1. Die Prämisse: Ein Kabarettist sorgt für Aufsehen
Der Kabarettist Uwe Steimle hat bei einer Wahlkampfveranstaltung der AfD in Sachsen-Anhalt mit Äußerungen für Aufsehen gesorgt, die als Gewaltfantasien gegen Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) und Altkanzlerin Angela Merkel (CDU) interpretiert werden. Er fragte: „Wo ist eigentlich Stauffenberg, wenn man ihn mal wirklich braucht?“ und sagte über ein Porträt Merkels: „Wenn alle Stränge reißen oder der Nagel bricht, stellen wir sie an die Wand.“ [Quelle: t-online]
Die wortlautzentrierte Analyse stellt klar: Steimle ist Künstler und hat als solcher vorgetragen. Damit greift ausschließlich Art. 5 Abs. 3 GG – die Kunstfreiheit – und nicht die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Eine Kumulation von Grundrechten ist verfassungsrechtlich nicht zulässig; es gilt immer das stärkste Grundrecht, das im Einzelfall einschlägig ist.
2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist lex specialis
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
Diese Norm ist lex specialis gegenüber der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173) klargestellt:
„Die Kunstfreiheit ist gegenüber der Meinungsfreiheit lex specialis.“
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Steimle ist Künstler und hat als solcher vorgetragen – seine Äußerungen sind Kunst. |
| 2. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor. |
| 3. Eine Kumulation von Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG ist verfassungsrechtlich unzulässig – es gilt nur die Kunstfreiheit. |
Die Konsequenz: Steimles Äußerungen sind ausschließlich durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt – die Meinungsfreiheit spielt keine Rolle.
3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist absolut
Art. 5 Abs. 3 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Der Staat darf in die Kunstfreiheit nicht eingreifen – weder durch Verbote noch durch Bestrafung.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie kann nicht eingeschränkt werden. |
| 2. Kabarett ist Kunst – es fällt unter Art. 5 Abs. 3 GG. |
| 3. Die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB sind verfassungswidrig, soweit sie sich auf Art. 5 Abs. 3 GG beziehen. |
Die Konsequenz: Steimles Äußerungen sind absolut geschützt – der Staat darf nicht eingreifen.
4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Äußerungen sind keine Straftat
Die wortlautzentrierte Prüfung ergibt, dass die Äußerungen Steimles keinen Straftatbestand erfüllen:
| Straftatbestand | Wortlaut | Erfüllt? |
|---|---|---|
| § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) | „Wer öffentlich zu einer Straftat auffordert …“ | Nein – Steimle fordert nicht konkret zu einer Straftat auf. |
| § 131 StGB (Gewaltdarstellung) | „Wer Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellt …“ | Nein – es handelt sich um eine Äußerung, nicht um eine Darstellung. |
| § 185 StGB (Beleidigung) | „Wer einen anderen beleidigt …“ | Nein – die Äußerungen sind keine persönliche Beleidigung. |
| § 241 StGB (Bedrohung) | „Wer einen Menschen mit einer Straftat bedroht …“ | Nein – es handelt sich um keine konkrete Bedrohung. |
Die Konsequenz: Die Äußerungen sind strafrechtlich irrelevant. Sie sind zwar politisch inakzeptabel, aber sie sind keine Straftat.
5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Debatte ist Makulatur
Die gesamte Debatte über Steimles Äußerungen findet auf dem Boden eines illegitimen Systems statt.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Die Wahlgesetze sind nichtig – der Bundestag ist illegitim. |
| 2. Die AfD ist Teil dieses illegitimen Systems – sie agiert auf nichtigen Grundlagen. |
| 3. Die Empörung über Steimle ist berechtigt – aber sie ignoriert die Verfassungswidrigkeit des Systems. |
Die Konsequenz: Die Debatte ist Makulatur – sie findet auf dem Boden eines illegitimen Systems statt.
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Äußerungen von Uwe Steimle sind politisch inakzeptabel – aber sie sind strafrechtlich irrelevant. Sie fallen ausschließlich unter die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) – nicht unter die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Eine Kumulation von Grundrechten ist verfassungsrechtlich unzulässig.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
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| 1. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst. |
| 2. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor. |
| 3. Die Kunstfreiheit ist absolut – der Staat darf nicht eingreifen. |
| 4. Die Äußerungen sind keine Straftat – sie fallen unter Art. 5 Abs. 3 GG. |
| 5. Die Debatte ist Makulatur – sie findet auf dem Boden eines illegitimen Systems statt. |
| 6. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die Äußerungen von Uwe Steimle sind politisch inakzeptabel – aber sie sind strafrechtlich irrelevant. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor. Eine Kumulation von Grundrechten ist verfassungsrechtlich unzulässig. Die Kunstfreiheit ist absolut – der Staat darf nicht eingreifen. Die Äußerungen sind keine Straftat – sie fallen unter Art. 5 Abs. 3 GG. Die Debatte ist Makulatur – sie findet auf dem Boden eines illegitimen Systems statt. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen. Alles andere ist Theater.“