Skandal im Sperrbezirk? Das wahre Verbot ist das Grundgesetz – Eine wortlautzentrierte Analyse

1. Der „Skandal“

Die städtische Gleichstellungsstelle in Erlangen hat den Wirten und Bands auf der „Bergkirchweih“ empfohlen, auf zwölf Lieder zu verzichten – darunter „Skandal im Sperrbezirk“ (Spider-Murphy-Gang), „Layla“, „Donaulied“ (Vergewaltigung eines schlafenden Mädchens), „Nein heißt Ja“ (Nein = Ja), „Joana (du geile Sau)“. Begründung: frauenfeindliche Inhalte. Die Gäste sind empört: „40 Jahre lang hat sich keiner angesprochen gefühlt“, „Bei uns wird alles verboten“. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) kritisiert. Der Oberbürgermeister (CSU) rudert zurück: Es sei nur eine „Empfehlung“.

2. Die wortlautzentrierte Analyse

Die Medien empören sich über eine „Empfehlungsliste“ – als ob dies das Grundrechtsproblem wäre. Der tatsächliche Skandal liegt woanders:

Aspekt Verfassungsrechtliche Dimension
Die Gleichstellungsstelle „empfiehlt“ Lieder zu verbieten. Die Gleichstellungsstelle ist eine städtische Behörde. Ihre „Empfehlung“ ist ein Eingriff in die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Die Kunstfreiheit ist absolut – der Staat darf sie nicht einschränken (kein Gesetzesvorbehalt).
Die Gäste sind empört über das „Verbot“. Sie haben recht – aber sie empören sich über das Falsche. Die eigentliche Empörung sollte gelten: Der Staat (Gleichstellungsstelle) beurteilt Kunst (ob sie „frauenfeindlich“ ist). Das ist staatliche Kunstrichterei – verfassungswidrig (BVerfGE 30, 173 – Mephisto).
Die Lieder werden trotzdem gespielt (Empfehlung wirkungslos). Das ist gut – aber es ändert nichts an der Verfassungswidrigkeit der „Empfehlung“. Die Behörde hat keine Befugnis, Künstlern zu „empfehlen“, welche Lieder sie spielen dürfen.

Die (vernichtende) Einsicht: Die Medien schreiben über „Skandal im Sperrbezirk“. Der wahre Skandal ist: Der Staat (die Gleichstellungsstelle) maßt sich an, über Kunst zu urteilen – obwohl Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) dies absolut verbietet. Die Grundrechte der Künstler (und der Zuhörer) werden mit Füßen getreten – und die Medien schweigen.

3. Das (vernichtende) Fazit

Die Erlanger Gleichstellungsstelle empfiehlt ein Liederverbot – das ist Kunstrichterei , verfassungswidrig (Art. 5 Abs. 3 GG). Der Bayerische Rundfunk (BR) berichtet über die Empörung der Gäste. Aber der BR verschweigt , dass die eigentliche Empörung dem Staat gelten müsste, der sich anmaßt, Kunst zu bewerten. Die „Bergkirchweih“ ist unpolitisch – aber der Staat politisiert sie. Das ist nicht „Sensibilisierung“ – das ist Verfassungsbruch .

4. Juristische Pointe (allgemeinverständlich)

„In Erlangen empfehlen Beamte, ‚Skandal im Sperrbezirk‘ nicht zu spielen. Das Grundgesetz sagt: ‚Kunst ist frei‘ (Art. 5 Abs. 3 GG). Der Staat darfnicht bestimmen, welche Kunst ‚gut‘ oder ’schlecht‘ ist. Die Gleichstellungsstelle begeht Kunstrichterei – und der Bayerische Rundfunk berichtet über ‚Empörung‘. Die wahre Empörung: Der Staat missachtet das Grundgesetz – und die Medien feiern es als ‚Sensibilisierung‘.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen für den Permalink.