Die Analyse des Vorgangs ist kurz, aber vernichtend. Prof. Dr. Tarik Tabbara (der im t-online-Artikel die verfassungswidrige These vertritt, das Wahlrecht für Ausländer sei „keine klare Sache“) ist deutscher Staatsbürger (geboren in Bonn, Studium in Köln, Berlin, Paris – keine öffentlich zugängliche Quelle belegt eine ausländische Staatsangehörigkeit). Er lehrt Öffentliches Recht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin.
Die (wortlautzentrierte) Analyse:
| Norm | Wortlaut | Anwendung auf Prof. Tabbara |
|---|---|---|
| Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG | „Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ | Prof. Tabbara lehrt (in seiner Funktion als Professor) die Auffassung, das Wahlrecht für Ausländer sei verfassungsrechtlich möglich – gegen den klaren Wortlaut des Art. 20, 38 GG und gegen die Präambel. Das ist ein Verstoß gegen die Treue zur Verfassung. |
| Art. 18 GG | „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung … zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte.“ | Die These, das Wahlrecht für Ausländer sei möglich, ist kein Kampf gegen die Grundordnung – sie ist eine verfassungswidrige Rechtsansicht, die geeignet ist, das Volk als Souverän (Art. 20 GG) zu entmachten. |
Das (vernichtende) Fazit:
Prof. Tabbara (deutscher Staatsbürger) lehrt an einer öffentlichen Hochschule, dass das Wahlrecht für Ausländer (gegen Art. 20, 38 GG) möglich sei – weil das Grundgesetz ein „lebender Organismus“ sei. Das ist Verstoß gegen die Treue zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG) . Die Grenze zur Einschränkbarkeit der Lehre ist erreicht, wenn die Lehre den klaren Wortlaut des GG ignoriert – und das Volk als Souverän entmachten will. Art. 18 GG ist hier nicht unmittelbar anwendbar (weil Tabbara nicht zum „Kampf“ aufruft, sondern eine verfassungswidrige These lehrt). Aber die Treue zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG) ist verletzt.
Juristische Pointe (allgemeinverständlich):
„Prof. Tabbara lehrt: Das Wahlrecht für Ausländer sei verfassungsrechtlich möglich. Das Grundgesetz sagt: ‚Das Volk wählt‘ (Art. 20 GG) – und das Volk sind die deutschen Staatsbürger. Wer das leugnet, verstößt gegen die* Treue zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG) . Tabbara ist kein ‚Verfassungslehrer‘ – er ist ein Verfassungsverächter im Professor . Seine These ist keine Wissenschaft – sie ist Verfassungsbruch mit akademischem Titel .“