Ein allgemeinverständlicher Blogartikel über Eigentum, Enteignung und die Grenzen der Politik
Der Vorgang
Die Partei „Die Linke“ – ehemals SED der DDR – hat in Berlin Wahlkampf mit einem großen Versprechen gemacht: der Vergesellschaftung von Wohnungskonzernen. Rund 220.000 Wohnungen großer privater Wohnungsunternehmen sollen in Gemeineigentum überführt werden. Die Wahl wurde damit quasi gewonnen. [Quelle: Focus]
Doch jetzt, nach dem Wahlsieg, wird die entscheidende Frage diskutiert: Ist eine solche Vergesellschaftung überhaupt rechtlich möglich? Der Verfassungsrechtler Ulrich Battis sieht für das Vorhaben kaum Chancen. Er sagt: „Aus meiner Sicht scheitert eine Vergesellschaftung an der Verhältnismäßigkeit.“
Der Vonovia-Chef Luka Mucic stellt klar: „Vergesellschaftung schafft keine einzige neue Wohnung.“ Haus & Grund warnt vor einem Vertrauensverlust bei Investoren. Das ifo Institut sieht einen Zusammenhang zwischen dem Berliner Mietendeckel, der Vergesellschaftungsdebatte und einem Rückgang von Neubau und Sanierungen. Der Immobilienmarktexperte Michael Voigtländer warnt: „Wenn die Pläne der Linken und der Initiative umgesetzt werden und die Unternehmen nur zu einem Teil des Marktwertes entschädigt werden, resultiert daraus ein großer Vertrauensschaden.“
Die Bundesregierung hat angekündigt, eine bundesrechtliche Regelung zu prüfen. Bundeskanzler Friedrich Merz bekräftigte: „Wir werden mit einem Gesetz klarstellen, dass das nicht kommt.“
Was das Grundgesetz wirklich sagt
Das Grundgesetz ist die ranghöchste Rechtsnorm – in Berlin genauso wie im Bund. Und das Grundgesetz kennt in Artikel 14 Absatz 3 nur die Enteignung – unter engen rechtlichen Voraussetzungen. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Ansonsten ist das Eigentum von Verfassung wegen gemäß Artikel 14 Absatz 1 garantiert. Dort heißt es: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ Diese Garantie ist keine Nebensache. Sie ist das Fundament der Wirtschaftsordnung. Sie schützt den Bürger vor staatlicher Willkür. Sie schützt den Investor vor politischer Enteignung.
Artikel 15 des Grundgesetzes kennt zwar die Vergesellschaftung – aber auch hier unter engen Voraussetzungen. Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Doch dieses Gesetz muss verhältnismäßig sein. Es muss erforderlich sein. Es muss angemessen sein.
Genau hier liegt das Problem. Die Wohnungsnot in Berlin ließe sich auch anders lösen – nämlich durch Neubau. Das Berliner Rahmengesetz sieht die Vergesellschaftung deshalb als letztes Mittel vor. Und dieses letzte Mittel ist nicht erreicht.
Die Verhältnismäßigkeit als Hürde
Der Verfassungsrechtler Battis betont: „Man muss vorher die anderen Möglichkeiten ausschöpfen.“ Eine Sozialisierung könne grundsätzlich zulässig sein, müsse aber verhältnismäßig sein. Und genau das sei beim Berliner Vorhaben aus seiner Sicht nicht gegeben. Zudem könnten betroffene Unternehmen und Eigentümer anschließend dagegen vorgehen.
Die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Maßnahme dürfte dann umfassend überprüft werden. Und diese Überprüfung würde vor dem Bundesverfassungsgericht stattfinden – einem Gericht, dessen eigene Legitimität seit 1951 fragwürdig ist, weil das BVerfGG gegen das Zitiergebot verstößt und damit nichtig ist. Doch das ist eine andere Geschichte.
Die Linke und das Grundgesetz
Die Linke stammt von der SED der DDR ab. Die SED war eine kommunistische Partei. Sie hat das Eigentum vergesellschaftet, enteignet, verstaatlicht, kollektiviert. Sie hat das Eigentum missachtet. Sie hat das Grundgesetz missachtet. Sie hat die Menschenwürde missachtet. Die Linke führt diese Tradition fort. Sie will die Vergesellschaftung. Sie will die Enteignung. Sie will die Sozialisierung. Sie will das Eigentum beseitigen.
Doch das Grundgesetz lässt das nicht zu. Es schützt das Eigentum. Es schützt die Freiheit. Es schützt die Menschenwürde. Es schützt den Bürger vor staatlicher Willkür. Es schützt den Investor vor politischer Enteignung. Es schützt die Wirtschaftsordnung vor sozialistischer Umgestaltung.
Die Folgen für Berlin und Deutschland
Die Vergesellschaftungsdebatte hat bereits jetzt Folgen. Investoren zögern. Unternehmen warten mit Investitionen. Der Neubau stockt. Die Sanierungen gehen zurück. Die Mieten steigen weiter. Berlin hält den Rekord beim Anstieg der Angebotsmieten: Innerhalb von zehn Jahren um 69 Prozent. Die durchschnittliche Kaltmiete stieg von 9,02 Euro im Jahr 2016 auf 15,25 Euro im Jahr 2025.
Doch die Vergesellschaftung würde das nicht lösen. Sie würde das Problem verschärfen. Sie würde Investitionen bremsen. Sie würde den Neubau stoppen. Sie würde die Mieten weiter steigen lassen. Sie würde einen Vertrauensschaden verursachen. Sie würde die Risikoprämien für Investitionen in Deutschland erhöhen. Sie würde die Zinskosten steigen lassen. Sie würde weitreichende Folgen für die deutsche Volkswirtschaft haben.
Das Fazit
Das Bonner Grundgesetz – als auch in Berlin ranghöchste Rechtsnorm – kennt nur die Enteignung im Artikel 14 Absatz 3 unter engen rechtlichen Voraussetzungen. Ansonsten ist das Eigentum von Verfassung wegen gemäß Artikel 14 Absatz 1 im Rahmen der Gesetze garantiert. Die Vergesellschaftung nach Artikel 15 unterliegt engen Voraussetzungen. Die Linke – ehemals SED der DDR – will die Vergesellschaftung von rund 220.000 Wohnungen. Die Vergesellschaftung wird scheitern – weil sie verfassungswidrig ist.
Das ist die vernichtende Wahrheit. Die Linke will das Eigentum beseitigen. Die Linke will das System übernehmen. Die Linke missachtet das Grundgesetz. Doch das Grundgesetz lässt sich nicht überlisten. Es schützt das Eigentum. Es schützt die Freiheit. Es schützt die Menschenwürde. Es schützt den Bürger vor staatlicher Willkür. Es schützt den Investor vor politischer Enteignung.
Die Vergesellschaftung wird scheitern. Vor dem Bundesverfassungsgericht. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Vor dem Europäischen Gerichtshof. Vor der Geschichte. Vor dem Souverän. Vor dem Grundgesetz.
Wer das Eigentum beseitigen will, muss das Grundgesetz ändern. Und das Grundgesetz lässt sich nicht einfach ändern. Es ist die ranghöchste Rechtsnorm. Es ist das Fundament der Ordnung. Es ist der Schutz des Bürgers. Es ist der Schutz der Freiheit. Es ist der Schutz der Menschenwürde.
Die Linke mag die Wahl gewonnen haben. Doch sie wird die Vergesellschaftung nicht durchsetzen. Das Grundgesetz steht ihr im Weg. Und das Grundgesetz ist stärker als jede Partei. Es ist stärker als jede Regierung. Es ist stärker als jedes Parlament. Es ist stärker als jede Mehrheit.
Das ist die Botschaft. Das ist die Wahrheit. Das ist das Grundgesetz.