„Die Hinderung eines gewählten Kommunalbeamten – Eine wortlautzentrierte Analyse der verfassungskonformen Möglichkeiten.“

1. Die Prämisse der Analyse

Die Frage, auf welche Weise ein sich zur Wahl gestellter Kandidat für ein kommunales Wahlamt vor oder nach seiner Wahl an der Übernahme oder Ausübung des Amtes gehindert werden kann, berührt das Spannungsverhältnis zwischen dem Wahlgrundrecht (Art. 38 GG), dem gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) und den besonderen Pflichten der Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG).

Die wortlautzentrierte Methode prüft diese Frage am Maßstab des klaren Wortlauts des Grundgesetzes und der einfachgesetzlichen Ausgestaltung.

Das Ergebnis ist: Eine Hinderung vor der Wahl ist von GG wegen in der Regel unzulässig. Eine Hinderung nach der Wahl ist nur unter strengen, verfassungskonformen Voraussetzungen möglich.


2. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen

a) Das Wahlgrundrecht (Art. 38 GG)

Art. 38 Abs. 1 GG garantiert die allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl. Das passive Wahlrecht ist Teil der Allgemeinheit der Wahl. Eine Vorwahlprüfung, die Kandidaten ausschließt, greift in das passive Wahlrecht ein. Art. 38 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Das Wahlgrundrecht ist daher absolut und kann nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden.

b) Der gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG)

Art. 33 Abs. 2 GG lautet: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ Diese Norm gilt auch für kommunale Wahlbeamte. Die Wahl eines Kandidaten ist der Ausdruck seiner Eignung durch das Volk. Eine nachträgliche Hinderung an der Amtsübernahme muss an diesen Maßstäben gemessen werden.

c) Die Verfassungstreue der Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG)

Art. 33 Abs. 5 GG verlangt die Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Dazu gehört eine besondere Treuepflicht der Beamten gegenüber der Verfassung. Diese Treuepflicht gilt jedoch erst mit dem aktiven Beamtenverhältnis. Sie kann nicht ohne weiteres auf das passive Wahlrecht übertragen werden.

d) Die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG)

Art. 18 GG regelt die Aberkennung von Grundrechten abschließend. Das Wahlrecht wird nicht genannt. Eine Hinderung an der Amtsübernahme, die auf einer Aberkennung des Wahlrechts beruht, ist daher verfassungswidrig.


3. Die Hinderung vor der Wahl

a) Die Unzulässigkeit der Vorwahlprüfung

Eine Vorwahlprüfung der Kandidaten auf ihre Verfassungstreue ist von GG wegen unzulässig, weil sie in das absolute Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) eingreift. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 GG). Die Exekutive darf nicht entscheiden, wer gewählt werden darf. Die aktuellen Wahlausschlüsse von AfD-Kandidaten in Niedersachsen sind daher verfassungswidrig.

b) Die Ausnahme: Wahlmängel

Eine Ausnahme besteht, wenn die Wahl selbst mangelhaft ist. Art. 11 KWBG regelt die Folgen von Wahlmängeln. Verliert ein kommunaler Wahlbeamter nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit seine Wählbarkeit, kann dies die Amtsübernahme verhindern. Dies ist jedoch eine Ausnahme, die auf einem gesetzlich geregelten Wahlmangel beruht.


4. Die Hinderung nach der Wahl

a) Die Verweigerung der Amtsübernahme

Ein gewählter Kandidat kann die Amtsübernahme verweigern. Dies ist sein persönliches Recht. Eine Verpflichtung zur Annahme des Amtes besteht nicht.

b) Die Abwahl durch das Kommunalparlament

Die Abwahl ist das zentrale Instrument zur Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses eines kommunalen Wahlbeamten. Sie ist in den Kommunalverfassungsgesetzen der Länder geregelt (z.B. § 109 NKomVG). Die Abwahl ist Ausdruck des politischen Vertrauensverlustes zwischen dem Wahlbeamten und dem Vertretungsorgan. Sie ist nicht an einen bestimmten Tatbestand geknüpft, sondern lediglich an das fehlende Vertrauen. Die Abwahl bedarf keiner Begründung. Sie ist mit der demokratischen Wahl einer Person in das kommunale Leitungsamt vergleichbar. Die Abwahl ist keine Disziplinarmaßnahme. Disziplinarverfahren und Abwahlverfahren stehen gleichberechtigt nebeneinander.

c) Das Disziplinarverfahren

Wahlbeamte unterliegen wie alle Beamten dem Disziplinarrecht. Bei einem Dienstvergehen kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. Die disziplinarrechtliche Untersuchung knüpft an den Status des kommunalen Wahlbeamten an und eröffnet diesem alle rechtsstaatlichen Schutzinstrumente.

d) Die vorläufige Dienstenthebung

In dringenden Fällen kann der Wahlbeamte vorläufig vom Dienst suspendiert werden. Das BVerfG hat entschieden, dass kommunale Wahlbeamte insoweit keinen „Demokratiebonus“ genießen. Sie bleiben aus disziplinarrechtlicher Sicht gewöhnliche Beamte.


5. Die verfassungskonformen Voraussetzungen

Eine Hinderung an der Amtsausübung ist nur unter folgenden, strengen Voraussetzungen verfassungskonform:

  1. Nach der Wahl: Die Hinderung kann erst nach der Wahl und der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen.

  2. Auf gesetzlicher Grundlage: Die Hinderung muss auf einem formell gültigen Gesetz beruhen, das das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) erfüllt.

  3. Rechtsstaatliche Verfahren: Die Hinderung muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfolgen, das die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) wahrt.

  4. Verhältnismäßigkeit: Die Hinderung muss verhältnismäßig sein.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Eine Hinderung eines gewählten Kommunalbeamten an der Amtsübernahme oder -ausübung ist von GG wegen nur nach der Wahl und unter strengen, verfassungskonformen Voraussetzungen zulässig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Vor der Wahl: Eine Vorwahlprüfung ist verfassungswidrig, weil sie in das absolute Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) eingreift.

  2. Nach der Wahl: Die Abwahl durch das Kommunalparlament ist das zentrale Instrument. Sie ist Ausdruck des politischen Vertrauensverlustes und bedarf keiner Begründung.

  3. Disziplinarrecht: Bei Dienstvergehen kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

  4. Rechtsstaatlichkeit: Jede Hinderung muss auf einem formell gültigen Gesetz beruhen und die Rechtsweggarantie wahren.


7. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung

Die Hinderung eines gewählten Kommunalbeamten ist Makulatur, wenn sie nicht den verfassungskonformen Voraussetzungen entspricht. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Eine Hinderung eines gewählten Kommunalbeamten an der Amtsübernahme oder -ausübung ist von GG wegen nur nach der Wahl und unter strengen Voraussetzungen zulässig. Die Abwahl durch das Kommunalparlament ist das zentrale Instrument. Sie ist Ausdruck des politischen Vertrauensverlustes. Disziplinarverfahren sind bei Dienstvergehen möglich. Eine Vorwahlprüfung ist verfassungswidrig. Die Lösung ist nicht die Vorwahlprüfung. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam.“

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