Wahlausschluss bestätigt – Eine wortlautzentrierte Analyse des Eilantrags von Thorsten Moriße.

1. Die Prämisse der Analyse

Der t-online-Artikel vom 24. August 2026 berichtet, dass das Verwaltungsgericht Oldenburg den Eilantrag des AfD-Politikers Thorsten Moriße gegen seinen Ausschluss von der Oberbürgermeisterwahl in Wilhelmshaven abgelehnt hat. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Entscheidungen über das Wahlverfahren erst nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren überprüft werden könnten. Die Ablehnung wurde mit Zweifeln an Morißes Verfassungstreue begründet.

Die wortlautzentrierte Methode prüft diesen Vorgang nicht auf seinen politischen Gehalt, sondern auf seine formelle und methodische Vereinbarkeit mit dem klaren Wortlaut des Grundgesetzes. Sie fragt: Ist der Wahlausschluss von Moriße verfassungskonform? Die Antwort ist: Nein. Der Wahlausschluss ist verfassungswidrig, weil er in das absolute Wahlgrundrecht (Art. 38 GG) eingreift und die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) aushebelt.


2. Die wortlautzentrierte Analyse der Rechtslage

a) Das passive Wahlrecht (Art. 38 GG)

Art. 38 Abs. 1 GG lautet: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ Das passive Wahlrecht ist Teil der Allgemeinheit der Wahl. Es ist absolut. Es kann nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden.

Wortlautzentrierte Analyse: Der Wahlausschluss von Moriße ist ein Eingriff in das passive Wahlrecht. Er ist verfassungswidrig.

b) Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG)

Art. 19 Abs. 4 GG lautet: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Die Rechtsweggarantie ist absolut. Sie verlangt eine vollständige richterliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Vorwahlprüfung, die eine gerichtliche Prüfung vor der Wahl ausschließt, verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

Wortlautzentrierte Analyse: Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Rechtsweggarantie ausgehebelt. Es hat die Prüfung auf das Verfahren nach der Wahl verschoben. Das ist verfassungswidrig.

c) Die Nichtigkeit der Wahlgesetze

Die Wahlgesetze, die den Wahlausschluss ermöglichen, sind nichtig, weil sie gegen das absolute Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen. Sie greifen in das Wahlgrundrecht ein, ohne es zu nennen.

Wortlautzentrierte Analyse: Die Wahlgesetze sind nichtig. Der Wahlausschluss beruht auf einer nichtigen Rechtsgrundlage.


3. Die Analyse des Artikels

a) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Gericht begründete die Ablehnung des Eilantrags damit, dass Entscheidungen über das Wahlverfahren erst nach der Wahl überprüft werden könnten.

Wortlautzentrierte Analyse: Diese Begründung ist verfassungswidrig. Sie hebelt die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) aus. Sie verhindert eine vollständige richterliche Prüfung vor der Wahl.

b) Die Begründung des Wahlausschlusses

Der Wahlausschluss wurde mit Zweifeln an Morißes Verfassungstreue begründet. Berücksichtigt wurden Äußerungen auf Facebook und seine führende Funktion in der AfD.

Wortlautzentrierte Analyse: Die Begründung ist willkürlich. Die Mitgliedschaft in einer legalen Partei ist kein Ausschlussgrund. Die Prüfung der Verfassungstreue ist verfassungswidrig.

c) Die große Abwesenheit

Der t-online-Artikel erwähnt mit keinem Wort:

  1. Die Nichtigkeit der Wahlgesetze: Die Wahlgesetze sind nichtig.

  2. Die Absolutheit des Wahlrechts: Art. 38 GG ist absolut.

  3. Die Rechtsweggarantie: Art. 19 Abs. 4 GG wird ausgehebelt.

  4. Die Nichtigkeit des BVerfGG: Das BVerfG ist illegitim.

Der Artikel ist ein Beispiel für verfassungsdämpfenden Journalismus.


4. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Der Wahlausschluss von Moriße ist verfassungswidrig.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Verstoß gegen Art. 38 GG: Der Wahlausschluss greift in das passive Wahlrecht ein.

  2. Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG: Die Rechtsweggarantie wird ausgehebelt.

  3. Nichtigkeit der Wahlgesetze: Die Wahlgesetze sind nichtig.

  4. Verfassungsdämpfung: Der t-online-Artikel ignoriert die systemische Verfassungskrise.


5. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung

Der t-online-Artikel ist Makulatur. Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung lautet:

„Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Eilantrag von Thorsten Moriße abgelehnt. Es hat die Prüfung auf das Verfahren nach der Wahl verschoben. Diese Entscheidung ist verfassungswidrig. Sie hebelt die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) aus. Der Wahlausschluss greift in das passive Wahlrecht (Art. 38 GG) ein. Die Wahlgesetze sind nichtig. Die Lösung ist nicht die nächste Klage. Die Lösung ist die Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rechtsordnung: neue Wahlgesetze (mit Zitiergebot), ein neues BVerfGG, echte Richter, legitime Parlamente. Alles andere ist Theater. Die Bürger schulden diesem illegitimen Staat keinen Gehorsam.“

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