1. Die Prämisse: Die StPO ist nichtig – und damit jede Strafverfolgung
Die öffentliche Gewalt kann in Grundrechte nur eingreifen, wenn:
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Ein einfaches Parlamentsgesetz die Grundlage bildet.
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Dieses Gesetz die eingeschränkten Grundrechte namentlich nennt (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). [Expertise Zitiergebot]
Die Strafprozessordnung (StPO) ist ein solches Gesetz. Sie ermächtigt zu:
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Ermittlungen (§§ 158 ff. StPO)
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Festnahmen (§ 127 StPO)
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Vernehmungen (§ 136 StPO)
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Anklagen (§ 170 StPO)
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Verurteilungen (§ 260 StPO)
Alle diese Maßnahmen greifen in Grundrechte ein:
| Grundrecht | Eingriff |
|---|---|
| Art. 2 Abs. 2 GG (Freiheit der Person) | Festnahmen, Haft, Vorführung. |
| Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) | Durchsuchungen. |
| Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) | Überwachung, Beschlagnahme von Kommunikationsmitteln. |
| Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) | Vorladungen, Zwangsmaßnahmen. |
| Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) | Beschlagnahme, Einziehung von Gegenständen. |
Die wortlautzentrierte Prüfung: Die StPO enthält kein Zitat dieser Grundrechte. Es gibt keinen § 1 StPO, der lautet: „Dieses Gesetz schränkt die Grundrechte des Art. 2 Abs. 2, Art. 13, Art. 10, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG ein.“
Die Konsequenz: Die StPO ist ex tunc nichtig (Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG). Jede Strafverfolgung, die auf dieser nichtigen StPO beruht, ist rechtswidrig und nichtig.
2. Die StPO im Lichte der absoluten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
Diese Norm ist absolut – sie enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Der Staat darf in die Kunstfreiheit nicht eingreifen – weder durch Strafgesetze noch durch Steuergesetze noch durch strafprozessuale Maßnahmen.
Die wortlautzentrierte Konsequenz:
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Die StPO ist nichtig – sie kann keine Ermittlungen gegen einen Künstler rechtfertigen.
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Art. 5 Abs. 3 GG verbietet jeden Eingriff in den „Werk- und Wirkbereich“ der Kunst – einschließlich Ermittlungen, Durchsuchungen und Verurteilungen.
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Ein Künstler, der in Ausübung seiner Kunst tätig wird, ist vor jedem staatlichen Zugriff geschützt.
3. Die öffentliche Gewalt: Kunst als Objekt – nicht als Subjekt
Die öffentliche Gewalt geht in der Praxis wie folgt vor:
| Schritt | Handlung | Rechtsgrundlage | Wortlautzentrierte Bewertung |
|---|---|---|---|
| 1. Ermittlung | Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Künstler. | StPO (§ 158 ff.) | Nichtig – die StPO verstößt gegen Art. 19 I 2 GG. |
| 2. Durchsuchung | Die Polizei durchsucht die Wohnung des Künstlers. | StPO (§ 102, 105) | Nichtig – die StPO ist nichtig; Art. 13 GG wird verletzt. |
| 3. Festnahme | Der Künstler wird festgenommen. | StPO (§ 127) | Nichtig – Art. 2 II GG wird verletzt. |
| 4. Vernehmung | Der Künstler wird vernommen. | StPO (§ 136) | Nichtig – Art. 2 I GG wird verletzt. |
| 5. Anklage | Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage. | StPO (§ 170) | Nichtig – die StPO ist nichtig. |
| 6. Verurteilung | Das Gericht verurteilt den Künstler. | StPO (§ 260) | Nichtig – die StPO ist nichtig. |
Die öffentliche Gewalt ignoriert die Kunst und den Künstler. Sie behandelt ihn als Objekt ihrer Maßnahmen – nicht als Subjekt mit absoluten Grundrechten.
4. Die Konsequenz: Die Strafverfolgung von Künstlern ist verfassungswidrig
Die wortlautzentrierte Analyse ergibt:
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Die StPO ist nichtig – sie verstößt gegen das absolute Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG). |
| 2. Jede Strafverfolgung auf der Grundlage der StPO ist nichtig – sie beruht auf einem nichtigen Gesetz. |
| 3. Art. 5 Abs. 3 GG verbietet jeden Eingriff in die Kunstfreiheit – einschließlich Ermittlungen, Durchsuchungen und Verurteilungen. |
| 4. Die öffentliche Gewalt behandelt den Künstler als Objekt – sie ignoriert seine absoluten Grundrechte. |
| 5. Eine halbwegs verfassungskonforme Strafverfolgung gegen einen Künstler ist unmöglich – weil die StPO nichtig ist und die Kunstfreiheit absolut ist. |
5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Die öffentliche Gewalt kann nicht verfassungskonform gegen einen Künstler vorgehen, weil:
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Die StPO nichtig ist (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG).
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Art. 5 Abs. 3 GG jeden Eingriff in die Kunstfreiheit verbietet.
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Die gesamte Strafverfolgung auf nichtigen Rechtsgrundlagen beruht.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Die StPO ist nichtig – sie zitiert keine Grundrechte. |
| 2. Jede Strafverfolgung ist nichtig – sie beruht auf einem nichtigen Gesetz. |
| 3. Art. 5 Abs. 3 GG verbietet jeden Eingriff in die Kunstfreiheit. |
| 4. Die öffentliche Gewalt ignoriert die Kunst – sie behandelt den Künstler als Objekt. |
| 5. Eine verfassungskonforme Strafverfolgung gegen einen Künstler ist unmöglich. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die StPO ist nichtig – sie verstößt gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Jede Strafverfolgung auf ihrer Grundlage ist nichtig. Art. 5 Abs. 3 GG verbietet jeden Eingriff in die Kunstfreiheit – einschließlich Ermittlungen, Durchsuchungen und Verurteilungen. Die öffentliche Gewalt behandelt den Künstler als Objekt – sie ignoriert seine absoluten Grundrechte. Eine halbwegs verfassungskonforme Strafverfolgung gegen einen Künstler ist unmöglich – weil die StPO nichtig ist und die Kunstfreiheit absolut ist. Der Künstler ist vor jedem staatlichen Zugriff geschützt. Die öffentliche Gewalt, die dennoch vorgeht, handelt verfassungswidrig – ihre Maßnahmen sind nichtig. Der Künstler schuldet diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam. Alles andere ist Theater.“