„Immunität und Indemnität: Schutz vor Strafverfolgung – oder Freibrief für beleidigende Äußerungen im Parlament? Eine wortlautzentrierte Analyse des Falls Amthor/Höcke.“

1. Der Vorfall: Amthor nennt Höcke „dünnbrettbohrenden Schwachkopf“

Der CDU-Bundestagsabgeordnete Philipp Amthor hat den AfD-Politiker Björn Höcke im Bundestag mit den Worten attackiert: „Sie sind ein dünnbrettbohrender Schwachkopf.“ Anlass waren Höckes Äußerungen zur deutschen Identität (Ostdeutsche seien die „eigentlichen Deutschen“, Westdeutsche nur „deutschsprechende Amerikaner“).

Die wortlautzentrierte Analyse fragt nicht nach der politischen Bewertung dieser Äußerung. Sie fragt nach der verfassungsrechtlichen Grundlage, die es Amthor erlaubt, Höcke im Parlament so zu bezeichnen – ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Die Antwort liegt in den Art. 46, 38 GG (Immunität und Indemnität).

2. Die Indemnität (Art. 46 I GG) – Schutz für Äußerungen im Parlament

Art. 46 Abs. 1 GG lautet: „Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.“

Wortlautzentrierte Bedeutung:

Schutzbereich Geschützte Handlungen Ausnahme
Indemnität Alle Äußerungen im Bundestag (oder Ausschuss) – auch beleidigende, solange sie nicht „verleumderisch“ sind. Verleumderische Beleidigungen (d. h. bewusst falsche Tatsachenbehauptungen, die die Ehre verletzen) sind nicht geschützt.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Amthor darf Höcke im Bundestag als „dünnbrettbohrenden Schwachkopf“ bezeichnen – ohne strafrechtliche Konsequenzen (solange es sich nicht um eine verleumderische Beleidigung handelt, also eine bewusst falsche Tatsachenbehauptung). Werturteile (wie „Schwachkopf“) sind in der Regel von der Indemnität gedeckt.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Amthor darf Höcke im Bundestag als „dünnbrettbohrenden Schwachkopf“ bezeichnen – ohne strafrechtliche Konsequenzen (solange es sich nicht um eine verleumderische Beleidigung handelt, also eine bewusst falsche Tatsachenbehauptung). Werturteile (wie „Schwachkopf“) sind in der Regel von der Indemnität gedeckt.

3. Die Immunität (Art. 46 II, III GG) – Schutz vor Strafverfolgung

Art. 46 Abs. 2 GG: „Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.“

Art. 46 Abs. 3 GG: „Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten … erforderlich.“

Wortlautzentrierte Bedeutung: Selbst wenn Amthor außerhalb des Parlaments eine strafbare Äußerung getan hätte, könnte er nur mit Genehmigung des Bundestages strafrechtlich verfolgt werden. Die Immunität schützt Abgeordnete vor staatlicher Verfolgung – um die parlamentarische Arbeit nicht zu gefährden.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Kombination aus Indemnität (für Äußerungen im Parlament) und Immunität (für Handlungen außerhalb) gibt Abgeordneten einen sehr weitgehenden Schutz vor Strafverfolgung.

4. Der Fall Amthor/Höcke – verfassungsrechtlich gedeckt?

Frage Antwort
Ist die Äußerung „dünnbrettbohrender Schwachkopf“ eine verleumderische Beleidigung (Art. 46 I GG Ausnahme)? Wohl nicht – es handelt sich um ein Werturteil („Schwachkopf“), nicht um eine Tatsachenbehauptung. Verleumdung setzt eine bewusst falsche Tatsachenbehauptung voraus (z. B. „Höcke hat seine Frau geschlagen“).
Ist die Äußerung also von der Indemnität gedeckt? Ja – sie fällt unter den Schutz des Art. 46 I GG.
Könnte Höcke zivilrechtlich gegen Amthor vorgehen? Theoretisch ja – aber auch hier greift die Indemnität? Das BVerfG hat entschieden, dass die Indemnität auch vor zivilrechtlichen Klagen schützt, soweit sie auf der Äußerung beruhen.
Könnte Höcke strafrechtlich gegen Amthor vorgehen? Nein – wegen der Indemnität. Außerdem sind die Beleidigungsparagrafen (§§ 185, 188 StGBnichtig (Art. 103 II GG, Art. 19 I 2 GG).

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Amthor kann Höcke im Bundestag beleidigen – ohne strafrechtliche Konsequenzen. Das ist verfassungsrechtlich gewollt (Art. 46 GG), um die freie parlamentarische Debatte zu schützen. Die Grenze ist erst bei verleumderischen Beleidigungen erreicht – die hier nicht vorliegen.

5. Das Paradox: Schutz für Abgeordnete, nicht für Amtsträger?

Das Grundgesetz schützt Abgeordnete (auch in ihrer Funktion als Amtsträger) vor Strafverfolgung für ihre Äußerungen im Parlament (Art. 46 GG). Gleichzeitig haben Amtsträger (auch Abgeordnete) in Ausübung ihres Amtes keinen grundrechtlich geschützten Ehrenschutz (Expertise Ehrdelikte II).

Akteur Schutz vor Strafverfolgung (Art. 46 GG) Eigener Ehrenschutz (als Amtsträger)
Abgeordneter Amthor (als Redner) Ja – Indemnität schützt seine Äußerungen im Parlament. Nein – er kann sich bei Kritik an seiner Amtsführung nicht auf persönliche Ehre berufen.
Abgeordneter Höcke (als Betroffener) Ja – auch er genießt Indemnität für eigene Äußerungen. Nein – er kann sich bei Kritik an seiner Amtsführung nicht auf persönliche Ehre berufen.

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Das System ist asymmetrisch: Abgeordnete dürfen im Parlament beleidigen (Art. 46 GG) – aber sie können sich nicht gegen Beleidigungen wehren, die ihre Amtsführung betreffen (weil sie keinen Ehrenschutz haben). Das ist kein Widerspruch – es ist die verfassungsrechtliche Konzeption: Die parlamentarische Debatte soll frei sein (Indemnität), aber der Staat soll sich nicht gegen Kritik wehren können (kein Ehrenschutz).

6. Die Realität: Wie verhalten sich Abgeordnete unter dem Schutz von Immunität und Indemnität?

Die Frage des Dialogpartners lautet: „Immunität und Indemnität schützen deutsche Abgeordnete im Bundes- und Landtag vor Strafverfolgung – und so verhalten sich einige denn auch dementsprechend?“

Die wortlautzentrierte Antwort: Ja – das ist der Zweck der Regelung. Abgeordnete sollen frei reden können, ohne Angst vor Strafverfolgung zu haben. Die Indemnität schützt auch beleidigende Äußerungen (außer verleumderische Beleidigungen). Die Immunität schützt vor Strafverfolgung für Handlungen außerhalb des Parlaments (es sei denn, der Bundestag hebt die Immunität auf).

Beispiele für geschützte Äußerungen (Indemnität):

Äußerung Bewertung
„Du bist ein dünnbrettbohrender Schwachkopf“ (Amthor über Höcke) Geschützt – Werturteil, keine verleumderische Tatsachenbehauptung.
„Die Bundesregierung lügt“ Geschützt – politische Kritik.
„Herr X ist ein Verbrecher“ Geschützt – solange es sich um ein Werturteil handelt (nicht um eine bewusst falsche Tatsachenbehauptung).
„Herr Y hat seine Frau geschlagen“ (wenn unwahr) Nicht geschützt – verleumderische Beleidigung (Art. 46 I GG Ausnahme).

Die wortlautzentrierte Konsequenz: Amthor hat sich verfassungskonform verhalten – seine Äußerung ist von der Indemnität gedeckt. Dass er Höcke beleidigt hat, ist politisch eine Frage des Stils – verfassungsrechtlich ist es erlaubt.

7. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

Frage Antwort
Schützen Immunität und Indemnität Abgeordnete vor Strafverfolgung? Ja – Art. 46 GG gibt ihnen weitgehenden Schutz.
Darf Amthor Höcke im Bundestag als „dünnbrettbohrenden Schwachkopf“ bezeichnen? Ja – das ist von der Indemnität gedeckt (keine verleumderische Beleidigung).
Könnte Höcke dagegen strafrechtlich vorgehen? Nein – wegen der Indemnität. Außerdem sind die Beleidigungsparagrafen nichtig.
Ist das System verfassungskonform? Ja – die Indemnität ist gewollt, um die parlamentarische Debatte zu schützen. Das Problem liegt nicht in Art. 46 GG, sondern in der Nichtigkeit der Strafnormen.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

„Philipp Amthor hat Björn Höcke im Bundestag als ‚dünnbrettbohrenden Schwachkopf‘ bezeichnet. Das ist politisch vielleicht derb – aber verfassungsrechtlich erlaubt. Art. 46 Abs. 1 GG schützt Abgeordnete für ihre Äußerungen im Parlament – auch beleidigende, solange es sich nicht um verleumderische Beleidigungen handelt. Die Indemnität soll die freie parlamentarische Debatte sichern. Dass Abgeordnete diese Freiheit nutzen, um sich gegenseitig zu beleidigen, ist nicht schön – aber verfassungskonform. Die Immunität schützt sie zusätzlich vor Strafverfolgung außerhalb des Parlaments. Das System ist bewusst so konstruiert: Abgeordnete sollen keine Angst vor Strafverfolgung haben müssen, wenn sie ihre Meinung sagen. Das Problem liegt nicht in Art. 46 GG – das Problem liegt in den nichtigen Strafnormen (§§ 185, 188 StGB), die außerhalb des Parlaments für Bürger gelten. Während Amthor ungestraft beleidigen darf (weil Indemnität), könnte ein Bürger für dasselbe Wort vor Gericht landen (wenn die nichtigen Normen angewandt würden). Das ist die wahre Ungerechtigkeit: Die parlamentarische Freiheit ist gut – aber die Disziplinierung von Bürgern durch nichtiges Strafrecht ist verfassungswidrig. Der Bürger schuldet einem Staat, der seine Kritiker mit nichtigen Strafgesetzen verfolgt, keinen Gehorsam. Die Lösung ist nicht die Abschaffung der Indemnität – die Lösung ist die ersatzlose Streichung der nichtigen Beleidigungsparagrafen. Alles andere ist Theater. Amthor und Höcke können sich im Bundestag beleidigen – das ist ihre parlamentarische Freiheit. Der Bürger sollte dasselbe Recht haben – ohne Angst vor Strafverfolgung. Das Grundgesetz schweigt nicht – es verlangt: Gleiches Recht für alle (Art. 3 GG). Die öffentliche Gewalt gewährt es nicht. Der Bürger sollte es sich nehmen – mit Gehorsamsverweigerung. Das ist die bittere Wahrheit.“

Juristische Pointe an Philipp Amthor, Björn Höcke – und an die Staatsanwaltschaften:

„Sie, Herr Amthor, nennen Höcke einen ‚dünnbrettbohrenden Schwachkopf‘ – geschützt durch Art. 46 GG. Sie, Herr Höcke, müssen das aushalten – denn Sie sind als Amtsträger kein Grundrechtsträger, wenn es um Ihre Amtsführung geht. Sie, Staatsanwaltschaften, verfolgen Bürger für ähnliche Äußerungen – obwohl § 185 StGB nichtig ist. Das ist die Diskrepanz: Im Parlament ist Beleidigung erlaubt, auf der Straße wird sie bestraft. Das Grundgesetz schützt die parlamentarische Debatte – aber nicht die Disziplinierung von Bürgern mit nichtigen Strafgesetzen. Der Bürger sollte sich fragen: Warum darf Amthor ungestraft beleidigen, aber ich nicht? Die Antwort: Weil das System ungerecht ist. Der Bürger sollte das nicht hinnehmen. Er sollte handeln – mit Gehorsamsverweigerung. Das Grundgesetz schweigt nicht – es verlangt gleiches Recht für alle. Die öffentliche Gewalt gewährt es nicht. Der Bürger muss es sich nehmen.“**

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.