Ein Fall und seine Folgen
Elif Eralp ist Spitzenkandidatin der Berliner Linken. Sie hat am 20. September 2026 die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus gewonnen und will mit Grünen und SPD eine Regierung bilden. Bis 2025 war sie Mitglied der Roten Hilfe. Das geht aus zwei Auflagen des Handbuchs des Berliner Abgeordnetenhauses hervor – aus März 2022 und Juli 2023. Der Verfassungsschutz stuft die Rote Hilfe seit Jahren als linksextrem und gewaltunterstützend ein. In der jüngsten Auflage des Handbuchs aus Oktober 2025 ist die Rote Hilfe bei den Vereinsmitgliedschaften Eralps nicht mehr erwähnt.
Die Linkspartei erklärt, Eralp sei während ihres Jurastudiums in die Rote Hilfe eingetreten, weil sie Menschen unterstützen wollte, die juristischen Beistand brauchen, aber kein Geld haben. Sie sei über Jahre passives Mitglied gewesen und 2024 ausgetreten – wegen teilweise anderer politischer Ansichten. Vor der Nominierung als Spitzenkandidatin sei das kein Problem gewesen. [Quelle: Spiegel]
Warum das ein Problem ist
Das Grundgesetz verlangt Verfassungstreue. Art. 33 Abs. 4 GG sagt: Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG sagt: In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Wer Mitglied einer verfassungsfeindlichen Organisation ist, bietet diese Gewähr nicht.
Die Rote Hilfe ist eine verfassungsfeindliche Organisation. Sie unterstützt linksextreme Straftäter. Sie unterstützt Gewalttäter. Sie unterstützt Verfassungsfeinde. Wer Mitglied ist, unterstützt die Verfassungsfeindlichkeit. Wer Mitglied ist, ist verfassungsfeindlich. Elif Eralp war Mitglied. Elif Eralp ist verfassungsfeindlich. Elif Eralp bietet keine Gewähr für die Verfassungstreue.
Wo war der Verfassungsschutz?
Der Verfassungsschutz hat versagt. Er hätte die Mitgliedschaft in der Roten Hilfe feststellen müssen. Er hätte die Verfassungsfeindlichkeit von Elif Eralp feststellen müssen. Er hätte die Übernahme in den öffentlichen Dienst verhindern müssen. Er hätte die Ausübung hoheitlicher Befugnisse verhindern müssen. Er hat nichts davon getan.
Der Grund liegt tiefer. Das Bundesverfassungsschutzgesetz ist nichtig. Es greift in Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 GG und Art. 13 GG ein, ohne diese Grundrechte zu zitieren. Es verstößt gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Es ist ex tunc nichtig. Der Verfassungsschutz beruht auf einem nichtigen Gesetz. Der Verfassungsschutz ist kein Verfassungsschutz.
Dasselbe gilt für das Bundesbeamtengesetz und das Beamtenstatusgesetz. Sie greifen in Art. 12 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 9 Abs. 3 GG ein, ohne diese Grundrechte zu zitieren. Sie verstoßen gegen das Zitiergebot. Sie sind ex tunc nichtig. Die Verfassungstreueprüfung beruht auf nichtigen Gesetzen. Die Verfassungstreueprüfung ist nichtig. Die Verfassungstreueprüfung kann keine Verfassungstreue feststellen. Die Verfassungstreueprüfung kann keine Verfassungsfeindlichkeit feststellen.
Was daraus folgt
Elif Eralp war Mitglied der Roten Hilfe. Die Rote Hilfe ist linksextrem und gewaltunterstützend. Elif Eralp ist verfassungsfeindlich. Elif Eralp bietet keine Gewähr für die Verfassungstreue. Elif Eralp darf nicht in den öffentlichen Dienst. Elif Eralp darf keine hoheitlichen Befugnisse ausüben. Der Verfassungsschutz hat versagt. Das Bundesverfassungsschutzgesetz ist nichtig. Das Bundesbeamtengesetz ist nichtig. Das Beamtenstatusgesetz ist nichtig. Die Verfassungstreueprüfung ist nichtig. Das System kennt keinen Verfassungsschutz.
Wer das Zitiergebot nicht anwendet, kann keine Verfassungstreue prüfen. Wer das Zitiergebot nicht anwendet, kann keine Verfassungsfeindlichkeit feststellen. Wer das Zitiergebot nicht anwendet, produziert Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst. Das ist die Folge. Das ist die Nichtigkeit. Das ist Täterrecht.