1. Die Prämisse: Die Paulskirchenverfassung als verfassungsrechtlicher Anachronismus
Die Paulskirchenverfassung von 1849 war ein mutiger Versuch, Deutschland eine liberale Verfassung zu geben. Sie kannte einen Grundrechtskatalog, der Kunst- und Meinungsfreiheit weitgehend gleichstellte. Zitat Art. IV.:
§ 143. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern“
Der Begriff „Kunst“ kam nicht einmal darin vor. Und sodann handelte es sich bei diesen Rechten nicht um unmittelbar geltendes Recht – sie waren bloße Programmsätze, die den Gesetzgeber banden, aber den Bürgern keine individuelle Abwehrrechte gegen den Staat gewährten.
Die wortlautzentrierte Analyse zeigt:
Wer heute von einer Gleichstellung von Kunst- und Meinungsfreiheit träumt, träumt von einem verfassungsrechtlichen Rückschritt. Denn das Bonner Grundgesetz hat die Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG als absolutes, vorbehaltloses Grundrecht ausgestaltet – und sie damit von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) grundlegend unterschieden.
2. Die wortlautzentrierte Prüfung: Die Paulskirchenverfassung vs. das Bonner Grundgesetz
| Aspekt | Paulskirchenverfassung (1849) | Bonner Grundgesetz (1949) |
|---|---|---|
| Kunstfreiheit | Art. 143: „Die Wissenschaft und ihre Lehre, die Kunst und der Unterricht sind frei.“ | Art. 5 Abs. 3 Satz 1: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ |
| Meinungsfreiheit | Art. 144: „Jeder hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, bildliche Darstellung oder in anderer Weise frei zu äußern.“ | Art. 5 Abs. 1: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten …“ |
| Vorbehalt | Kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt – aber die Grundrechte waren nur programmatisch, nicht unmittelbar geltend. | Art. 5 Abs. 2: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze …“ (für Meinungsfreiheit). Kein Vorbehalt für Kunstfreiheit. |
| Unmittelbare Geltung | Nein – die Grundrechte waren bloße Programmsätze ohne unmittelbare Wirkung gegenüber der öffentlichen Gewalt. | Ja – Art. 1 Abs. 3 GG: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ |
| Verhältnis Kunst-/Meinungsfreiheit | Gleichgestellt – beide waren programmatische Rechte ohne Gesetzesvorbehalt. | Unterschieden – die Kunstfreiheit ist absolut (kein Gesetzesvorbehalt), die Meinungsfreiheit ist einschränkbar (Art. 5 Abs. 2 GG). |
Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Paulskirchenverfassung kannte keine unmittelbar geltenden Grundrechte – und sie stellte Kunst- und Meinungsfreiheit gleich. Das Bonner Grundgesetz hat die Kunstfreiheit absolut gestellt und sie von der einschränkbaren Meinungsfreiheit getrennt.
3. Die Konsequenz: Wer die Gleichstellung von Kunst- und Meinungsfreiheit fordert, fordert einen Rückschritt
Die Gleichstellung von Kunst- und Meinungsfreiheit wäre ein verfassungsrechtlicher Rückschritt, weil sie:
| Aspekt | Bewertung |
|---|---|
| Die Kunstfreiheit würde einschränkbar | Wenn Kunst wie Meinung behandelt würde, könnte der Staat sie durch einfache Gesetze beschränken (Art. 5 Abs. 2 GG). Das wäre das Ende der absoluten Kunstfreiheit. |
| Die Kunst würde programmatisch | Wenn Kunst kein unmittelbar geltendes Recht mehr wäre, wäre sie der Beliebigkeit des Gesetzgebers ausgeliefert. |
| Die Kunst würde zum „Meinungsäußerungsrecht“ degradiert | Die Mephisto-Entscheidung des BVerfG hat klargestellt: Die Kunstfreiheit ist lex specialis zur Meinungsfreiheit – sie geht vor. Eine Gleichstellung würde diese Rechtsprechung aufheben. |
Die wortlautzentrierte Wahrheit: Die Paulskirchenverfassung war ein Fortschritt für ihre Zeit, aber sie ist kein Vorbild für die Gegenwart. Das Bonner Grundgesetz hat die Kunstfreiheit weiterentwickelt – sie ist heute ein absolutes, vorbehaltloses Grundrecht.
4. Die öffentliche Gewalt und der Traum von der Paulskirchenverfassung
Die öffentliche Gewalt hat in der Bundesrepublik seit 77 Jahren die Kunstfreiheit ignoriert – sie behandelt Künstler wie Meinungsäußerer und bestraft sie auf der Grundlage nichtiger Gesetze. Das ist ein Verfassungsbruch.
Die wortlautzentrierte Konsequenz:
-
Die öffentliche Gewalt träumt von der Paulskirchenverfassung, weil sie die Kunstfreiheit einschränken will.
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Sie ignoriert, dass Art. 5 Abs. 3 GG absolut ist und keinen Gesetzesvorbehalt enthält.
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Sie behandelt Kunst wie Meinung – und missachtet damit die Verfassung.
5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)
Der Traum von der Paulskirchenverfassung ist ein Anachronismus. Die Gleichstellung von Kunst- und Meinungsfreiheit wäre ein Rückschritt, weil sie die absolute Kunstfreiheit relativieren würde.
| Die wortlautzentrierte Wahrheit: |
|---|
| 1. Die Paulskirchenverfassung kannte keine unmittelbar geltenden Grundrechte – die Kunst war programmatisch. |
| 2. Das Bonner Grundgesetz hat die Kunstfreiheit absolut gestellt (Art. 5 III GG) – sie ist unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG). |
| 3. Die Meinungsfreiheit ist einschränkbar (Art. 5 II GG) – die Kunstfreiheit nicht. |
| 4. Eine Gleichstellung wäre ein verfassungsrechtlicher Rückschritt – sie würde die Kunstfreiheit ihrer Absolutheit berauben. |
| 5. Die öffentliche Gewalt träumt von der Paulskirchenverfassung, weil sie die Kunstfreiheit einschränken will – aber sie missachtet damit das Grundgesetz. |
Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:
„Die Paulskirchenverfassung war ein Fortschritt für ihre Zeit – aber sie ist kein Vorbild für die Gegenwart. Das Bonner Grundgesetz hat die Kunstfreiheit absolut gestellt – sie ist kein ‚Meinungsäußerungsrecht‘, sondern ein vorbehaltloses Grundrecht. Wer ihre Gleichstellung mit der Meinungsfreiheit fordert, fordert einen Rückschritt – und missachtet den Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG. Die öffentliche Gewalt träumt von der Paulskirchenverfassung, weil sie die Kunstfreiheit einschränken will. Aber der Wortlaut des Grundgesetzes ist klar: Die Kunst ist frei – und sie bleibt es. Alles andere ist Theater.“