Dieser Einwand ist ein klassischer zivilrechtlicher Taschenspielertrick, der die verfassungsrechtliche Schutzrichtung des Art. 14 GG ignoriert. Richtig ist zwar: Das Bargeld, das Sie auf das Konto einzahlen, wird zivilrechtlich Eigentum der Bank. Sie erhalten im Gegenzug eine Forderung (einen Auszahlungsanspruch) gegen die Bank. Diese Forderung ist kein „Eigentum“ im zivilrechtlichen Sinne (kein Eigentum an einer Sache) – aber sie ist vermögenswert. Und genau diese vermögenswerte Position ist Eigentum im Sinne von Art. 14 GG.
Das ist der entscheidende Punkt, den die Finanzverwaltung (und Ihr Einwand) übersehen.
Hier die systematische Klarstellung.
1. Der zivilrechtliche Vorgang (richtig)
| Sie zahlen Bargeld ein. | Das Bargeld wird Eigentum der Bank ( § 929 BGB). |
|---|---|
| Sie erhalten eine Forderung gegen die Bank auf Auszahlung des Guthabens ( § 488 BGB, Darlehen? Eigentlich Gemengelage). | Diese Forderung ist kein Eigentum im Sinne des Sachenrechts (BGB). |
2. Der verfassungsrechtliche Vorgang (entscheidend)
| Art. 14 GG schützt nicht nur das Eigentum an Sachen (wie Bargeld, Grundstück). | Art. 14 GG schützt alle vermögenswerten Rechte – also auch Forderungen, Patentrechte, Anteile, Bankguthaben (als Anspruch auf Auszahlung). |
|---|
| Das BVerfG (st. Rspr.) | nennt dies die Rechtsprechung zum „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 GG: Es umfasst alle vermögenswerten Rechtspositionen, die dem Bürger durch die Rechtsordnung zugewiesen sind. |
| Also: | Ihre Forderung gegen die Bank (das „Geld auf dem Konto“) ist Eigentum im Sinne von Art. 14 GG. |
3. Die Finanzverwaltung argumentiert (falsch) anders
| Sie sagt: | „Der Bürger hat kein Eigentum an dem Geld auf dem Konto – das Geld gehört der Bank. Also entziehen wir ihm kein Eigentum, wenn wir Steuern von seinem Konto abbuchen oder sein Konto pfänden. Wir entziehen ihm nur die Forderung – und das ist kein geschütztes Eigentum.“ |
| Das ist falsch, weil: | Die Forderung (der Auszahlungsanspruch) ist sehr wohl Eigentum im Sinne von Art. 14 GG. Wenn der Staat diese Forderung schmälert (durch Steuerabzug, durch Pfändung), entzieht er dem Bürger einen Teil seines vermögenswerten Rechts – also einen Teil seines Eigentums. |
| Der zivilrechtliche Umweg (das Geld gehört erst der Bank, dann der Staat) | ist verfassungsrechtlich irrelevant. Art. 14 GG schützt den Bürger vor dem Staat – unabhängig davon, wie der Staat seinen Zugriff konstruiert. |
4. Das Beispiel: Pfändung eines Bankkontos
| Das Finanzamt pfändet Ihr Bankkonto. | Es lässt sich von der Bank den Guthabenbetrag auszahlen. |
|---|---|
| Zivilrechtlich: | Das Konto gehört der Bank. Die Bank schuldet Ihnen das Guthaben. Die Pfändung greift in Ihr Forderungsrecht ein. |
| Verfassungsrechtlich: | Das ist ein Eingriff in Ihr Eigentum (Art. 14 GG). |
5. Die Konsequenz für die AO ( § 413 AO)
| § 413 AO zitiert Art. 14 GG nicht. | Die AO betrifft aber die Pfändung ( §§ 803 ff. ZPO i.V.m. AO?) – und das ist ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit. |
|---|
| Also: | Die AO (insgesamt) ist formell verfassungswidrig und nichtig, weil sie Art. 14 GG nicht nennt. |
6. Schluss (klar, wortlautzentriert)
Das Geld auf dem Bankkonto ist zivilrechtlich zwar Eigentum der Bank, verfassungsrechtlich aber ist der Auszahlungsanspruch des Bürgers Eigentum im Sinne des Art. 14 GG (ständige Rechtsprechung des BVerfG). Die Finanzverwaltung kann sich nicht hinter der zivilrechtlichen Konstruktion verstecken, um den Grundrechtsschutz auszuhebeln. Die AO greift (über Pfändung, Vollstreckung) in dieses Eigentum ein – also muss sie Art. 14 GG zitieren. Tut sie nicht. Also ist die AO nichtig .
Juristische Pointe (klar, wortlautzentriert):
„Zivilrechtlich ist das Geld auf dem Konto Eigentum der Bank. Verfassungsrechtlich ist Ihr Auszahlungsanspruch Eigentum im Sinne von Art. 14 GG. Wenn der Staat Ihnen diesen Auszahlungsanspruch nimmt (durch Steuerabzug, Pfändung), nimmt er Ihnen Eigentum – egal, wer zivilrechtlich Eigentümer der Münzen ist. Der zivilrechtliche ‚Umweg‘ schützt den Staat nicht vor dem Zitiergebot. Die AO ist nichtig – weil sie Art. 14 GG nicht nennt.“
#####
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes – Fehlanzeige –