„Wahlrecht aberkannt – und das ist verfassungswidrig: Warum § 45 StGB gegen das Grundgesetz verstößt“

Stellen Sie sich vor, Sie werden zu einer Geldstrafe verurteilt – und plötzlich dürfen Sie nicht mehr wählen. Das ist in Deutschland möglich. § 45 StGB erlaubt es, dass ein Strafrichter einem Bürger das aktive und passive Wahlrecht entzieht – oft für fünf Jahre oder länger.

Doch das Grundgesetz sagt etwas ganz anderes. Art. 38 GG garantiert das Wahlrecht als absolutes Recht. Es heißt dort:

„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“

Das Wort „allgemein“ bedeutet: Jeder Bürger hat das Wahlrecht – ohne Ausnahme. Es gibt keine Einschränkung. Der Gesetzgeber darf das Wahlrecht nicht einschränken – auch nicht durch ein Strafgesetz.

Und Art. 38 Abs. 3 GG erlaubt dem einfachen Gesetzgeber nur, das „Nähere“ zu regeln – also die technische Durchführung der Wahl (z.B. Wahlkreise, Stimmzettel). Aber nicht die Einschränkung des Wahlrechts selbst.

Trotzdem gibt es § 45 StGB. Er wurde 1872 eingeführt, 1970 gestrichen und 1975 wieder eingeführt. Er erlaubt es, dass ein Strafrichter einem Bürger das Wahlrecht entzieht – ohne dass es dafür eine verfassungsrechtliche Grundlage gibt.

Und dann gibt es noch Art. 18 GG. Er regelt, welche Grundrechte verwirkt werden können – aber das Wahlrecht wird dort nicht genannt. Das bedeutet: Nur das Bundesverfassungsgericht darf Grundrechte entziehen – nicht der Strafrichter.

Die Konsequenz ist vernichtend: § 45 StGB ist verfassungswidrig. Er ist von Anfang an (ex tunc) nichtig. Jeder Bürger, dem das Wahlrecht entzogen wurde, wurde in seinem Grundrecht aus Art. 38 GG verletzt.

Das ist kein Einzelfall – das ist ein systematischer Verfassungsbruch. Und er dauert bis heute an.


Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

„Das Wahlrecht ist absolut – der Staat darf es nicht einschränken. § 45 StGB ist verfassungswidrig und nichtig. Jeder Bürger, dem das Wahlrecht entzogen wurde, ist in seinem Grundrecht aus Art. 38 GG verletzt. Das ist kein Einzelfall – das ist ein systematischer Verfassungsbruch. Der Kaiser ist nackt. Alles andere ist Theater.“

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 77 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz sowie 81 Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation des deutschen NS-Terrorregimes  – Fehlanzeige -.

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