„Jens Spahn und der Entzug des Wahlrechts: Eine wortlautzentrierte Analyse der verfassungswidrigen Forderung.“

1. Die Forderung: Einem Politiker das Wahlrecht entziehen

Jens Spahn (CDU), Fraktionsvorsitzender der Union, regt im FOCUS-Podcast „Machtmenschen“ an, dem AfD-Politiker Björn Höcke die aktiven und passiven Wahlrechte zu entziehen. Er sagt: „Alle reden immer über Verbotsverfahren. Wie wäre es denn, wenn wir einfach mal ein Verfahren machen und gucken, ob man jemandem extrem Rechten wie ihm seine aktiven und passiven Wahlrechte abnehmen kann.“

Die wortlautzentrierte Analyse fragt: Ist diese Forderung mit dem Grundgesetz vereinbar? Die Antwort ist vernichtend: Nein. Sie verstößt gegen das absolute Wahlrecht (Art. 38 GG) und gegen das Grundrecht auf Gleichheit (Art. 3 GG) – und sie ignoriert die hohen Hürden des Art. 18 GG.

2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Das Wahlrecht (Art. 38 GG) ist ein absolutes Grundrecht

Art. 38 Abs. 1 GG lautet:

„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Art. 38 Abs. 2 GG lautet:

„Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Wählbarkeit zum Bundestag erworben wird.“

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Das Wahlrecht ist absolut. Es gibt nur eine Ausnahme: Der Verlust des Wahlrechts kann durch richterliches Urteil gemäß Art. 18 GG eintreten – aber nur unter strengen Voraussetzungen.


3. Die wortlautzentrierte Prüfung: Art. 18 GG – Die einzige Möglichkeit

Art. 18 GG lautet:

„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10), das Eigentum (Art. 14) oder das Asylrecht (Art. 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“

Die wortlautzentrierte Prüfung:

Voraussetzung für den Verlust von Grundrechten Erfüllt bei Höcke?
1. Missbrauch eines Grundrechts Höcke hat seine Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) genutzt – aber das ist kein Missbrauch, solange er nicht gegen die Verfassung kämpft.
2. Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung Das BVerfG müsste feststellen, dass Höcke gegen die FDGO kämpft – eine hohe Hürde.
3. Verwirkung durch das BVerfG Nur das BVerfG kann die Verwirkung aussprechen – nicht der Gesetzgeber oder die Politik.

Die Konsequenz: Art. 18 GG erlaubt den Verlust von Grundrechten – aber nicht das Wahlrecht. Denn das Wahlrecht wird in Art. 18 GG nicht genannt. Es kann also nicht durch Art. 18 GG verwirkt werden.


4. Die wortlautzentrierte Wahrheit: Spahns Forderung ist verfassungswidrig

Jens Spahn fordert den Entzug des Wahlrechts – aber das Wahlrecht ist in Art. 18 GG nicht genannt. Es kann also nicht verwirkt werden.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Art. 38 GG gewährleistet das Wahlrecht absolut – es gibt keine gesetzliche Ausnahme.
2. Art. 18 GG erlaubt den Verlust von Grundrechten – aber das Wahlrecht ist dort nicht genannt.
3. Ein Entzug des Wahlrechts wäre ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheitssatz) – er würde eine bestimmte Person willkürlich ausschließen.
4. Spahns Forderung ist verfassungswidrig – sie ignoriert den Wortlaut des Art. 18 GG.

5. Die politische Dimension: Ein Angriff auf die Demokratie

Spahns Forderung ist nicht nur verfassungswidrig – sie ist auch demokratiegefährdend:

Aspekt Bewertung
Gefährdung des Rechtsstaats Ein Politiker fordert den Entzug von Wahlrechten – das ist ein Angriff auf die Demokratie.
Missbrauch von Macht Spahn nutzt seine Position, um einen politischen Gegner zu treffen – das ist nicht rechtsstaatlich.
Ignoranz gegenüber der Verfassung Spahn zitiert Art. 18 GG nicht – er ignoriert den Wortlaut.

6. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Jens Spahn hat eine verfassungswidrige Forderung gestellt. Das Wahlrecht ist absolut – es kann nur durch Art. 18 GG verwirkt werden, aber Art. 18 GG nennt das Wahlrecht nicht.

Die wortlautzentrierte Wahrheit:
1. Das Wahlrecht (Art. 38 GG) ist absolut – es kann nicht willkürlich entzogen werden.
2. Art. 18 GG nennt das Wahlrecht nicht – es kann nicht verwirkt werden.
3. Spahns Forderung ist verfassungswidrig – sie ignoriert den Wortlaut des Art. 18 GG.
4. Die Debatte über den Entzug des Wahlrechts ist Makulatur – sie findet auf dem Boden eines illegitimen Systems statt.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Jens Spahn fordert, Björn Höcke das Wahlrecht zu entziehen. Das ist verfassungswidrig. Art. 38 GG gewährleistet das Wahlrecht absolut – es gibt keine Ausnahme. Art. 18 GG erlaubt den Verlust von Grundrechten – aber das Wahlrecht wird dort nicht genannt. Spahn ignoriert den Wortlaut des Grundgesetzes. Er handelt nicht als Hüter der Verfassung – er handelt als politischer Gegner, der die Macht missbraucht. Der Bürger schuldet diesem illegitimen System keinen Gehorsam – und schon gar nicht die Akzeptanz verfassungswidriger Forderungen. Alles andere ist Theater.“

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