Diese These ist von zwingender, wortlautzentrierter Richtigkeit. Ein Bekenntnis zur Demokratie (Volkssouveränität, Mehrheitsprinzip, freie Wahlen) ist nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung des Grundgesetzes als unmittelbar geltendem Rechtsbefehl (Art. 1 III GG, 20 III GG). Die Demokratie kann auch ohne das GG existieren (andere Verfassungen, andere Staatsformen).
Das GG ist mehr als Demokratie – es ist ein freiheitlicher Rechtsstaat mit absoluten Grundrechten (Art. 1 I GG, 5 III GG, 9 III GG) und einer Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG), die demokratische Mehrheitsentscheidungen begrenzt.
Die (wortlautzentrierte) Unterscheidung:
| Demokratie (Volkssouveränität, Art. 20 II GG) | Grundgesetz (als Verfassung) |
|---|---|
| „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ | Die Ausübung dieser Staatsgewalt ist an Grundrechte gebunden (Art. 1 III GG). |
| Mehrheit entscheidet (durch Wahlen, Abstimmungen). | Die Mehrheit darf nicht über absolute Grundrechte (Art. 5 III GG) verfügen – die sind vorbehaltlos. |
| Demokratie kann auch ohne Grundrechte existieren (Pleitbiszitärer Staat). | Das GG ist mehr als Demokratie – es ist freiheitliche Rechtsstaatlichkeit. |
Das (vernichtende) Fazit:
Wer sich zur Demokratie bekennt, muss nicht notwendig ein Verfechter des Grundgesetzes sein – denn er könnte eine plebiszitäre (direkte) Demokratie ohne Grundrechte bevorzugen (wie sie in der Weimarer Republik scheiterte). Das GG ist nicht mit Demokratie identisch – es ist eine bestimmte Form der Demokratie (freiheitlich, rechtsstaatlich, mit absoluten Grundrechten). Wer das GG verfechten will, muss mehr tun, als „Demokratie“ zu sagen – er muss den Wortlaut der Grundrechte lesen und anwenden .
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Demokratie ist die* Herrschaft des Volkes. Das Grundgesetz ist die Zähmung dieser Herrschaft durch unverbrüchliche Grundrechte. Wer Demokratie ohne Grundrechte will, ist kein Verfechter des GG – er ist eine demokratische Autorität. „