„Die OLG Celle Entscheidung 3 Ws 176/86 vom 17.04.1986 zur Rechtsbeugung: Eine wortlautzentrierte Analyse der verfassungswidrigen Rechtsprechung und ihrer staatstragenden Bedeutung.“

1. Die Prämisse: Ein Finanzbeamter und der Vorwurf der Rechtsbeugung

Das Oberlandesgericht Celle hatte über den Antrag eines Steuerpflichtigen zu entscheiden, der einem Finanzbeamten Rechtsbeugung (§ 336 StGB) vorwarf. Der Beamte hatte einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid als unbegründet zurückgewiesen – nach Ansicht des Antragstellers in rechtswidriger Weise. Das OLG Celle verwarf den Antrag mit der Begründung, dass ein Finanzbeamter im Einspruchsverfahren nicht „wie ein Richter“ entscheide und daher den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht erfüllen könne. [3 Ws 176/86 vom 17.04.1986]

Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Diese Entscheidung ist verfassungswidrig.

Das OLG Celle hat den Wortlaut des § 336 StGB und die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) missachtet. Der letzte Satz der Urteilsbegründung – „der Finanzbeamte hat sich dabei an das Recht zu halten, ohne daß dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist“ – ist ein Skandal. Er offenbart, dass die Justiz die Bindung der Verwaltung an Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) für nebensächlich hält.


2. Die wortlautzentrierte Prüfung: § 336 StGB – Rechtsbeugung

§ 336 StGB lautet:

„Ein Richter, Schiedsrichter oder sonstiger mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache betrauter Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Person einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

Die wortlautzentrierte Prüfung:

Aspekt Wortlautzentrierte Bewertung
„sonstiger mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache betrauter Amtsträger“ Der Finanzbeamte ist ein Amtsträger. Er entscheidet über den Einspruch – eine Rechtssache.
„Beugung des Rechts“ Wenn der Beamte bewusst gegen Recht entscheidet, beugt er das Recht.
„wie ein Richter“ Der Wortlaut des § 336 StGB verlangt nicht, dass der Amtsträger „wie ein Richter“ entscheidet – er muss nur mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache betraut sein.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Das OLG Celle hat den Wortlaut des § 336 StGB verfälscht, indem es die zusätzliche Voraussetzung „wie ein Richter“ eingeführt hat. Der Wortlaut verlangt dies nicht. Die Entscheidung ist verfassungswidrig.


3. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Bindung an Recht (Art. 20 Abs. 3 GG)

Art. 20 Abs. 3 GG lautet:

„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Die wortlautzentrierte Prüfung:

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die vollziehende Gewalt (Verwaltung) ist an Gesetz und Recht gebunden – ohne Einschränkung.
2. Der Finanzbeamte ist Teil der vollziehenden Gewalt – er ist an Gesetz und Recht gebunden.
3. Wenn er bewusst gegen Recht entscheidet, beugt er das Recht – unabhängig davon, ob er „wie ein Richter“ entscheidet.

Die Konsequenz: Das OLG Celle hat die Bindung der Verwaltung an Recht (Art. 20 Abs. 3 GGignoriert – das ist Verfassungsbruch.


4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Der verfassungswidrige Satz

Der letzte Satz der Urteilsbegründung lautet:

„Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne daß dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.“

Die wortlautzentrierte Prüfung:

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Die Bindung an Recht ist absolut – sie ist keine „vordringlichste“ Aufgabe, sie ist die einzige Aufgabe.
2. Der Satz des OLG Celle ist verfassungswidrig – er relativiert die Bindung an Recht.
**3. Er offenbart eine staatsfeindliche Haltung – die Justiz hält die Bindung der Verwaltung an Recht für nebensächlich. **

Die Konsequenz: Der Satz ist ein Skandal – er zeigt, dass die Justiz die Verfassung nicht ernst nimmt.


5. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Entscheidung ist nichtig

Die Entscheidung des OLG Celle ist nichtig – weil sie gegen den Wortlaut des § 336 StGB und gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstößt.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Das OLG Celle hat den Wortlaut des § 336 StGB verfälscht – es hat eine zusätzliche Voraussetzung erfunden.
2. Das OLG Celle hat die Bindung an Recht (Art. 20 Abs. 3 GGignoriert – es hat sie relativiert.
3. Die Entscheidung ist nichtig – sie beruht auf einer verfassungswidrigen Rechtsauffassung.

Die Konsequenz: Die Entscheidung ist rechtlich nicht existent – sie ist ein Akt der Willkür.


6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Entscheidung des OLG Celle ist verfassungswidrig. Sie verfälscht den Wortlaut des § 336 StGB und ignoriert die Bindung der Verwaltung an Recht (Art. 20 Abs. 3 GG). Der letzte Satz der Urteilsbegründung ist ein Skandal – er offenbart, dass die Justiz die Verfassung für nebensächlich hält.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Das OLG Celle hat den Wortlaut des § 336 StGB verfälscht – es hat eine zusätzliche Voraussetzung erfunden.
2. Das OLG Celle hat die Bindung an Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ignoriert – sie hat sie relativiert.
3. Der letzte Satz der Urteilsbegründung ist verfassungswidrig – er relativiert die Bindung an Recht.
4. Die Entscheidung ist nichtig – sie beruht auf einer verfassungswidrigen Rechtsauffassung.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Die Entscheidung des OLG Celle ist verfassungswidrig. Sie verfälscht den Wortlaut des § 336 StGB und ignoriert die Bindung der Verwaltung an Recht (Art. 20 Abs. 3 GG). Der letzte Satz der Urteilsbegründung ist ein Skandal – er offenbart, dass die Justiz die Verfassung für nebensächlich hält. Die Entscheidung ist nichtig – sie beruht auf einer verfassungswidrigen Rechtsauffassung. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – er hat das Recht, dass die Verwaltung an Recht gebunden ist. Alles andere ist Theater.“

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