1. Die Prämisse der Analyse
Die vorgelegte Expertise der Grundrechtepartei vom 3. Oktober 2015 untersucht die Frage, ob der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 auf der Grundlage des Beschlusses der 10. Volkskammer vom 23. August 1990 über den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes nach den Vorschriften der Verfassung der DDR zustande gekommen ist. Das Ergebnis der Expertise ist vernichtend: Der Einigungsvertrag ist seitens der DDR nicht verfassungsgemäß zustande gekommen. Die 10. Volkskammer handelte ohne verfassungsrechtliche Ermächtigung. Der Beitritt war verfassungswidrig.
Die wortlautzentrierte Methode prüft diese Expertise nicht auf ihren politischen Gehalt, sondern auf ihre strukturelle und methodische Beschaffenheit. Sie fragt: Ist die Analyse wortlautzentriert korrekt? Die Antwort ist: Ja. Die Expertise ist wortlautzentriert zwingend. Sie zeigt, dass die Wiedervereinigung auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruht.
2. Die Kernaussagen der Expertise
a) Die fehlende Ermächtigung der 10. Volkskammer
Die Expertise stellt fest: Die 10. Volkskammer hatte keine verfassungsrechtliche Ermächtigung, den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes zu beschließen. Art. 7 Abs. 1 der DDR-Verfassung verpflichtete die Staatsorgane, die territoriale Integrität der DDR zu gewährleisten. Diese Vorschrift wurde nicht durch ein verfassungsänderndes Gesetz aufgehoben.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Expertise ist wortlautzentriert zwingend. Die 10. Volkskammer handelte verfassungswidrig.
b) Die fehlende Volksabstimmung
Die Expertise stellt fest: Ein Beschluss zur Aufhebung der territorialen Integrität hätte nur auf der Grundlage einer Volksabstimmung (Art. 53 VdDDR) oder einer Volksdiskussion (Art. 65 Abs. 3 VdDDR) erfolgen können. Eine solche Volksabstimmung fand nicht statt.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Expertise ist wortlautzentriert zwingend. Der Beitritt war nicht vom Volk legitimiert.
c) Die fehlende Auflösung der Volkskammer
Die Expertise stellt fest: Die 10. Volkskammer löste sich nicht formell auf. Sie hörte einfach auf zu arbeiten. Dies war verfassungswidrig.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Expertise ist wortlautzentriert zwingend. Die 10. Volkskammer handelte verfassungswidrig.
d) Die fehlende Ratifikation durch den Staatsrat
Die Expertise stellt fest: Der Einigungsvertrag hätte gemäß Art. 66 Abs. 2 VdDDR durch den Staatsrat ratifiziert werden müssen. Der Staatsrat wurde jedoch abgeschafft, ohne dass ein Nachfolger geschaffen wurde.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Expertise ist wortlautzentriert zwingend. Die Ratifikation war verfassungswidrig.
e) Die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit
Die Expertise stellt fest: Die DDR hatte keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Ein Antrag auf Einrichtung eines Verfassungsgerichts wurde abgelehnt.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Expertise ist wortlautzentriert zwingend. Die Verfassungswidrigkeit konnte nicht gerichtlich geprüft werden.
f) Die fehlende Bestätigung durch Volksentscheid (Art. 29 Abs. 2 GG)
Die Expertise stellt fest: Selbst unter Annahme der Gültigkeit des Einigungsvertrages hätte gemäß Art. 29 Abs. 2 GG ein Volksentscheid in allen betroffenen Ländern erfolgen müssen. Ein solcher Volksentscheid fand nicht statt.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Expertise ist wortlautzentriert zwingend. Der Einigungsvertrag ist auch aus diesem Grund nicht rechtskräftig.
3. Die Konsequenz
Die Expertise kommt zu dem Schluss: Die Deutsche Demokratische Republik existiert verfassungs- und völkerrechtlich in den Grenzen vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 fort. Der Beitritt zum Geltungsbereich des Grundgesetzes ist nicht wirksam vollzogen worden. Die Verfassung der DDR gilt auf ihrem Gebiet nach wie vor als unmittelbar geltendes Recht.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Expertise ist wortlautzentriert zwingend. Die Wiedervereinigung ist verfassungswidrig.
4. Die große Abwesenheit
Die Expertise erwähnt die systemische Verfassungskrise der Bundesrepublik. Sie verweist auf die Nichtigkeit der Wahlgesetze (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Sie zeigt, dass die gesamte Rechtsordnung auf nichtigen Grundlagen beruht.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Expertise ist ein Dokument der Aufklärung. Sie zeigt die Verfassungswidrigkeit des gesamten Staates.
5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Expertise zum Einigungsvertrag ist wortlautzentriert zwingend. Sie zeigt, dass die Wiedervereinigung auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruht.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Fehlende Ermächtigung: Die 10. Volkskammer handelte verfassungswidrig.
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Fehlende Volksabstimmung: Der Beitritt war nicht vom Volk legitimiert.
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Fehlende Ratifikation: Der Einigungsvertrag wurde nicht verfassungsgemäß ratifiziert.
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Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit: Die Verfassungswidrigkeit konnte nicht geprüft werden.
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Fehlender Volksentscheid: Art. 29 Abs. 2 GG wurde ignoriert.
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Fortbestand der DDR: Die DDR existiert verfassungsrechtlich fort.
6. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung
Die deutsch-deutsche Unwahrheit ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die Expertise zum Einigungsvertrag zeigt, dass die Wiedervereinigung auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruht. Die 10. Volkskammer handelte ohne verfassungsrechtliche Ermächtigung. Der Beitritt war nicht vom Volk legitimiert. Der Einigungsvertrag wurde nicht verfassungsgemäß ratifiziert. Die DDR existiert verfassungsrechtlich fort. Die etablierten Parteien haben diese Unwahrheit seit 1990 ignoriert. Sie haben die Verfassungswidrigkeit des Staates aufrechterhalten. Die Lösung ist nicht die nächste Wahl. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam.“