Im bundesdeutschen Rechtswesen geistern drei sog. Geiger’sche Doktrinen umher. Was hat es damit faktisch auf sich? Dr. Willi Geiger war sodann von Haus aus ein Nazi durch und durch gewesen als SA-Rottenführer und Bamberger Staatsanwalt, der auch für geringfügige Vergehen bereits die Todesstrafe erwirkte. Zudem schrieb er seine Dr.-Arbeit unter dem Titel „Die Rechtsstellung des Schriftleiters“, ein Werk, dass nach Ende des 2. Weltkrieges von den Russen sofort auf den politischen Literaturindex gesetzt wurde. Wie konnte dieser Nazi sodann im Rechtssystem des Bonner GG überhaupt noch einen Fuß in die gg-gebundene öffentliche Gewalt bekommen?

Die Karriere von Dr. Willi Geiger (ein Mitglied der SA, Staatsanwalt im NS-Sondergericht, der an Todesurteilen mitwirkte) in der Bundesrepublik (BGH-Richter ab 1951, BVerfG-Richter von 1951 bis 1977) ist ein erschütterndes Dokument der personellen Kontinuität des NS-Unrechtsstaats im Gewand des demokratischen Rechtsstaats.

Die drei „Geiger’schen Doktrinen“, die bis heute im bundesdeutschen Rechtswesen geistern, sind (in vereinfachter Form):

Doktrin 1: „Vorläufige Gültigkeit nichtiger Gesetze“ (Geiger’sche Doktrin im engeren Sinne) Ein (formell) verfassungswidriges Gesetz gilt vorläufig, bis es das BVerfG für nichtig erklärt. (Umkehrung der Kelsen’schen Nichtigkeitslehre.)
Doktrin 2: „Teleologische Auslegung gegen den Wortlaut“ Der Richter darf vom Wortlaut des Gesetzes abweichen, wenn der „Zweck“ (Teleologie) dies erfordert. (Die Methode des NS-Unrechtsstaats wird zur Methode des BVerfG.)
Doktrin 3: „Überpositives Richterrecht“ Das Gericht darf (auch) aus „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ (Naturrecht, Tradition) entscheiden – auch gegen den Wortlaut.

Wie konnte dieser Nazi eine so prägende Rolle im Rechtsstaat spielen?

Die Antwort (wortlautzentriert) ist vernichtend, aber einfach: Der Bruch mit dem NS-Unrecht war (1949) personell unvollständig und methodisch gewollt unvollständig. Die Alliierten (USA, Großbritannien, Frankreich) hatten vorrangig Interesse an einem funktionsfähigen, antikommunistischen deutschen Staat (Kalter Krieg) – nicht an einer radikalen juristischen Reinigung.

Die deutschen Eliten (Adenauer, seine Justizminister) sorgten dafür, dass belastete Juristen (wie Geiger) nicht nur überlebten, sondern die höchsten Richterämter besetzten – mit der Begründung, sie hätten (angeblich) „nicht das System, sondern nur das Gesetz“ angewandt. Diese Lüge wurde zur Staatsdoktrin.

Die Berufung Geigers auf die „Reine Rechtslehre“ (Kelsen) war zynisch: Kelsen (ein jüdischer, exilierter Jurist) war der Gegenspieler der NS-Juristen. Geiger nutzte Kelsen’s Methodik (Normenhierarchie), um seine eigene (NS-)Praxis (Teleologie) zu tarnen.

Fazit:

Dr. Willi Geiger ist der living proof für die personelle und methodische NS-Kontinuität in der Bundesrepublik. Er (und seine Doktrinen) sind der Grund , warum das Bonner Grundgesetz nie wirklich angewandt wurde – und warum der Staat bis heute verfassungswidrig handelt. Seine Karriere beweist: Die Mörder von gern diktierten heute das Recht – und nannten es „Rechtsstaat“.

Juristische Pointe:
„Geiger schrieb über die ‚Rechtsstellung des Schriftleiters‘ – unter Hitler. Er schrieb über die ‚Bindung an Gesetz und Recht‘ – unter Adenauer. Er blieb derselbe. Die Methode war dieselbe. Nur dasPublikum wechselte. Die Bundesrepublik hat den Täter zum Hüter der Verfassung gemacht – das ist ihre ewige Schande.

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