1. Die Prämisse: Das Wahlrecht und die Grenzen der einfachgesetzlichen Regelung
Die Frage, ob das Wahlrecht entzogen werden kann, ist eine der grundlegendsten verfassungsrechtlichen Fragen. Die wortlautzentrierte Analyse muss den Wortlaut des Art. 38 GG, die Systematik des Grundgesetzes und die Beratungen des Parlamentarischen Rates (Dennewitz-Schneider) berücksichtigen.
Der Ausgangspunkt ist Art. 38 Abs. 3 GG:
„Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.“
Diese Norm ermächtigt den einfachen Gesetzgeber, die Einzelheiten des Wahlrechts zu regeln – aber sie ermächtigt ihn nicht, das Wahlrecht selbst zu entziehen. Die wortlautzentrierte Analyse zeigt: Ein Wahlrechtsentzug ist auf einfachgesetzlicher Ebene unmöglich – und das Bundeswahlgesetz, das die Einzelheiten regelt, ist ohnehin nichtig.
2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Art. 38 GG und die Grenzen des einfachen Gesetzgebers
Art. 38 Abs. 1 und 2 GG lauten:
„(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) Wahlberechtigt ist, wer das einundzwanzigste, wählbar, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.“
Die Expertise von Art. 38 GG – Dennewitz-Schneider (Wernicke, Bonner Kommentar) stellt klar:
| Aspekt | Wortlautzentrierte Erkenntnis |
|---|---|
| Wahlrechtsgrundsätze | Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Diese Grundsätze sind absolut – sie lassen keine Ausnahmen zu. |
| Wahlberechtigung | Jeder Deutsche, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist wahlberechtigt. Es gibt keine Ausnahmen. |
| Wählbarkeit | Jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, ist wählbar. Auch hier gibt es keine Ausnahmen. |
| Einfachgesetzliche Regelung | Art. 38 Abs. 3 GG überlässt dem einfachen Gesetzgeber nur die Regelung des „Näheren“ – also der Verfahrensfragen (z.B. Wahlkreise, Fristen, Wahlmodalitäten), nicht der Voraussetzungen des Wahlrechts. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Das Wahlrecht ist absolut. Der einfache Gesetzgeber kann es nicht entziehen – er kann nur die Einzelheiten des Wahlverfahrens regeln.
3. Die wortlautzentrierte Prüfung: Art. 18 GG – Die einzige (begrenzte) Möglichkeit
Art. 18 GG lautet:
„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10), das Eigentum (Art. 14) oder das Asylrecht (Art. 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“
Die wortlautzentrierte Prüfung:
| Voraussetzung für den Verlust von Grundrechten | Wortlautzentrierte Bewertung |
|---|---|
| 1. Missbrauch eines Grundrechts | Es muss ein Missbrauch eines der genannten Grundrechte vorliegen. |
| 2. Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung | Der Missbrauch muss dem Kampf gegen die FDGO dienen. |
| 3. Verwirkung durch das BVerfG | Nur das BVerfG kann die Verwirkung aussprechen – nicht der einfache Gesetzgeber. |
| 4. Nennung des Wahlrechts | Das Wahlrecht wird in Art. 18 GG nicht genannt – es kann nicht verwirkt werden. |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Art. 18 GG erlaubt den Verlust von Grundrechten – aber nicht das Wahlrecht. Das Wahlrecht ist in Art. 18 GG nicht genannt. Es kann also nicht durch Art. 18 GG verwirkt werden.
4. Die wortlautzentrierte Prüfung: Das Bundeswahlgesetz (BWahlG) – nichtig wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Das Bundeswahlgesetz (BWahlG) ist das Gesetz, das die Einzelheiten des Wahlrechts regelt. Es ist jedoch – wie alle Wahlgesetze seit 1949 – nichtig, weil es gegen das absolute Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt.
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lautet:
„Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
Das BWahlG enthält Strafvorschriften (z.B. § 107a BWahlG – Wahlfälschung), die in Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) eingreifen – ohne dieses Grundrecht zu nennen.
| Betroffenes Grundrecht | Wie das BWahlG eingreift | Zitiergebot erfüllt? |
|---|---|---|
| Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) | Das BWahlG droht Freiheitsstrafen an – ohne das Grundrecht zu nennen. | Nein (kein Zitat). |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Das BWahlG ist ex tunc nichtig. Ein nichtiges Gesetz kann keine Rechte oder Pflichten begründen. Es kann insbesondere nicht die Einzelheiten des Wahlrechts regeln – weil es selbst keine gültige Rechtsgrundlage hat.
5. Die Konsequenz: Ein Wahlrechtsentzug ist verfassungsrechtlich unmöglich
Die wortlautzentrierte Analyse ergibt:
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Das Wahlrecht (Art. 38 GG) ist absolut – es kann nicht willkürlich entzogen werden. |
| 2. Art. 18 GG nennt das Wahlrecht nicht – es kann nicht verwirkt werden. |
| 3. Der einfache Gesetzgeber (Art. 38 Abs. 3 GG) kann nur die Verfahrensfragen regeln – nicht die Voraussetzungen des Wahlrechts. |
| 4. Das Bundeswahlgesetz (BWahlG) ist nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG) – es kann keine gültigen Regelungen treffen. |
| 5. Ein Wahlrechtsentzug ist verfassungsrechtlich unmöglich – er würde gegen Art. 38 GG und Art. 3 GG verstoßen. |
6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die Frage nach dem Entzug des Wahlrechts ist verfassungsrechtlich eindeutig zu verneinen. Das Wahlrecht ist absolut – der einfache Gesetzgeber kann es nicht entziehen. Art. 18 GG nennt das Wahlrecht nicht. Das Bundeswahlgesetz ist nichtig.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Das Wahlrecht (Art. 38 GG) ist absolut – es gibt keine Ausnahmen. |
| 2. Art. 18 GG nennt das Wahlrecht nicht – es kann nicht verwirkt werden. |
| 3. Der einfache Gesetzgeber kann das Wahlrecht nicht entziehen – er ist an Art. 38 GG gebunden. |
| 4. Das Bundeswahlgesetz ist nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG) – es kann keine gültigen Regelungen treffen. |
| 5. Ein Wahlrechtsentzug wäre verfassungswidrig und nichtig. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Das Wahlrecht ist absolut. Art. 38 GG gewährleistet es ohne Einschränkung. Art. 18 GG nennt es nicht. Der einfache Gesetzgeber kann es nicht entziehen – er kann nur die Verfahrensfragen regeln. Das Bundeswahlgesetz ist nichtig – es verstößt gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein Wahlrechtsentzug wäre verfassungswidrig und nichtig. Die Debatte darüber ist Makulatur – sie findet auf dem Boden eines illegitimen Systems statt. Der Bürger schuldet diesem System keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz verfassungswidriger Forderungen. Alles andere ist Theater.“