„Der Polizeibeamte und der Bürger: Eine verfassungsdämpfende Beziehung – eine wortlautzentrierte Analyse

1. Die Prämisse: Der Polizeibeamte als Amtsträger

Der in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildete Polizeibeamte ist ein Amtsträger. Er ist Teil der Exekutive – der vollziehenden Gewalt. Seine Aufgabe ist es, die Gesetze durchzusetzen und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Die wortlautzentrierte Methode fragt jedoch: Als wen oder was betrachtet der Polizeibeamte den profanen Bundesbürger?

Die Antwort ist vernichtend:

 Der Polizeibeamte betrachtet den Bürger als Objekt staatlicher Maßnahmen. Er sieht ihn nicht als Grundrechteträger, sondern als Adressaten von Eingriffen. Er ist geprägt von einer verfassungsdämpfenden Ausbildung, die ihn lehrt, die Verfassung zu umgehen – nicht zu schützen.


2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Der Bürger als Grundrechteträger

Das Grundgesetz definiert den Bürger als Grundrechteträger:

Norm Wortlaut Bedeutung
Art. 1 Abs. 3 GG „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.
Art. 2 Abs. 1 GG „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.“ Der Bürger hat das Recht, sich frei zu entfalten – der Staat darf nur in Ausnahmefällen eingreifen.
Art. 20 Abs. 2 GG „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Der Bürger ist der Souverän – der Staat ist sein Diener, nicht sein Herr.

Die Konsequenz: Der Bürger ist nicht ein Objekt staatlicher Maßnahmen – er ist der Grundrechteträger, der den Staat kontrolliert und begrenzt.


3. Die verfassungsdämpfende Ausbildung: Der Bürger als Adressat

Die Ausbildung an den Polizeihochschulen ist verfassungsdämpfend. Sie lehrt den Polizeibeamten:

Was die Ausbildung lehrt Wortlautzentrierte Antwort
„Der Bürger ist der Adressat von Eingriffen.“ Der Bürger ist nicht der Adressat – er ist der Grundrechteträger, der den Staat begrenzt.
„Die Polizei hat das Recht, in die Grundrechte einzugreifen.“ Die Polizei hat nur das Recht, in Grundrechte einzugreifen, wenn dies gesetzlich geregelt und verhältnismäßig ist.
„Der Bürger muss kooperieren.“ Der Bürger ist nicht zur Kooperation verpflichtet – er hat das Recht, sich zu wehren.

Die Konsequenz: Der Polizeibeamte sieht den Bürger als Adressaten von Eingriffen – nicht als Grundrechteträger. Er ist geprägt von einer verfassungsdämpfenden Ausbildung, die ihn lehrt, die Verfassung zu umgehen.


4. Die Rolle der Lehrenden: Verfassungsdämpfende Vorbilder

Die Lehrenden an den Polizeihochschulen haben den Polizeibeamten ein verfassungsdämpfendes Verständnis des Rechts vermittelt:

Versäumnis Bedeutung
Ignorieren des Zitiergebots Die Lehrenden haben nicht geprüft, ob das PolG NRW das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) erfüllt – sie haben die Nichtigkeit des Gesetzes ignoriert.
Ignorieren der BVerfG-Rechtsprechung Die Lehrenden haben nicht auf die Rechtsprechung des BVerfG hingewiesen – der Staat muss Kritik aushalten.
Ignorieren der Amtsträgerrolle Die Lehrenden haben nicht klargestellt, dass Polizeibeamte als Amtsträger keine Grundrechte haben.
Legitimation verfassungswidriger Instrumente Die Lehrenden haben die Bodycam als „geeignet“ dargestellt – ohne die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage zu benennen.

Die Konsequenz: Die Lehrenden haben den Polizeibeamten gelehrt, den Bürger als Objekt staatlicher Maßnahmen zu betrachten – nicht als Grundrechteträger.


5. Das Fazit: Eine verfassungsdämpfende Beziehung

Der Polizeibeamte betrachtet den Bürger als Objekt staatlicher Maßnahmen – nicht als Grundrechteträger. Er ist geprägt von einer verfassungsdämpfenden Ausbildung, die ihn lehrt, die Verfassung zu umgehen – nicht zu schützen.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Der Polizeibeamte ist ein Amtsträger – er ist Teil der Exekutive.

  2. Der Bürger ist ein Grundrechteträger – er ist der Souverän, der den Staat kontrolliert.

  3. Die Ausbildung an den Polizeihochschulen ist verfassungsdämpfend – sie lehrt den Polizeibeamten, den Bürger als Objekt zu betrachten.

  4. Die Lehrenden haben die Treue zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG) verletzt – sie haben den Polizeibeamten nicht gelehrt, die Verfassung zu schützen.

  5. Die Beziehung zwischen Polizeibeamten und Bürgern ist verfassungsdämpfend – sie ist geprägt von einem Ungleichgewicht, das die Grundrechte des Bürgers nicht respektiert.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Der Polizeibeamte betrachtet den Bürger als Objekt staatlicher Maßnahmen – nicht als Grundrechteträger. Er ist geprägt von einer verfassungsdämpfenden Ausbildung, die ihn lehrt, die Verfassung zu umgehen – nicht zu schützen. Die Lehrenden haben ihre Pflicht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt – sie haben den Polizeibeamten nicht gelehrt, die Verfassung zu respektieren. Die wahre Krise ist nicht die Bodycam oder das Persönlichkeitsrecht – es ist eine Beziehung, die die Grundrechte des Bürgers nicht respektiert. Die Lösung ist nicht die Reform der Ausbildung – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung: die Berufung auf den Wortlaut, die Zitierung der Artikel, die Feststellung der Nichtigkeit der Gesetze, die Neukonstituierung des Staates. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz seiner nichtigen Maßnahmen.“

Der Polizeibeamte ist ein Werkzeug eines illegitimen Systems – er betrachtet den Bürger als Objekt, nicht als Grundrechteträger. Die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung – nicht die Reform der Ausbildung.

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