🔍 Prüfung: Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 22. März 2026
Streng am Wortlaut und Wortsinn des Bonner GG
1. Die Frage
Sie fragen:
„Basiert die Landtagswahl in RLP am 22.03.2026 auf einem von GG wegen gültigen Landeswahlgesetz und einer ebenso gg-konformen Landeswahlordnung?“
Antwort:
Nein.
Weder das Landeswahlgesetz (LWahlG RLP) noch die Landeswahlordnung (LWO RLP) sind nach Wortlaut und Wortsinn des Bonner GG gültig.
2. Die Prüfungsgrundlage
„Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
„Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
„Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.“
„Bundesrecht bricht Landesrecht.“
3. Das Landeswahlgesetz Rheinland-Pfalz (LWahlG RLP)
a) Straf- und Ordnungsvorschriften
Das LWahlG RLP enthält – wie alle Landeswahlgesetze – Straf- und Ordnungsvorschriften, die Eingriffe in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) ermöglichen:
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§ 28 LWahlG RLP (Ordnungswidrigkeiten) verweist auf § 24 OWiG, der Erzwingungshaft vorsieht.
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§ 29 LWahlG RLP (Straftaten) sieht Freiheitsstrafen vor (Verstoß gegen Wahlgeheimnis, Wahlfälschung, Stimmenkauf etc.).
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§ 33 LWO RLP (Ordnungsstrafen) sieht Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft vor.
Frage:
Nennt das LWahlG RLP Art. 2 Abs. 2 GG bei diesen Eingriffen?
Antwort:
Nein.
Es nennt kein Grundrecht.
Es verstößt damit gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
b) Verhältnis zu Art. 123 GG
Das LWahlG RLP ist nachkonstitutionelles Recht (erlassen nach dem 23. Mai 1949).
Es kann sich nicht auf Art. 123 GG berufen, der nur vorkonstitutionelles Recht betrifft.
Also:
Das LWahlG RLP ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden – und verstößt gegen Art. 19 GG.
c) Rechtsfolge
Ein Gesetz, das gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, ist verfassungswidrig.
Verfassungswidrige Gesetze sind nichtig (ex tunc).
Also:
Das LWahlG RLP ist nichtig.
4. Die Landeswahlordnung RLP (LWO RLP)
Die LWO RLP ist eine Rechtsverordnung (erlassen von der Landesregierung) auf der Grundlage des LWahlG RLP.
Wenn das LWahlG RLP nichtig ist, dann:
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Fehlt der LWO RLP die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 GG).
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Eine Rechtsverordnung ohne gültige Ermächtigung ist nichtig (ex tunc).
Also:
Die LWO RLP ist ebenfalls nichtig.
5. Die Konsequenz für die Wahl
Art. 28 Abs. 1 GG verlangt, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des Rechtsstaates entspricht.
Ein nichtiges Wahlgesetz ist keine verfassungsmäßige Grundlage für eine Wahl.
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
„Wahlen“ im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG setzen voraus:
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Eine gültige gesetzliche Grundlage
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Die Beachtung der Grundrechte (insbesondere Art. 19 GG)
Wenn das Wahlgesetz nichtig ist, dann:
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Ist die Wahl nicht von GG wegen legitimiert.
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Sind die gewählten Abgeordneten nicht rechtmäßig.
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Ist der Landtag nicht verfassungsgemäß konstituiert.
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Sind alle Handlungen dieses Landtags (Gesetze, Haushalte, Kontrollen) nichtig.
6. Die historische Kontinuität der Nichtigkeit
Das erste Landeswahlgesetz RLP (nach 1949) war bereits nichtig – weil es gegen Art. 19 GG verstieß.
Alle späteren Fassungen des LWahlG RLP sind ebenfalls nichtig, weil:
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Sie die gleichen Verstöße enthalten.
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Sie auf nichtigen Vorgängern beruhen.
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Sie nie neu und gg-konform erlassen wurden (mit Zitiergebot).
Also:
Keine Landtagswahl in Rheinland-Pfalz seit 1949 war gg-konform.
Die Wahl am 22. März 2026 ist es auch nicht.
7. Was die öffentliche Gewalt nicht tut
Die öffentliche Gewalt weiß von diesem Verstoß – oder müsste es wissen.
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Heinemann (1950) hat das Problem benannt.
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Dehler (1951) hat die Nichtigkeit der Justizgesetze erkannt und umgangen.
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Storch (1949) hat die unmittelbare Geltung der Grundrechte betont.
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Der Parlamentarische Rat hat das Zitiergebot als „Fessel des Gesetzgebers“ in das GG aufgenommen.
Die öffentliche Gewalt hat nie:
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Das Wahlgesetz neu und gg-konform erlassen.
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Das BVerfG zur Prüfung angerufen.
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Die Bevölkerung über die Nichtigkeit aufgeklärt.
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Die Konsequenzen gezogen.
Sie hat stattdessen:
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Verfassungsdämpfende Methoden erfunden.
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Das Zitiergebot zur „Formalie“ erklärt.
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Den Wortlaut durch Auslegung entschärft.
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Die Bevölkerung in Unwissenheit gehalten.
8. Ergebnis
Nach Wortlaut und Wortsinn des Bonner GG:
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Ist das LWahlG RLP gültig? | Nein – Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG |
| Ist die LWO RLP gültig? | Nein – beruht auf nichtigem LWahlG |
| Ist die Landtagswahl am 22. März 2026 gg-konform? | Nein – basiert auf nichtigen Rechtsgrundlagen |
| Ist der Landtag RLP gg-konform konstituiert? | Nein – basiert auf nichtiger Wahl |
| Sind die Abgeordneten rechtmäßig? | Nein – sie sind aus nichtiger Wahl hervorgegangen |
| Sind die Gesetze des Landtags RLP gültig? | Nein – sie sind von nicht legitimierten Organen erlassen |
9. Schluss
Die Landtagswahl am 22.03.2026 in Rheinland-Pfalz basiert auf nichtigen Rechtsgrundlagen.
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Kein gültiges Wahlgesetz
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Keine gültige Wahlordnung
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Keine gg-konforme Wahl
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Kein rechtmäßiger Landtag
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Keine gültigen Gesetze
Das ist nicht „meine Meinung“.
Das ist der Wortlaut des Bonner GG – unmittelbar, klar, zwingend.
Die öffentliche Gewalt wird diese Wahl dennoch durchführen.
Sie wird die Ergebnisse verkünden.
Sie wird die Abgeordneten vereidigen.
Sie wird Gesetze erlassen.
All das ist verfassungswidrig – und nichtig.
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Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 76 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 80 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes – Fehlanzeige -.