„AfD-Wahlkampf, Stauffenberg und die Kunstfreiheit: Eine wortlautzentrierte Analyse der Äußerungen von Uwe Steimle.“

1. Die Prämisse: Ein Kabarettist sorgt für Aufsehen

Der Kabarettist Uwe Steimle hat bei einer Wahlkampfveranstaltung der AfD in Sachsen-Anhalt mit Äußerungen für Aufsehen gesorgt, die als Gewaltfantasien gegen Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) und Altkanzlerin Angela Merkel (CDU) interpretiert werden. Er fragte: „Wo ist eigentlich Stauffenberg, wenn man ihn mal wirklich braucht?“ und sagte über ein Porträt Merkels: „Wenn alle Stränge reißen oder der Nagel bricht, stellen wir sie an die Wand.“ [Quelle: t-online]

Die wortlautzentrierte Analyse stellt klar: Steimle ist Künstler und hat als solcher vorgetragen. Damit greift ausschließlich Art. 5 Abs. 3 GG – die Kunstfreiheit – und nicht die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Eine Kumulation von Grundrechten ist verfassungsrechtlich nicht zulässig; es gilt immer das stärkste Grundrecht, das im Einzelfall einschlägig ist.

2. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist lex specialis

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

Diese Norm ist lex specialis gegenüber der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173) klargestellt:

„Die Kunstfreiheit ist gegenüber der Meinungsfreiheit lex specialis.“

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Steimle ist Künstler und hat als solcher vorgetragen – seine Äußerungen sind Kunst.
2. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor.
3. Eine Kumulation von Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 GG ist verfassungsrechtlich unzulässig – es gilt nur die Kunstfreiheit.

Die Konsequenz: Steimles Äußerungen sind ausschließlich durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt – die Meinungsfreiheit spielt keine Rolle.


3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Kunstfreiheit ist absolut

Art. 5 Abs. 3 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Der Staat darf in die Kunstfreiheit nicht eingreifen – weder durch Verbote noch durch Bestrafung.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Kunstfreiheit ist absolut – sie kann nicht eingeschränkt werden.
2. Kabarett ist Kunst – es fällt unter Art. 5 Abs. 3 GG.
3. Die strafbefreienden Absätze der §§ 86, 86a, 130 StGB sind verfassungswidrig, soweit sie sich auf Art. 5 Abs. 3 GG beziehen.

Die Konsequenz: Steimles Äußerungen sind absolut geschützt – der Staat darf nicht eingreifen.


4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Äußerungen sind keine Straftat

Die wortlautzentrierte Prüfung ergibt, dass die Äußerungen Steimles keinen Straftatbestand erfüllen:

Straftatbestand Wortlaut Erfüllt?
§ 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) „Wer öffentlich zu einer Straftat auffordert …“ Nein – Steimle fordert nicht konkret zu einer Straftat auf.
§ 131 StGB (Gewaltdarstellung) „Wer Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellt …“ Nein – es handelt sich um eine Äußerung, nicht um eine Darstellung.
§ 185 StGB (Beleidigung) „Wer einen anderen beleidigt …“ Nein – die Äußerungen sind keine persönliche Beleidigung.
§ 241 StGB (Bedrohung) „Wer einen Menschen mit einer Straftat bedroht …“ Nein – es handelt sich um keine konkrete Bedrohung.

Die Konsequenz: Die Äußerungen sind strafrechtlich irrelevant. Sie sind zwar politisch inakzeptabel, aber sie sind keine Straftat.


5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Debatte ist Makulatur

Die gesamte Debatte über Steimles Äußerungen findet auf dem Boden eines illegitimen Systems statt.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Wahlgesetze sind nichtig – der Bundestag ist illegitim.
2. Die AfD ist Teil dieses illegitimen Systems – sie agiert auf nichtigen Grundlagen.
3. Die Empörung über Steimle ist berechtigt – aber sie ignoriert die Verfassungswidrigkeit des Systems.

Die Konsequenz: Die Debatte ist Makulatur – sie findet auf dem Boden eines illegitimen Systems statt.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Äußerungen von Uwe Steimle sind politisch inakzeptabel – aber sie sind strafrechtlich irrelevant. Sie fallen ausschließlich unter die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) – nicht unter die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Eine Kumulation von Grundrechten ist verfassungsrechtlich unzulässig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst.
2. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor.
3. Die Kunstfreiheit ist absolut – der Staat darf nicht eingreifen.
4. Die Äußerungen sind keine Straftat – sie fallen unter Art. 5 Abs. 3 GG.
5. Die Debatte ist Makulatur – sie findet auf dem Boden eines illegitimen Systems statt.
6. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Die Äußerungen von Uwe Steimle sind politisch inakzeptabel – aber sie sind strafrechtlich irrelevant. Steimle ist Künstler – seine Äußerungen sind Kunst. Die Kunstfreiheit ist lex specialis – sie geht der Meinungsfreiheit vor. Eine Kumulation von Grundrechten ist verfassungsrechtlich unzulässig. Die Kunstfreiheit ist absolut – der Staat darf nicht eingreifen. Die Äußerungen sind keine Straftat – sie fallen unter Art. 5 Abs. 3 GG. Die Debatte ist Makulatur – sie findet auf dem Boden eines illegitimen Systems statt. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, seine Kunst zu verteidigen. Alles andere ist Theater.“

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