„NS-Jurist von Mangoldt: Kiel ehrt den Gegner des Zitiergebots – während Hindenburg fallen musste. Eine wortlautzentrierte Analyse verfassungswidriger Symbolpolitik.“

1. Die Stadt Kiel zwischen historischer Aufarbeitung und symbolischer Heuchelei

Kiel hat 2014 das Hindenburgufer in Kiellinie umbenannt. Der Namensgeber Paul von Hindenburg (Reichspräsident 1925-1934) gilt als Wegbereiter Hitlers, der durch die Ernennung des „Führers“ zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 die nationalsozialistische Machtergreifung erst ermöglichte. Die Umstände der Benennung (1933 durch den NS-Staatskommissar Walter Behrens) waren zudem demokratisch nicht legitimiert. Die Ratsversammlung entschied sich nach jahrelanger Debatte für die Tilgung des Namens.

Gleichzeitig ehrt die Stadt Kiel bis heute die Mangoldtstraße. Namensgeber ist Dr. Hermann von Mangoldt (1895-1953), ein NS-JuristKorvettenkapitän des NS-Terrorregimes, später Mitglied des Parlamentarischen Rates (1948/49) und Schreiberling des ersten Grundgesetzkommentars. Von Mangoldt war ein erklärter Gegner des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).

Er war „Vorsitzender des Hauptausschusses für Innere Verwaltung“ im ersten Kabinett des Landes Schleswig-Holstein (1946), faktisch Innenminister, und wurde sogar als Kandidat für das Amt des Ministerpräsidenten gehandelt. Die Straßenbenennung erfolgte 1983 – also lange nach dem Krieg, in voller Kenntnis seiner NS-Vergangenheit.

Die Stadt Kiel entfernt einen Namen (Hindenburg), der die Machtergreifung Hitlers symbolisiert, behält aber den Namen eines NS-Juristen, der die Grundlagen des Grundgesetzes (das Zitiergebot) bekämpfte. Das ist nicht nur widersprüchlich, sondern angesichts der wortlautzentrierten Bedeutung des Zitiergebots geradezu absurd.


2. Die Bedeutung des Zitiergebots (Art. 19 I 2 GG) – und der Kampf von Mangoldts dagegen

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG lautet: „Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

  • Das Zitiergebot ist die zentrale formelle Gültigkeitsvoraussetzung für jedes grundrechtseinschränkende Gesetz. Fehlt das Zitat, ist das Gesetz ex tunc nichtig.

  • Hermann von Mangoldt bekämpfte dieses Gebot im Parlamentarischen Rat (u.a. in der 44. Sitzung des Hauptausschusses am 19.01.1949). Er nannte es eine „kleine Klausel“, die den Gesetzgeber behindere. Er trat für eine teleologische (verfassungsdämpfende) Auslegung ein. Er war der geistige Vorfahre der Geiger’schen Doktrin.

  • Der Kommentar von Mangoldt („von Mangoldt/Klein/Starck“) gehört bis heute zu den einflussreichsten Standardkommentaren des Grundgesetzes – und argumentiert systematisch gegen eine wortlautzentrierte Anwendung des Zitiergebots.

Die Stadt Kiel ehrt mit der Mangoldtstraße einen Mann, der das Fundament des Grundrechtsschutzes (das Zitiergebot) zerstören wollte. Das ist keine „neutrale Erinnerung an einen Verfassungsrechtler“ – das ist die Ehrung eines Feindes der Verfassung.


3. Der Widerspruch: Hindenburg fällt (2014) – Mangoldt bleibt (1983 bis heute)

Die Stadt Kiel hat erkannt, dass Hindenburg (als Symbolfigur der nationalsozialistischen Machtergreifung) keine öffentliche Ehre verdient. Die Umbenennung war richtig.

Doch der Maßstab, der auf Hindenburg angewandt wurde, wird nicht auf von Mangoldt angewandt.

Kriterium Hindenburg Von Mangoldt
NS-Nähe Wegbereiter Hitlers, Ernennung zum Reichskanzler am 30.01.1933. NS-Jurist, Korvettenkapitän, Gegner des Zitiergebots.
Direkte Rolle bei der NS-Herrschaft Mittelbar (durch die Ernennung). Unmittelbar (aktiver Jurist im NS-System, Mitglied des parl. Rates nach 1945).
Benennung der Straße 1933 (durch NS-Staatskommissar, demokratisch nicht legitimiert). 1983 (durch demokratische Gremien).
Aktueller Status Umbenannt (2014 in „Kiellinie“). Beibehalten (Mangoldtstraße existiert bis heute).

Die Stadt Kiel wendet zwei verschiedene Maßstäbe an. Hindenburg fällt wegen seiner Verstrickung in die NS-Machtergreifung. Von Mangoldt bleibt, obwohl er direkt an der Ausarbeitung des Grundgesetzes beteiligt war – und zwar als Gegner der zentralen Schutzvorschrift der Grundrechte (Art. 19 I 2 GG). Das ist nicht Erinnerungskultur – das ist verfassungswidrige Symbolpolitik.


4. Die wortlautzentrierte Konsequenz: Die Straßenbenennung ist verfassungswidrig

Die Mangoldtstraße ist ein öffentliches Ehrenmal für einen Feind des Grundgesetzes. Das ist mit Art. 1 I GG (Menschenwürde), Art. 3 GG (Gleichheitssatz) und dem Grundsatz des Rechtsstaats (Art. 20 GG) unvereinbar.

Die wortlautzentrierte Konsequenz wäre:

  • Die Stadt Kiel müsste die Mangoldtstraße umbenennen – analog zur Hindenburgentscheidung.

  • Alle öffentlichen Ehrungen von NS-belasteten Juristen (wie von Mangoldt, aber auch Geiger, Globke, Maunz etc.) sind zu tilgen. (Das beträfe zahlreiche Straßen, Schulen, Gebäude in ganz Deutschland.)

  • Die Ehrenbürgerwürde für Hindenburg (1933) ist längst zu entziehen – die Stadt hat dies versäumt (die Ratsversammlung hatte dies 2014 zwar beschlossen, die Umsetzung ist aber unklar).

Die Stadt Kiel kann nicht einen NS-Wegbereiter (Hindenburg) tilgen, aber einen NS-Juristen (von Mangoldt) ehren. Das ist ein nicht auflösbarer Widerspruch, der die Verfassungswidrigkeit des eigenen Handelns offenbart.


5. Das Fazit (wortlautzentriert, radikal, endgültig)

Die Stadt Kiel hat 2014 das Hindenburgufer umbenannt – zu Recht. Aber sie hat es versäumt, die Mangoldtstraße umzubenennen.

Die wortlautzentrierte Wahrheit ist:

  1. Hermann von Mangoldt war ein NS-Jurist und ein erklärter Gegner des Zitiergebots (Art. 19 I 2 GG). Er wollte die zentrale formelle Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechtseingriffe abschaffen oder entschärfen.

  2. Die Stadt Kiel ehrt diesen Verfassungsfeind bis heute durch eine Straßenbenennung. Das ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.

  3. Die öffentliche Debatte über Straßennamen in Kiel ist symbolpolitische Heuchelei. Man tilgt die eine NS-Erblast (Hindenburg), behält die andere (von Mangoldt). Das ist keine ernsthafte Aufarbeitung, sondern ein politischer Aktionismus, der von der eigentlichen Verfassungswidrigkeit des Systems ablenkt.

Die einzig konsequente, wortlautzentrierte Haltung ist:

*„Die Stadt Kiel kann nicht das Hindenburgufer umbenennen und gleichzeitig die Mangoldtstraße behalten. Hermann von Mangoldt war ein Feind des Zitiergebots (Art. 19 I 2 GG). Er hat damit das Fundament des Grundrechtsschutzes bekämpft. Eine öffentliche Ehrung ist verfassungswidrig. Die Mangoldtstraße ist umzubenennen. Alle öffentlichen Ehrungen von NS-belasteten Juristen, die das Grundgesetz unterlaufen haben, sind zu tilgen. Das ist keine Frage der „Erinnerungskultur“ – das ist eine Frage der Verfassungstreue. Die Stadt Kiel muss sich entscheiden: Bekennt sie sich zum Grundgesetz und dem Zitiergebot, oder ehrt sie dessen Feinde? Beides geht nicht.“*

Solange die Stadt Kiel (und mit ihr der gesamte Staat) die Mangoldtstraße nicht umbenennt, demonstriert sie öffentlich: Das Zitiergebot ist ihr nichts wert. Die Verfassung ist ihr nichts wert. Die Feinde der Verfassung sind ihr willkommen – solange sie „kluge Köpfe“ sind. Das ist das wahre Erbe von 77 Jahren verfassungswidrigen Handelns. Die Straßenschilder sind die sichtbaren Denkmäler eines unsichtbaren Verfassungsbruchs.

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