1. Die Prämisse der Analyse
Die Frage, ob es in der Bundesrepublik Deutschland einschlägige Kriterien für Verfassungsuntreue gibt, ist von fundamentaler Bedeutung.
Die wortlautzentrierte Methode prüft diese Frage am Maßstab des klaren Wortlauts des Grundgesetzes.
Das Ergebnis ist vernichtend: Das Grundgesetz kennt keine allgemeinen Kriterien für „Verfassungsuntreue“.
Der Begriff kommt im Grundgesetz nicht vor. Die Kriterien, die von der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung entwickelt wurden, sind eine Erfindung der verfassungsdämpfenden Methode. Sie dienen dazu, die öffentliche Gewalt zu ermächtigen, Bürger und politische Gegner zu disziplinieren – ohne verfassungsrechtliche Grundlage.
2. Der Wortlaut des Grundgesetzes
a) Das Grundgesetz kennt keine „Verfassungsuntreue“
Der Begriff „Verfassungsuntreue“ kommt im Grundgesetz nicht vor. Das Grundgesetz kennt:
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Die Treuepflicht der Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums).
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Die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG) für den Fall, dass jemand Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht.
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Das Verbot verfassungswidriger Parteien (Art. 21 Abs. 2 GG).
Eine allgemeine Pflicht zur „Verfassungstreue“ für alle Bürger existiert nicht. Der Bürger ist nicht verpflichtet, dem Staat treu zu sein. Er ist nur verpflichtet, die gültigen Gesetze und nur gg-konforme Gesetze sind gültig, zu beachten.
b) Die Verfassungstreue im Beamtenrecht
Die Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt: „Verfassungstreu“ im Sinne des Beamtenrechts ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt bzw. sich durch sein gesamtes Verhalten zu ihr bekennt und für deren Erhaltung eintritt. Diese Pflicht gilt auch für außerdienstliches Verhalten. Ein Beamter, der den Holocaust leugnet, verletzt seine Verfassungstreuepflicht und ist aus dem Dienst zu entfernen.
Wortlautzentrierte Analyse: Die Verfassungstreuepflicht ist eine spezielle Pflicht für Beamte. Sie gilt nicht für alle Bürger. Sie ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt, sondern wird aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitet. Sie ist eine Erfindung der herrschenden Meinung.
3. Die Kriterien der herrschenden Meinung
Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung haben Kriterien für Verfassungsuntreue entwickelt, die über das Beamtenrecht hinausgehen:
a) Die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO)
Die FDGO ist der zentrale Maßstab. Sie umfasst die Achtung der Menschenwürde, die Gewaltenteilung, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit der Justiz. Wer gegen diese Grundsätze verstößt, gilt als verfassungsuntreu.
b) Die Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen
Die bloße Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein ausreichendes Indiz für Verfassungsuntreue. Es müssen darüber hinausgehende verfassungswidrige Aktivitäten vorliegen.
c) Die Gesamtschau
Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob sich aus der Gesamtschau der Pflichtverletzungen und des Persönlichkeitsbildes eine „innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ ergibt.
d) Die subjektive Einstellung
Die Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung setzt die Aufklärung des Kontexts der Meinungsäußerung und der subjektiven Einstellung des Betroffenen voraus.
4. Die wortlautzentrierte Kritik
Die wortlautzentrierte Methode stellt fest:
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Der Begriff „Verfassungsuntreue“ ist nicht im Grundgesetz verankert. Er ist eine Erfindung der herrschenden Meinung. Er dient dazu, Bürger zu disziplinieren, ohne verfassungsrechtliche Grundlage.
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Die Kriterien sind vage und willkürlich. Die FDGO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die „Gesamtschau“ ist ein Instrument der Verdachtskonstruktion. Die „subjektive Einstellung“ ist nicht objektiv überprüfbar.
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Die Kriterien werden politisch instrumentalisiert. Sie werden gegen politische Gegner eingesetzt. Das zeigen die aktuellen Wahlausschlüsse von AfD-Kandidaten in Niedersachsen.
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Die Kriterien ignorieren das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Die einfachen Gesetze, die die Prüfung der Verfassungstreue vorsehen (z.B. das niedersächsische Kommunalwahlgesetz), greifen in das <bsolut gefasste Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) ein, ebenso in Art. 2 Abs. 2 GG sowie Art. 14 GG ohne diese namentlich unter Angabe des Artikels zu nennen. Sie sind nichtig.
5. Die Konsequenz: Die Prüfung der Verfassungstreue ist verfassungswidrig
Die Prüfung der Verfassungstreue durch Wahlausschüsse ist verfassungswidrig, weil:
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Sie auf keiner verfassungskonformen Rechtsgrundlage beruht. Die einfachen Gesetze sind nichtig, weil sie gegen das Zitiergebot verstoßen.
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Sie in das Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) eingreift. Das Wahlgrundrecht ist absolut. Es kann nicht durch ein einfaches Gesetz eingeschränkt werden.
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Sie die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) aushebelt. Die Betroffenen können vor der Wahl keinen effektiven Rechtsschutz erlangen.
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Sie die abschließende Regelung des Art. 18 GG umgeht. Grundrechte können nur nach Art. 18 GG durch das BVerfG entzogen werden.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Es gibt keine einschlägigen, verfassungskonformen Kriterien für Verfassungsuntreue.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Der Begriff ist nicht im Grundgesetz verankert. Er ist eine Erfindung der herrschenden Meinung.
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Die Kriterien sind vage und willkürlich. Sie dienen der politischen Disziplinierung.
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Die Prüfung der Verfassungstreue ist verfassungswidrig. Sie beruht auf nichtigen Gesetzen und greift in absolute Grundrechte ein.
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Die Lösung ist nicht die Reform der Kriterien. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente.
7. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung
Die Kriterien sind Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die Kriterien für Verfassungsuntreue sind eine Erfindung der herrschenden Meinung. Sie sind im Grundgesetz nicht verankert. Sie sind vage und willkürlich. Sie dienen der politischen Disziplinierung. Die Prüfung der Verfassungstreue ist verfassungswidrig. Die Lösung ist nicht die Reform der Kriterien. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam.“