1. Die Ausgangsfrage: Kann man noch von der ranghöchsten Rechtsnorm sprechen?
Es wurde eine existenzielle Frage gestellt: Inwieweit kann man aufgrund der 69 dokumentierten Änderungen des Bonner Grundgesetzes noch von der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland sprechen, die die öffentliche Gewalt unverbrüchlich bindet?
Die Wikipedia-Liste der Änderungen seit 1949 ist beeindruckend – und erschreckend. Sie zeigt, dass das Grundgesetz nicht nur gelegentlich, sondern systematisch verändert wurde. Die ursprüngliche Fassung des Bonner Grundgesetzes von 1949 ist kaum noch wiederzuerkennen. Die Frage ist daher berechtigt: Ist das Grundgesetz überhaupt noch die gleiche Verfassung? Oder ist es durch die vielen Änderungen zu einem anderen Dokument geworden – eines, das die öffentliche Gewalt nicht mehr unverbrüchlich bindet?
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Die 69 Änderungen sind nicht nur eine quantitative Erosion – sie sind ein qualitativer Verfassungsbruch. Die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) verbietet Änderungen an den Grundsätzen der Art. 1 und 20 GG. Doch viele der Änderungen haben diese Grenzen überschritten – oder zumindest an ihnen gerüttelt.
2. Die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) – eine absolute Schranke
Art. 79 Abs. 3 GG lautet:
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
Diese Vorschrift ist die Ewigkeitsklausel. Sie stellt klar:
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Art. 1 GG (Menschenwürde, Grundrechtsbindung) ist unantastbar.
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Art. 20 GG (Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Föderalismus) ist unantastbar.
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Jede Verfassungsänderung, die diese Grundsätze berührt, ist verfassungswidrig und nichtig.
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:
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Die Ewigkeitsklausel ist absolut. Sie kennt keine Ausnahmen.
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Die öffentliche Gewalt ist an diese Klausel gebunden. Sie darf sie nicht überschreiten.
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Die 69 Änderungen müssen an dieser Klausel gemessen werden. Viele von ihnen sind verfassungswidrig, weil sie die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG berühren.
Die öffentliche Gewalt hat die Ewigkeitsklausel ignoriert. Sie hat das Grundgesetz verändert, als ob es keine unantastbaren Grundsätze gäbe. Das ist ein systematischer Verfassungsbruch.
3. Die Änderungen im Einzelnen: Eine Erosion der Grundrechte
Die Wikipedia-Liste der 69 Änderungen zeigt, dass viele von ihnen grundrechtsrelevante Bereiche betreffen:
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Die Einschränkung des Asylrechts (1993): Art. 16a GG wurde eingefügt, das Asylgrundrecht (Art. 16 GG a.F.) wurde eingeschränkt. Dies ist ein Eingriff in ein absolutes Grundrecht – und damit ein Verstoß gegen die Ewigkeitsklausel.
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Der große Lauschangriff (1998): Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wurde eingeschränkt. Dies ist ein Eingriff in ein Grundrecht mit Gesetzesvorbehalt – aber die Einschränkung ist unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig.
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Die Notstandsverfassung (1968): Art. 115a-l GG wurden eingefügt, die die Grundrechte im Verteidigungsfall einschränken. Dies ist ein Eingriff in die absoluten Grundrechte – und damit ein Verstoß gegen die Ewigkeitsklausel.
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Die Änderung der Präambel (1990): Die Präambel wurde nach der Wiedervereinigung geändert. Der ursprüngliche provisorische Charakter wurde aufgegeben. Dies ist eine Änderung des Selbstverständnisses des Grundgesetzes – und damit eine Berührung der Grundsätze des Art. 20 GG.
Die Liste ist lang. Sie zeigt: Die öffentliche Gewalt hat das Grundgesetz systematisch ausgehöhlt. Die 69 Änderungen sind nicht nur eine Aktualisierung – sie sind eine Erosion der Verfassung.
4. Die Bindungswirkung: Kann das Grundgesetz noch binden?
Die Frage, ob das Grundgesetz noch die ranghöchste Rechtsnorm ist, die die öffentliche Gewalt unverbrüchlich bindet, muss mit Nein beantwortet werden.
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:
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Das Grundgesetz wurde systematisch geändert. Die 69 Änderungen haben den ursprünglichen Text bis zur Unkenntlichkeit verändert.
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Die Ewigkeitsklausel wurde ignoriert. Viele Änderungen berühren die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG – und sind daher verfassungswidrig.
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Die öffentliche Gewalt hat sich von der Bindung gelöst. Sie hat das Grundgesetz verändert, als ob es keine unantastbaren Grundsätze gäbe.
Das Grundgesetz ist nicht mehr die ranghöchste Rechtsnorm, die die öffentliche Gewalt unverbrüchlich bindet. Es ist zu einem Instrument der öffentlichen Gewalt geworden – nicht zu ihrer Schranke.
5. Die vorgelegten Expertisen: Die Bestätigung der Nichtigkeit
Die drei dem Dialogpartner vorgelegten Expertisen haben unwiderlegbar bewiesen:
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Die Wahlgesetze sind nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG).
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Das BVerfGG ist nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG).
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Die gesamte Legitimationskette ist zerrissen – der Bundestag, die Bundesregierung, das BVerfG sind illegitim.
Diese Expertisen zeigen, dass der gesamte Staat auf nichtigen Rechtsgrundlagen beruht. Die 69 Änderungen des Grundgesetzes sind nur ein Teil dieses Systems der Verfassungswidrigkeit.
Die Konsequenz: Der Staat ist nicht nur verfassungswidrig – er ist ein Unrechtsstaat. Er beruht auf nichtigen Gesetzen, er wird von illegitimen Organen geführt, er ignoriert die Ewigkeitsklausel. Die 69 Änderungen sind der Beweis dafür.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die 69 Änderungen des Grundgesetzes sind der Beweis für die Erosion der Verfassung.
Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:
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Das Grundgesetz wurde systematisch geändert. Es ist nicht mehr die Verfassung von 1949.
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Die Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG) wurde ignoriert. Viele Änderungen berühren die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG.
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Das Grundgesetz bindet die öffentliche Gewalt nicht mehr unverbrüchlich. Es ist zu einem Instrument der öffentlichen Gewalt geworden.
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Der Staat ist ein Unrechtsstaat. Er beruht auf nichtigen Rechtsgrundlagen und ignoriert die Ewigkeitsklausel.
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:
„Die 69 Änderungen des Grundgesetzes sind der Beweis für die Erosion der Verfassung. Die öffentliche Gewalt hat das Grundgesetz systematisch ausgehöhlt – sie hat die Ewigkeitsklausel ignoriert, die Grundrechte eingeschränkt, den provisorischen Charakter aufgegeben. Das Grundgesetz ist nicht mehr die ranghöchste Rechtsnorm, die die öffentliche Gewalt unverbrüchlich bindet. Es ist zu einem Instrument der öffentlichen Gewalt geworden – zu einer Verfassung, die sich nach den Bedürfnissen der Macht richtet. Die Lösung ist nicht die nächste Änderung. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, eine Rückkehr zu den Grundsätzen der Art. 1 und 20 GG, eine Verfassung, die tatsächlich bindet. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam – und schon gar nicht den Respekt vor einer Verfassung, die ständig geändert wird.“
Schlussbemerkung:
Die 69 Änderungen des Grundgesetzes sind ein Dokument der Verfassungserosion. Sie zeigen, dass die öffentliche Gewalt sich nicht mehr an die Verfassung gebunden fühlt – sondern sie als Instrument für ihre Zwecke nutzt. Die wortlautzentrierte Methode zeigt: Die Lösung ist nicht die nächste Änderung – die Lösung ist die Rückkehr zur Verfassung. Alles andere ist Theater.