Die Abgabenordnung ist seit 1977 nichtig – weil sie das Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt
Die Abgabenordnung (AO) enthält in § 413 AO eine unvollständige Zitierliste der Grundrechte, die durch sie eingeschränkt werden. Genannt werden:
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Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person),
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Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis),
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Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).
Nicht genannt wird Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit).
Die Finanzverwaltung behauptet, sie entziehe dem Bürger nicht das „Eigentum“, sondern lediglich das „Vermögen“ – etwa durch Steuerfestsetzungen, Vollstreckungen oder Pfändungen. Art. 14 GG sei daher von solchen fiskalischen Eingriffen nicht betroffen.
Diese Argumentation ist verfassungswidrig. Das Grundgesetz kennt keine künstliche Trennung zwischen „Eigentum“ und „Vermögen“. Art. 14 GG schützt das Eigentum in jeder vermögenswerten Form – auch das Geld auf dem Bankkonto, Forderungen und das Gesamtvermögen. Wer durch Steuern in das Vermögen eingreift, greift stets in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum ein.
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Die AO nennt Art. 14 GG nicht – das ist ein formeller Verfassungsverstoß.
Da Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vom „Gesetz“ (als Ganzem) spricht, nicht von einzelnen Paragraphen, ist die gesamte Abgabenordnung seit ihrem Inkrafttreten (1977) nichtig (ex tunc). Sie entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Jeder Steuerbescheid, jede Vollstreckungsmaßnahme, jede Pfändung, die sich auf die AO stützt, ist rechtswidrig.
Die Finanzverwaltung kann sich nicht auf eine nichtige Rechtsgrundlage berufen. Die Behauptung, „Eigentum“ und „Vermögen“ seien rechtlich verschieden, ist ein bloßer Taschenspielertrick, um die verfassungsrechtliche Zitierpflicht zu umgehen.
Fazit: Die Abgabenordnung ist seit 1977 nichtig. Die gesamte Steuerverwaltung in Deutschland arbeitet auf der Grundlage eines nichtigen Gesetzes – und damit verfassungswidrig.
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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes – Fehlanzeige –