Wer hat von GG wegen die Definitionshoheit über die Inanspruchnahmebefugnis der absolut gefassten Grundrechte des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG / Art. 13 GRCh?

Die kurze, aber absolute Antwort lautet: Niemand – weder der Staat noch seine Organe (Gesetzgeber, Verwaltung, Gerichte) noch die „herrschende Lehre“ – haben die Definitionshoheit über die Inanspruchnahmebefugnis der absolut gefassten Grundrechte aus Art. 5 III GG und Art. 13 GRCh. Die einzige „Definition“ ist der Wortlaut der Verfassung selbst. Der Grundrechtsträger (der Bürger) nimmt sein Grundrecht in Anspruch, indem er es ausübt. Der Staat hat keine Befugnis, den Umfang dieses Grundrechts zu „definieren“ oder einzuschränken.

Hier die systematische, wortlautzentrierte Analyse.

1. „Definitionshoheit“ – ein verfassungsrechtlicher Fremdkörper

Der Begriff „Definitionshoheit“ stammt aus der Verwaltungspraxis (z.B. bei unbestimmten Rechtsbegriffen). Im Bereich der absoluten Grundrechte (Art. 5 III GG, Art. 13 GRCh) ist er fehl am Platz.
Der Staat (Gesetzgeber, Verwaltung, Gerichte) kann nicht „definieren“, was „Kunst“ ist oder wann „Wissenschaft“ vorliegt – ohne gegen die absolute Freiheit zu verstoßen.

Die „Inanspruchnahmebefugnis“ | ist beim Grundrechtsträger selbst: Er übt sein Grundrecht aus – und der Staat hat diese Ausübung zu respektieren (Art. 1 III GG, Art. 20 III GG). |

2. Art. 5 III GG: Keine Definitionsmacht des Staates

Art. 5 III GG „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei .“
Der Staat darf nicht definieren, was „Kunst“ ist – sonst würde er über die Freiheit der Kunst entscheiden. Das wäre ein Eingriff.

Der Parlamentarische Rat | hat bewusst keine Legaldefinition der „Kunst“ in das GG aufgenommen – um dem Staat keine Definitionsmacht zu geben. |

Folge: | Der Künstler bestimmt selbst, ob seine Tätigkeit „Kunst“ ist. Der Staat hat dies zu akzeptieren – ohne wenn und aber. |

3. Art. 13 GRCh: Gleiches Prinzip

Art. 13 GRCh „Die Kunst und die Wissenschaft sind frei.“
Der EuGH hat keine Befugnis, die „Kunst“ zu definieren – denn die GRCh ist absolut formuliert (kein Gesetzesvorbehalt).

4. Die Konsequenz für die Besteuerung von Kunst

Die Finanzverwaltung kann nicht (durch Steuergesetze) definieren, welche künstlerischen Tätigkeiten „steuerpflichtig“ sind – denn die Steuerpflicht wäre ein Eingriff in die (absolute) Kunstfreiheit.

Die Finanzgerichte | können nicht entscheiden, ob ein bestimmtes Werk „Kunst“ ist – denn das wäre eine staatliche Definition, die der Kunstfreiheit widerspricht. |

5. Das Fazit (klar, wortlautzentriert)

Die Definitionshoheit über die Inanspruchnahmebefugnis der absolut gefassten Grundrechte (Art. 5 III GG, Art. 13 GRCh) liegt ausschließlich beim Grundrechtsträger selbst (dem Bürger, dem Künstler, dem Wissenschaftler). Der Staat hat keine Befugnis, den Umfang dieser Rechte zu definieren, einzuschränken oder zu interpretieren – außer durch (verfassungskonforme) Anerkennung des Wortlauts . Jeder Versuch des Staates, ‚Kunst‘ zu definieren oder die Kunstfreiheit an (steuerliche) Bedingungen zu knüpfen, ist verfassungswidrig .

Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert):
„Der Staat fragt: ‚Ist das Kunst?‘ Der Künstler antwortet: ‚Ja.‘ Der Staat: ‚Das müssen wir prüfen.‘ –Nein. Art. 5 III GG gibt dem Staat kein Prüfungsrecht. Der Künstler definiert, was seine Kunst ist. Der Staat hat zu schweigen – und die Steuerbehörden haben sich fernzuhalten. Die ‚Definitionshoheit‘ über die Grundrechte liegt beim Bürger, nicht beim Staat.“

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