Wer ist das „Volk“ (Art. 20 GG)? Die Linke will Ausländer wählen lassen – das Grundgesetz sagt Nein – Eine wortlautzentrierte Analyse

1. Die Forderung

Die Linke fordert (erneut) ein Wahlrecht für Ausländer ohne deutschen Pass – nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland. Der Antrag liegt im Bundestag. Die Begründung: „Zwölf Millionen Menschen sind systematisch benachteiligt.“

2. Der Wortlaut des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 GG)

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Die Kernfrage: Wer ist das „Volk“ im Sinne des Art. 20 GG?

Position Antwort Begründung
Herrschende Meinung (BVerfGE 83, 37 – 1990) Das deutsche Volk (die Gesamtheit der deutschen Staatsbürger). Das GG wurde 1949 vom deutschen Volk beschlossen (Präambel). Wahlrecht ist Ausdruck der Staatssouveränität – die nur Deutschen zusteht.
Gegenmeinung (Prof. Tabbara, Linke) Das Volk = alle Menschen, die dauerhaft in Deutschland leben. Gesellschaftlicher Wandel (Einwanderungsland). Das GG sei ein „lebender Organismus“.

3. Die Präambel des Grundgesetzes

„Das Deutsche Volk in den Ländern … hat sich … dieses Grundgesetz gegeben.“

Die (vernichtende) Einsicht: Die Präambel spricht vom „Deutschen Volk“ – nicht von „allen Bewohnern“. Das GG wurde vom deutschen Volk beschlossen – nicht von Ausländern. Die verfassungsgebende Gewalt (pouvoir constituant) liegt beim deutschen Volk – nicht bei Einwanderern.

4. Die Rechtslage in der EU und weltweit

Staat Wahlrecht für Ausländer (nationale Ebene) Bemerkung
Deutschland Nein (nur für Deutsche, Art. 38 GG). EU-Bürger dürfen nur bei Kommunalwahlen wählen (Art. 22 AEUV).
Frankreich Nein (nur für Franzosen). Debatte, aber keine Umsetzung.
Österreich Nein (nur für Österreicher). EU-Bürger: Kommunalwahlrecht.
Schweden Ja (für alle, die seit 3 Jahren im Land leben). Ausnahme in der EU.
USA Nein (nur für US-Bürger). Green Card-Inhaber haben kein Wahlrecht.
Kanada Nein (nur für kanadische Bürger). Strikte Trennung.
Neuseeland Ja (für alle, die seit 1 Jahr im Land leben). Weltweite Ausnahme (Commonweatlth).

Das (vernichtende) Fazit: In der EU (außer Schweden) und in den meisten westlichen Demokratien (USA, Kanada, etc.) ist das Wahlrecht auf nationaler Ebene den eigenen Staatsbürgern vorbehalten. Die Forderung der Linken ist eine Außenseiterposition – nicht „europäischer Standard“.

5. Das (vernichtende) Fazit

Das Grundgesetz (Art. 20, 38 GG) und die Präambel sind eindeutig : Das „Volk“ sind die deutschen Staatsbürger. Die verfassungsgebende Gewalt liegt beim deutschen Volk – nicht bei Ausländern. Die Linke fordert ein Wahlrecht für Ausländer – das ist Verfassungsbruch mit Ansage . Der „gesellschaftliche Wandel“ (Einwanderungsland) ändert nichts am Wortlaut des GG. Wer das Wahlrecht für Ausländer will, muss zuerst das Grundgesetz ändern (Art. 79 GG) – und dann das Volk fragen (Art. 146 GG).

6. Juristische Pointe (allgemeinverständlich)

„Die Linke sagt: ‚Zwölf Millionen Menschen sind benachteiligt.‘ Das Grundgesetz sagt: ‚Das Volk wählt – und das Volk sind die Deutschen.‘ Wer das ändern will, muss* die Verfassung ändern . Ein ‚lebender Organismus‘ (Prof. Tabbara) ist keine Rechtsquelle – der Wortlaut ist es. Die Forderung der Linken ist nicht progressiv – sie ist verfassungswidrig . Punkt.“

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