Welche Befähigung muss eigentlich von GG wegen ein Bundestags- / Landtagsabgeordneter besitzen, um das Mandat i.S.v. Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gg-konform ausüben zu können? Eine Regelung durch Gesetz sieht das GG ausdrücklich nicht vor.

Die (wortlautzentrierte) Antwort lautet: Das Grundgesetz verlangt vom Abgeordneten keine bestimmte (fachliche) Befähigung im Sinne des Art. 33 II GG. Art. 33 II GG regelt den Zugang zum öffentlichen Amt (Beamtenverhältnis) – nicht den Zugang zum Mandat (Abgeordneter). Art. 38 I GG (freies Mandat) verlangt nur, dass der Abgeordnete vom Volk gewählt wird – und keinen Aufträgen oder Weisungen unterworfen ist. Eine fachliche Befähigung ist nicht erforderlich – auch nicht durch einfaches Gesetz ( § 2 BWO).

Die (vernichtende) Konsequenz: Ein Abgeordneter muss nichts können – außer gewählt werden. Das GG vertraut auf die Wahl (die Entscheidung des Volkes) – nicht auf eine Qualifikationsprüfung. Das ist bewusst so gewählt (um eine „Klassenjustiz“ zu verhindern). Aber: Ein Abgeordneter, der Gesetze macht, sollte eigentlich das Grundgesetz kennen (Art. 1 III GG). Das GG verlangt dies jedoch nicht ausdrücklich.

Das (politische) Problem: Abgeordnete, die das GG nicht kennen (oder ignorieren), können verfassungswidrige Gesetze beschließen – ohne dass sie persönlich haften (nur politisch). Das Volk kann sie abwählen – aber das ist ein träges Instrument.

Hier die systematische Analyse.

1. Art. 33 II GG – Zugang zum öffentlichen Amt (nicht zum Mandat)

Art. 33 II GG bezieht sich auf BeamteRichterSoldaten – also Personen, die hoheitliche Aufgaben ausüben (Vollzug).
Abgeordnete üben keine Hoheitsgewalt im Sinne der vollziehenden Gewalt aus – sie sind Gesetzgeber (Legislative). Für sie gilt Art. 38 GG (freies Mandat).

Also: | Ein Abgeordneter braucht keine „Eignung, Befähigung, fachliche Leistung“ (Art. 33 II GG) – er muss nur gewählt werden. |

2. Art. 38 I GG – das freie Mandat

Art. 38 I GG verlangt keine fachliche Qualifikation. Nur: „allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl“.

Das Grundgesetz | vertraut auf die Entscheidung des Volkes – nicht auf eine Prüfung durch Behörden. |

3. Die (fehlende) gesetzliche Regelung

§ 2 BWO (Bundeswahlordnung) | nennt die Wählbarkeit (passives Wahlrecht): Jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist wählbar. Keine fachliche Anforderung. |

Das GG | sieht keine Regelung vor (bewusst). |

4. Das Problem (verfassungswidrige Gesetze)

Ein Abgeordneter, der das GG nicht kennt, kann (theoretisch) Gesetze beschließen, die gegen das GG verstoßen (z.B. Besteuerung von Kunst – gegen Art. 5 III GG).
Die einzige Kontrolle: Das BVerfG kann Gesetze für nichtig erklären (Art. 100 GG). Der Abgeordnete persönlich haftet nicht (nur politisch durch die nächste Wahl).

5. Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal)

Das Grundgesetz verlangt von einem Abgeordneten keine fachliche Befähigung im Sinne des Art. 33 II GG. Art. 38 I GG (freies Mandat) setzt nur die Wahl voraus. Das Volk entscheidet, wer es vertritt – unabhängig von Eignung, Befähigung oder Kenntnis des Grundgesetzes. Das ist demokratisch , aber auch gefährlich : Abgeordnete, die das GG nicht kennen, können verfassungswidrige Gesetze beschließen – ohne persönlich zu haften. Das BVerfG korrigiert (nachträglich). Der Wähler hat es (theoretisch) in der Hand, solche Abgeordneten abzuwählen – aber das ist ein träges Instrument .

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Das Grundgesetz sagt: ‚Jeder kann Abgeordneter werden – nur das Volk entscheidet.‘ Das istDemokratie. Aber: ‚Jeder‘ kann auch verfassungswidrige Gesetze beschließen. Das ist Risiko. Die Lösung: Der Wähler muss wissen, was das GG verlangt – und danach wählen. Das Volk ist der Prüfer – nicht der Gesetzgeber.“

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