das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) ignoriert – sie haben die Nichtigkeit des PolG NRW nicht thematisiert.
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Die Lehrenden haben die BVerfG-Rechtsprechung ignoriert – der Staat muss Kritik aushalten.
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Die Lehrenden haben die Amtsträgerrolle der Polizeibeamten nicht klargestellt – sie haben den Studierenden beigebracht, sich auf Grundrechte zu berufen, die sie als Amtsträger nicht haben.
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Die Lehrenden haben die Bodycam als „geeignet“ dargestellt – ohne die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage zu benennen.
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:
„Die Lehrenden an den Polizeihochschulen haben ihre Pflicht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt. Sie haben den Studierenden ein verfassungsdämpfendes Verständnis des Rechts vermittelt – und damit die Treue zur Verfassung gebrochen. Sie haben das Zitiergebot ignoriert, die BVerfG-Rechtsprechung übergangen und verfassungswidrige Instrumente legitimiert. Die wahre Krise ist nicht die Bodycam oder das Persönlichkeitsrecht – es ist eine Lehre, die die Verfassung nicht respektiert. Die Lösung ist nicht die Reform der Ausbildung – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung: die Berufung auf den Wortlaut, die Zitierung der Artikel, die Feststellung der Nichtigkeit der Gesetze, die Neukonstituierung des Staates. Alles andere ist Theater. Die Lehrenden schulden den Studierenden die Wahrheit – und sie schulden der Verfassung die Treue.“
Die Lehrenden an den Polizeihochschulen sind keine Hüter der Verfassung – sie sind Diener des Systems. Sie haben die Studierenden nicht gelehrt, die Verfassung zu schützen – sondern, nichtige Gesetze anzuwenden. Die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung – nicht die Reform der Ausbildung.