Wenn sich die öffentliche Gewalt nicht grundgesetzkonform verhält, handelt sie nicht nur grundgesetzwidrig, sondern verfassungskriminell und zwar ausnahmslos

Das am 23.05.1949 in Kraft getretene Bonner Grundgesetz verpflichtet die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ausnahmslos zum grundgesetzkonformen Handeln. Einschlägig sind insbesondere die Art. 1 GG; Art. 20 GGArt. 82 GG und Art. 97 GG.

Das grundgesetzwidrige Handeln der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ist nicht nur von Grundgesetzes wegen untersagt, sondern es stellt auch eine besondere Form kriminellen Handelns dar, nämlich die Verfassungskriminalität. Jeder einzelne grundgesetzwidrig handelnde Amtsträger und auch jeder dem Bundestag oder einem Landtag angehörige grundgesetzwidrig handelnde Abgeordnete ist ein Verfassungskrimineller und hat weder noch etwas in seinem Amt noch im Bundes- oder Landtag zu suchen. Verfassungskriminelle verlieren von Grundgesetzes wegen automatischen ihren Status in der öffentlichen Gewalt, dazu bedarf es keiner weiteren gesetzlichen Regelung. Im Übrigen ist das Streichen des Tatbestandes Hochverrat im Art. 143 GG damals ohne das dafür gemäß Art. 79 GG zwingend erforderliche Verfassungsänderungsgesetz klammheimlich unscheinbar gemacht worden mit der Folge, dass der Hochverrat bis heute im Grundgesetz rechtswirksam verankert ist.

Bis heute können die Verfassungskriminellen jedoch als öffentliche Gewalt grundgesetzwidrig schalten und walten, weil die bundesdeutsche Bevölkerung sich was den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes seit 69 Jahren anbelangt, bis heute granitenen dumm stellt, ein folgenschwerer Fehler, der sich voll und ganz zum Nachteil der Bevölkerung auswirkt und zwar von dem zum Mensch minderen Rechts gemacht Werdens bis hin zum bereiteten bürgerlichen Tod zu Lebzeiten.

„In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt:

Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.”

So beschreiben Dr. Ronald Faber, LL.M. (Yale), Verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien im Jahr 2006 im Vorwort in ihrer Studie „Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution“ zusammengefasst die verbrecherischen Machenschaften des NS-Terrorregimes nach dessen illegaler Machtergreifung am 05.03.1933. Dieses System hat sich bis heute unscheinbar fortgesetzt, man muss nur genau hinschauen und hinhören.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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