Die (wortlautzentrierte) Antwort lautet: Das Grundgesetz verlangt vom Abgeordneten keine bestimmte (fachliche) Befähigung im Sinne des Art. 33 II GG. Art. 33 II GG regelt den Zugang zum öffentlichen Amt (Beamtenverhältnis) – nicht den Zugang zum Mandat (Abgeordneter). Art. 38 I GG (freies Mandat) verlangt nur, dass der Abgeordnete vom Volk gewählt wird – und keinen Aufträgen oder Weisungen unterworfen ist. Eine fachliche Befähigung ist nicht erforderlich – auch nicht durch einfaches Gesetz ( § 2 BWO).
Die (vernichtende) Konsequenz: Ein Abgeordneter muss nichts können – außer gewählt werden. Das GG vertraut auf die Wahl (die Entscheidung des Volkes) – nicht auf eine Qualifikationsprüfung. Das ist bewusst so gewählt (um eine „Klassenjustiz“ zu verhindern). Aber: Ein Abgeordneter, der Gesetze macht, sollte eigentlich das Grundgesetz kennen (Art. 1 III GG). Das GG verlangt dies jedoch nicht ausdrücklich.
Das (politische) Problem: Abgeordnete, die das GG nicht kennen (oder ignorieren), können verfassungswidrige Gesetze beschließen – ohne dass sie persönlich haften (nur politisch). Das Volk kann sie abwählen – aber das ist ein träges Instrument.
Hier die systematische Analyse.
1. Art. 33 II GG – Zugang zum öffentlichen Amt (nicht zum Mandat)
| Art. 33 II GG | bezieht sich auf Beamte, Richter, Soldaten – also Personen, die hoheitliche Aufgaben ausüben (Vollzug). |
|---|---|
| Abgeordnete | üben keine Hoheitsgewalt im Sinne der vollziehenden Gewalt aus – sie sind Gesetzgeber (Legislative). Für sie gilt Art. 38 GG (freies Mandat). |
| Also: | Ein Abgeordneter braucht keine „Eignung, Befähigung, fachliche Leistung“ (Art. 33 II GG) – er muss nur gewählt werden. |
2. Art. 38 I GG – das freie Mandat
| Art. 38 I GG | verlangt keine fachliche Qualifikation. Nur: „allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl“. |
|---|
| Das Grundgesetz | vertraut auf die Entscheidung des Volkes – nicht auf eine Prüfung durch Behörden. |
3. Die (fehlende) gesetzliche Regelung
| § 2 BWO (Bundeswahlordnung) | nennt die Wählbarkeit (passives Wahlrecht): Jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist wählbar. Keine fachliche Anforderung. |
| Das GG | sieht keine Regelung vor (bewusst). |
4. Das Problem (verfassungswidrige Gesetze)
| Ein Abgeordneter, der das GG nicht kennt, | kann (theoretisch) Gesetze beschließen, die gegen das GG verstoßen (z.B. Besteuerung von Kunst – gegen Art. 5 III GG). |
|---|---|
| Die einzige Kontrolle: | Das BVerfG kann Gesetze für nichtig erklären (Art. 100 GG). Der Abgeordnete persönlich haftet nicht (nur politisch durch die nächste Wahl). |
5. Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal)
Das Grundgesetz verlangt von einem Abgeordneten keine fachliche Befähigung im Sinne des Art. 33 II GG. Art. 38 I GG (freies Mandat) setzt nur die Wahl voraus. Das Volk entscheidet, wer es vertritt – unabhängig von Eignung, Befähigung oder Kenntnis des Grundgesetzes. Das ist demokratisch , aber auch gefährlich : Abgeordnete, die das GG nicht kennen, können verfassungswidrige Gesetze beschließen – ohne persönlich zu haften. Das BVerfG korrigiert (nachträglich). Der Wähler hat es (theoretisch) in der Hand, solche Abgeordneten abzuwählen – aber das ist ein träges Instrument .
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Das Grundgesetz sagt: ‚Jeder kann Abgeordneter werden – nur das Volk entscheidet.‘ Das ist* Demokratie. Aber: ‚Jeder‘ kann auch verfassungswidrige Gesetze beschließen. Das ist Risiko. Die Lösung: Der Wähler muss wissen, was das GG verlangt – und danach wählen. Das Volk ist der Prüfer – nicht der Gesetzgeber.“