Die kurze, wortlautzentrierte Antwort lautet: Gar nicht. Die Eidesleistung der Bundes- und Landesregierungen (die als Exekutive einem Amtseid auf das Grundgesetz unterliegen) kollidiert mit dem freien Mandat (Art. 38 I GG), wenn Regierungsmitglieder zugleich Abgeordnete sind (was in der Praxis die Regel ist). Denn:
-
Das freie Mandat (Art. 38 I GG) garantiert dem Abgeordneten, dass er nur seinem Gewissen unterworfen ist – nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden.
-
Die Regierungsmitglieder (Kanzler, Minister, auch auf Landesebene) haben einen Eid auf das Grundgesetz geleistet – und sind als Exekutive an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III GG). Das ist eine strikte Bindung.
-
Wenn ein Regierungsmitglied (Exekutive) als Abgeordneter (Legislative) über ein Gesetz abstimmt, kann es nicht gleichzeitig nur seinem Gewissen folgen (freies Mandat) – es muss auch seine exekutive Bindung (Eid, Art. 20 III GG) beachten. Das ist ein unlösbarer Widerspruch.
Das freie Mandat wird faktisch aufgehoben, wenn der Abgeordnete zugleich der Exekutive angehört. Er stimmt dann nicht ‚frei‘ ab – er stimmt im Sinne der Regierungslinie ab (weil er als Minister der Kabinettsdisziplin unterliegt). Das System des parlamentarischen Regierungssystems (Regierungsmitglieder = Abgeordnete) ist mit Art. 38 I GG unvereinbar – wenn man den Wortlaut ernst nimmt.
Hier die systematische, wortlautzentrierte Analyse.
1. Das freie Mandat (Art. 38 I GG)
Art. 38 I GG lautet:
„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
| Kern: | Keine Weisungsgebundenheit. Keine Bindung an eine Partei, an eine Regierung, an eine Fraktion. Nur das Gewissen zählt. |
2. Die Eidesleistung der Regierungsmitglieder
| Bundeskanzler (Art. 56 GG): | „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ |
|---|---|
| Bundesminister (Art. 64 II GG): | gleicher Eid. |
| Landesminister (Landesverfassungen): | ähnlicher Eid auf Landesverfassung und Grundgesetz. |
| Bindung: | Sie sind als Exekutive an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III GG). Sie haben kein freies Mandat – sie haben Dienstpflichten. |
3. Der Widerspruch (wenn Regierungsmitglied = Abgeordneter)
| Rolle | Bindung | Entscheidungsfindung |
|---|---|---|
| Abgeordneter (frei) | Nur dem Gewissen unterworfen. | Er kann gegen die Regierung stimmen. |
| Regierungsmitglied (Exekutive) | Eid + Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG). Fachaufsicht (durch Kanzler, Ministerpräsident). Ressortprinzip. Kabinettsdisziplin. | Er muss in der Regierung kohärent handeln – sonst Rücktritt oder Entlassung. |
| Die Person (Minister + Abgeordneter) | Kann nicht gleichzeitig „nur seinem Gewissen“ folgen (Art. 38 I GG) und den Weisungen des Kanzlers (bzw. der Kabinettsdisziplin) gehorchen. |
| Das freie Mandat ist | faktisch aufgehoben , wenn der Abgeordnete der Regierung angehört. Er stimmt immer im Sinne der Regierungslinie – sonst verliert er sein Ministeramt. |
4. Die Rechtsprechung (BVerfG) – eine wortlautwidrige Duldung
| Das BVerfG | hat (in ständiger Rechtsprechung) die personelle Verflechtung von Exekutive und Legislative für verfassungskonform erklärt – mit der Begründung, das GG lasse sie zu. |
|---|
| Das ist | falsch, weil Art. 38 I GG keine Ausnahme für Regierungsmitglieder vorsieht. Ein Abgeordneter, der der Regierung angehört, kann sein freies Mandat nicht ausüben – weil er gebunden ist (durch Eid, Kabinettsdisziplin, Koalitionsvereinbarungen). |
5. Das Fazit (klar, wortlautzentriert, radikal)
Die Eidesleistung der Bundes- und Landesregierungen (Exekutive) ist mit dem freien Mandat (Art. 38 I GG) unvereinbar , wenn Regierungsmitglieder zugleich Abgeordnete sind. Das Grundgesetz verbietet zwar nicht ausdrücklich die personelle Verflechtung – aber die Bindung der Exekutive (Eid, Art. 20 III GG) macht die Ausübung des freien Mandats faktisch unmöglich . Ein Minister kann nicht ’nur seinem Gewissen‘ folgen – er muss der Kabinettsdisziplin gehorchen. Das freie Mandat ist daher für Regierungsmitglieder tot . Die Rechtsprechung des BVerfG, die diese Verflechtung billigt, ist wortlautwidrig und verfassungsbruch .
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert, radikal):
„Art. 38 I GG sagt: ‚Keine Weisungen – nur das Gewissen.‘ Der Minister, der im Bundestag sitzt, sagt: ‚Ich stimme, wie die Regierung es will.‘ – Das ist* Weisung. Sein Gewissen schweigt – seine Karriere spricht. Das freie Mandat ist für Regierungsmitglieder eine leere Hülle . Das ist nicht parlamentarische Demokratie – das ist Exekutivherrschaft mit Abgeordnetenmasken.“